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Zusammenarbeitsvertrag betreffend Musikschulen Menzingen und Neuheim

Menzingen · 4.3-2 · communal act

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 Rechtliche Grundlagen
  2. Art. 2 Zweck und Rechtsnatur des Vertrages
  3. Art. 3 Standorte
  4. Art. 4 Gemeinderäte
  5. Art. 5 Führungsgremium
  6. Art. 6 Rechnungsführende Einwohnergemeinde
  7. Art. 7 Musikschulleitung
  8. Art. 8 Anstellungsbedingungen
  9. Art. 9 Verwaltungs- und allgemeine Betriebskosten
  10. Art. 10 Personalkosten
  11. Art. 11 Anschaffungen
  12. Art. 12 Infrastrukturkosten
  13. Art. 13 Gemeindespezifische Anliegen
  14. Art. 14 Budgetierungsmodalitäten
  15. Art. 15 Zahlungsfristen und ‑Bedingungen
  16. Art. 16 Beginn und Ende des Vertrages
  17. Art. 17 Vertragsänderungen

17 provisions

Art. 1 Rechtliche Grundlagen

1 § 54 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 04. September 1980 (Stand 01. September 2020; 171.1) regelt die Verantwortlichkeit bei der Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden wie folgt: a) Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in eigenem Namen und ist gegenüber den Angehörigen der anderen Gemeinde verantwortlich b) Die Aufsicht über gemeinsame Verwaltungsstellen und Einrichtungen wird von den beteiligten Gemeinden gemeinsam geführt. Gegenüber den Angehörigen einer Gemeinde ist deren Gemeinderat verantwortlich c) Bei der Benützung von Einrichtungen und der Beanspruchung von Personal einer anderen Gemeinde bleibt die auftraggebende Gemeinde verantwortlich 2 Gemäss § 19 Abs. 1 und 1a des Schulgesetzes des Kanton Zug vom 27. September 1990 (Stand 1. Januar 2020; 412.11) führen Gemeinden Musikschulen, welche die musikalische Grundschule, Instrumental-, Vokal- und Ensembleunterricht umfassen.

Art. 2 Zweck und Rechtsnatur des Vertrages

1 Die Einwohnergemeinden Menzingen und Neuheim vereinbaren die Zusammenarbeit der Musikschulen beider Einwohnergemeinden über die Gemeindegrenzen hinweg im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 2 Beide Einwohnergemeinden sind gleichwertige Vertragspartner und führen gemeinsam die Musikschule Menzingen-Neuheim.

Art. 3 Standorte

1 Der Musikunterricht wird grundsätzlich in der jeweiligen Wohngemeinde erteilt. Jede Einwohnergemeinde stellt die entsprechenden Räumlichkeiten für den Musikschulunterricht zur Verfügung. Der Musikschulunterricht von Schülerinnen und Schüler kann in der anderen Einwohnergemeinde besucht werden. 2 Die Musikschulleitung und die Mitarbeitenden des Sekretariates haben ihre Arbeitsplätze in der rechnungsführenden Einwohnergemeinde Menzingen.

Art. 4 Gemeinderäte

1 Die Gemeinderäte Menzingen und Neuheim genehmigen den vorliegenden Zusammenarbeitsvertrag und legen diesen zur Genehmigung der Bildungsdirektion des Kanton Zug (GG § 36) vor. 2 Die Gemeinderäte Menzingen und Neuheim genehmigen die Ausführungsbestimmungen und die gemeinsame Tarifordnung zum vorliegenden Vertrag.

Art. 5 Führungsgremium

1 Das Führungsgremium setzt sich aus den beiden Schulpräsidenten/innen sowie der Musikschulleitung zusammen. Die Rektoren der beiden Einwohnergemeinden können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. 2 Es beantragt den Gesamtgemeinderäten den Erlass und die Änderung der Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Zusammenarbeitsvertrag. 3 Es beantragt den Gesamtgemeinderäten den Erlass und die Änderung der Tarifordnung. 4 Es setzt im Rahmen des Budgetprozesses die Gebühren fest (z.B. Aufwand der Finanzabteilung) für die Dienstleistungen zu Gunsten der jeweils anderen Gemeinde. 5 Es erarbeitet ein vollständiges, verlässliches und politisch ausgewogenes Budget und legt dieses im Sinne eines gemeinsamen Antrags zur Genehmigung den beiden Gemeinderäten vor. Bei Bedarf können die beiden Gemeinderäte zusätzliche Absprachen vornehmen. 6 Es kann eine Begleitgruppe Musikschule für spezielle Aufgaben (z.B. Anlässe) einsetzen.

