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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Flurgenossenschaften

Nidwalden · 211.41 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Vertretung an Versammlungen 1 Lässt sich eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer an der Gründungsversammlung oder einer anderen Versammlung vertreten, ist die schriftliche Vertretungsvollmacht spätestens vor der Behandlung des Geschäfts der Versammlungsleitung abzugeben.

§ 2

Gründungsbeschluss 1 Die Stimmabgabe jeder Grundeigentümerin und jedes Grundeigentümers ist schriftlich mit Angabe des Namens und der vertretenen Grundstücke zu protokollieren.

§ 3

Informationspflicht 1 Die Information des Vorstandes durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Errichtung von Bauten und Anlagen, Handänderungen sowie Errichtung von Dienstbarkeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 FlurG2) hat schriftlich zu erfolgen. 1) NG 211.4 2) NG 211.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 211.41 2 Der Vorstand ist spätestens zu informieren: 1. bei der Errichtung von Bauten vor der Einreichung des Baugesuchs; 2. bei Handänderungen und bei der Errichtung von Dienstbarkeiten vor Vertragsabschluss. 2 Bewilligung und Ausführung des Unternehmens

§ 4

Zuständigkeit 1 Die Baudirektion ist für das Projektbewilligungsverfahren und die Bewilligung von Projektänderungen zuständig.

§ 5

Landabzug für allgemeine Anlagen 1 Bei der Ermittlung des eingeworfenen Bodenwerts gemäss Art. 19 FlurG3) ist auf den Bonitierungswert abzustellen.

§ 6

Bonitierung 1 Für den Boden und den Wald gilt der Ertragswert gemäss der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)4) als Bonitierungswert. 2 Die Bonitierung der Gebäude erfolgt nach den Bewertungsgrundsätzen gemäss § 43 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung)5).

§ 7

Projektänderung 1 Bewilligungspflichtig gemäss Art. 24 FlurG6) sind wesentliche Projektänderungen. Als wesentliche Projektänderungen gelten Abweichungen vom bewilligten Projekt, die für sich alleine der Bewilligungspflicht unterstehen. 2 Bei wesentlichen Projektänderungen ist für die Änderung das Projektbewilligungsverfahren durchzuführen. 3) NG 211.4 4) SR 211.412.110 5) NG 521.11 6) NG 211.4 211.41

§ 8

Eintragung im Grundbuch 1 Der Vorstand lässt nach Vollendung des Unternehmens die neue Flureinteilung aufgrund der Projektbewilligung vermessen und vermarchen. 2 Er meldet die Eintragungen, Abänderungen und Löschungen, die sich aus dem Ausführungsprojekt und dem Mutationsplan ergeben, dem Grundbuchamt mit den erforderlichen Belegen an. 3 Der Anmeldung beim Grundbuchamt sind insbesondere das Ausführungsprojekt, der Mutationsplan, der Genehmigungsentscheid und die Ausweise über die Bezahlung der Entschädigungen beizulegen. 3 Schlussbestimmungen

§ 9

Änderung der Regierungsratsverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)7) wird wie folgt geändert: …

§ 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft. 7) NG 152.11 211.41 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.10.2013 01.11.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 1720 211.41 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.10.2013 01.11.2013 Erstfassung A 2013, 1720

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