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16 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
1 Die Ausübung der Jagd wird durch die Bundesgesetzgebung und, unter
Vorbehalt des vorliegenden Konkordats, durch die Vorschriften jedes
einzelnen Konkordatskantons geregelt.
2 Das vorliegende Konkordat beschneidet die Konkordatskantone nicht in
ihrem Recht, unter sich, mit andern Kantonen oder fremden Staaten
Übereinkünfte betreffend die Jagd abzuschliessen, sofern sie nicht den
nachfolgenden Bestimmungen zuwiderlaufen.
3 Das Konkordat über die Jagd auf dem Neuenburgersee und das Konkordat
über die Jagd auf dem Murtensee bleiben vorbehalten, sofern sie dem
vorliegenden Konkordat widersprechen sollten.
Art. 2 II. Jägerprüfung
Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einem der
Konkordatskantone haben und welche die Jägerprüfung in einem dieser
Kantone bestanden haben, sind von der Ablegung dieser Prüfung in den
andern Kantonen befreit.
Art. 3
Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem der Konkordatskantone,
welche die Jagd ausüben dürfen, ohne eine Prüfung abgelegt zu haben,
dürfen in einem andern Konkordatskanton nur jagen, wenn sie die
Jägerprüfung in einem der beiden Kantone bestanden haben.
Art. 4
1 Wer nie eine Bewilligung zur Ausübung der Jagd erhalten hat, muss die in
seinem zivilrechtlichen Wohnsitzkanton durchgeführte Jägerprüfung
ablegen.
Ausübung und Beaufsichtigung der Jagd – Konkordat 922.4
2 Die zuständige Behörde des zivilrechtlichen Wohnsitzkantons kann es
jedoch erlauben, die Prüfung in einem andern Konkordatskanton abzulegen,
sofern sich dieser Kanton damit einverstanden erklärt.
Art. 5
1 Personen, denen das Recht zum Jagen in einem der Konkordatskantone
nachträglich bis zur erfolgreichen Ablegung der Jägerprüfung entzogen
wird, müssen diese Prüfung in jenem Kanton ablegen, dessen Behörde den
entsprechenden Entscheid gefällt hat.
2 Bis zum Bestehen der Jägerprüfung verlieren sie das Recht zur Ausübung
der Jagd in allen Konkordatskantonen.
Art. 6
1 Wer dem vorliegenden Konkordat unterstellt ist und seine Jägerprüfung
nicht bestanden hat, kann dieselbe nur in jenem Kanton wiederholen, in
welchem er die Prüfung nicht bestanden hat, oder aber in seinem
zivilrechtlichen Wohnsitzkanton.
2 Artikel 5 bleibt vorbehalten.
Art. 7
1 Die Konkordatskantone treffen alle notwendigen Massnahmen, um den
Prüfungsstoff zu vereinheitlichen.
2 Sie orientieren sich gegenseitig über die Durchführung der Prüfungen.
3 ...
Art. 8 III. Zeitliche Ausübung der Jagd
1 Die Konkordatskantone können die Jagd auf ihrem Gebiet zu folgenden
Zeiten erlauben, sofern die Sicht genügend ist:
a) Sommerzeit: von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr;
b) Winterzeit: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
2 Sie sorgen im Übrigen dafür, dass die Jagdzeiten harmonisiert werden,
damit eine kohärente und aufeinander abgestimmte Wildnutzung
gewährleistet wird.
2bis …
3 Bei Bedarf können die oben erwähnten Zeiten verlängert werden,
insbesondere für die Jagd auf das Wildschwein und den Hirsch,
vorausgesetzt, dass der Schutz bedrohter Tierarten gewährleistet wird.
Ausübung und Beaufsichtigung der Jagd – Konkordat 922.4
4 Ausserhalb der Jagdzeiten müssen die Waffen entladen sein.
Art. 9 IV. Jagdpolizei
1 Die Wildhüter der Konkordatskantone können gemeinsame
Überwachungen und Aufsichtsaufgaben organisieren.
2 Im Rahmen der gegenseitigen Absprachen kann somit jeder Wildhüter auf
das Gebiet eines anderen Konkordatskantons eindringen und dort
Amtshandlungen vollziehen, wobei er seine Waffen bei sich behalten darf.
Art. 10
1 Im Dringlichkeitsfall haben die Wildhüter eines Konkordatskantons das
Folgerecht. Es ist ihnen erlaubt:
a) einem Verdächtigen oder einem Delinquenten auf dem Gebiet eines
andern Konkordatskantons zu folgen und dort alle Massnahmen zu
treffen, die durch die Gesetzgebung des Bundes und des zuständigen
Kantons vorgesehen sind;
b) auf dem Gebiet eines Konkordatskantons im Rahmen von dessen
Gesetzgebung wildernde Katzen und streunende Hunde sowie andere
Wildtiere abzuschiessen, die von seuchenartigen Krankheiten befallen
oder schwer verletzt sind.
2 Die Wildhüter haben die zuständigen Behörden des Kantons, auf dessen
Gebiet sie Amtshandlungen vollzogen haben, baldmöglichst zu
benachrichtigen. Diese haben ihrerseits Mithilfe zu leisten. Die Wildhüter
sind zudem gehalten, die Widerhandlungen der zuständigen Strafbehörde
des Kantons anzuzeigen, in dem sie tätig waren.
3 ...
Art. 11 V. Schadenersatz
1 Der Ersatzwert für jagdbares und geschütztes Wild, das auf dem Gebiet
eines Konkordatskantons unerlaubt getötet wurde, wird wie folgt festgelegt:
Fr.
Luchs 3000.–
Wildkatze 1000.–
Wolf 3000.–
Ausübung und Beaufsichtigung der Jagd – Konkordat 922.4
Steinwild 2000.–
Hirsch 1500.–
Biber 1000.–
Gemse 600.–
Reh 500.–
Wildschwein 500.–
Hase 250.–
Murmeltier 250.–
Auerwild 3000.–
Birk- und Rackelwild 500.–
Steinadler 2000.–
Bartgeier 3000.–
Mäusebussard, Schwarzer Milan 250.–
übrige Tagraubvögel 500.–
Wanderfalke, Uhu 1000.–
übrige Nachtraubvögel 500.–
geschützte Ente, Limikolen 250.–
jagdbare Ente 100.–
Fasan 100.–
Rebhuhn 250.–
2 Diese Beträge werden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht des
getöteten Tieres angewendet.
3 Wird ein Tier beschlagnahmt, so kann der Verkaufserlös vom
entsprechenden Betrag in Abzug gebracht werden.
Art. 12
1 Die Beträge nach Artikel 11 entsprechen dem vom Bund festgelegten
Landesindex der Konsumentenpreise. Berechnungsgrundlage ist der Index
100 vom Mai 1993.
2 Sie werden jeweils im Mai automatisch an den Index angepasst.
Art. 13
Der Wert von jagdbarem und geschütztem Wild, das unerlaubt getötet
wurde und welches in Artikel 11 nicht aufgeführt ist, wird in jedem der
Ausübung und Beaufsichtigung der Jagd – Konkordat 922.4
Konkordatskantone von jenem Departement festgelegt, dem das Jagdwesen
unterstellt ist 1).
1) Im Kanton Freiburg: Direktion der Institutionen und der Land- und
Forstwirtschaft.
Art. 14
Die in Artikel 11 bis 13 aufgeführten Beträge sind für die richterlichen
Behörden bindend, es sei denn, ein Tier sei schon verletzt oder krank
gewesen, als es unerlaubterweise getötet wurde.
Art. 15 VI. Schlussbestimmungen
1 Das vorliegende Konkordat tritt am 1. September 1978 in Kraft.
2 Es hebt das Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der
Jagd vom 24. April 1968 auf.
Art. 16
Das vorliegende Konkordat kann von jedem Kanton auf Ende eines
Kalenderjahres, wenigstens zwölf Monate im voraus, bei den beiden andern
Kantonen gekündigt werden.
Genehmigung
Das Konkordat ist vom Bundesrat am 30.3.1979 genehmigt worden.
Die Änderung vom 19.2.1998 ist vom Grossen Rat am 6.5.1998 genehmigt
worden.
Die Änderung vom 28.4.2006 ist vom Grossen Rat am 11.9.2007
genehmigt worden.
Beitritt durch Dekret vom 22.11.1985; Promulgierung am 4.3.1986
Ausübung und Beaufsichtigung der Jagd – Konkordat 922.4
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.05.1978 Erlass Grunderlass 01.09.1978 BL/AGS 1978 f 288 / d 295
19.02.1998 Art.1 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
19.02.1998 Art.7 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
19.02.1998 Art.8 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
19.02.1998 Art.9 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
19.02.1998 Art.10 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
19.02.1998 Art.11 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
19.02.1998 Art.12 geändert 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
28.04.2006 Art.8 geändert 01.07.2006 2007_084a
05.09.2016 Art.8 geändert 01.05.2017 2017_032
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.05.1978 01.09.1978 BL/AGS 1978 f 288 / d 295
Art.1 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
Art.7 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
Art.8 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
Art.8 geändert 28.04.2006 01.07.2006 2007_084a
Art.8 geändert 05.09.2016 01.05.2017 2017_032
Art.9 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
Art.10 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
Art.11 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248
Art.12 geändert 19.02.1998 01.03.1998 BL/AGS 1998 f 248 / d 248