Art. 6 Rechnungsführende Einwohnergemeinde

1 Die Einwohnergemeinde Menzingen führt als rechnungsführende Einwohnergemeinde für die Musikschule Menzingen-Neuheim in ihrer Gemeinderechnung eine Kostenstelle. 2 Der Gemeinderat der rechnungsführenden Einwohnergemeinde Menzingen übt die Aufsicht über die Musikschule Menzingen-Neuheim aus. 3 Aus kantonaler Sicht ist künftig die rechnungsführende Einwohnergemeinde einziger Ansprechpartner, Zahlungsempfänger der Jahreswochenstundenpauschalen und somit auch vollumfänglich verantwortlich für die korrekte Erfassung und Meldung der beitragsberechtigten Jahreswochenstunden. Ebenso wird die Budgetierung und die Meldung der Anzahl der zu budgetierenden Jahreswochenstunden an den Kanton künftig durch Menzingen erfolgen.

Art. 7 Musikschulleitung

1 Die Musikschulleitung ist für die personelle, fachliche, organisatorische und administrative Führung (operative Führung) der Musikschule Menzingen-Neuheim zuständig. Für administrative und organisatorische Aufgaben steht ihr ein Musikschulsekretariat zur Verfügung. Die Aufgaben und Befugnisse von Musikschulleitung und Sekretariat werden in Stellenbeschreibungen geregelt.

Art. 8 Anstellungsbedingungen

1 Die Musikschullehrpersonen werden gemäss dem kantonalen Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz) sowie den Anstellungsbedingungen der rechnungsführenden Einwohnergemeinde Menzingen angestellt. 2 Die Musikschulleitung und die Mitarbeitenden des Sekretariates werden gemäss Anstellungsbedingungen der rechnungsführenden Einwohnergemeinde Menzingen angestellt. 3 Bei der Anstellung der Musikschulleitung steht der Einwohnergemeinde Neuheim ein Mitspracherecht zu.

Art. 9 Verwaltungs- und allgemeine Betriebskosten

1 Die Verwaltungs- und die allgemeinen Betriebskosten der rechnungsführenden Einwohnergemeinde sowie der Unterhalt der Musikinstrumente (gemäss § 11 und § 12) werden im Verhältnis der jeweiligen Pensen (Musikunterricht in Stunden pro Woche) in den jeweiligen Gemeinden per 1. November des Vorjahres in Rechnung gestellt. 2 Die Vertragsgemeinden sind berechtigt sämtliche Unterlagen, welche für die Beurteilung und Prüfung der Verwaltungs- und Betriebskosten notwendig sind, einzusehen. 3 Die Rechnungsprüfungs-Kommission der rechnungsführenden Einwohnergemeinde Menzingen prüft die Rechnung.

Art. 10 Personalkosten

1 Die Personalkosten werden im Verhältnis der jeweiligen Pensen (Musikunterricht in Stunden pro Woche) per 1. November des Vorjahres in Rechnung gestellt.

Art. 11 Anschaffungen

1 Mobile Anschaffungen (z.B. Ensembleinstrumente) der Musikschule Menzingen-Neuheim werden von der Einwohnergemeinde Menzingen getätigt und die Kosten im Verhältnis der jeweiligen Pensen (Musikunterricht in Stunden pro Woche) per 1. November des Vorjahres in Rechnung gestellt.

Art. 12 Infrastrukturkosten

1 Für die eigene Infrastruktur der Musikschule Menzingen-Neuheim (z.B. Ausstattung Musikräume mit Klavieren etc.) übernimmt jede Einwohnergemeinde die Anschaffungs- und Unterhaltskosten alleine.

Art. 13 Gemeindespezifische Anliegen

1 Ist eine Einwohnergemeinde an einem bestimmten Projekt oder an Massnahmen alleine interessiert und ergeben sich bei diesem Vorhaben keine Synergien für die Musikschule Menzingen-Neuheim, so sind diese Vorhaben von der betreffenden Einwohnergemeinde alleine zu finanzieren.

Art. 14 Budgetierungsmodalitäten

1 Die spezifischen Kosten jeder Einwohnergemeinde sowie die gemeinsamen Kosten gemäss Finanzierungsschlüssel sind in jeder Einwohnergemeinde gemäss deren Budgetvorgaben zu budgetieren. Die Musikschulleitung hat die notwenigen Unterlagen bereitzustellen.

Art. 15 Zahlungsfristen und ‑Bedingungen

1 Die Kosten jeder Einwohnergemeinde werden jeweils per 1. November berechnet und im ersten Quartal des Folgejahres in Rechnung gestellt.

Art. 16 Beginn und Ende des Vertrages

1 Der Vertrag tritt per 1. Januar 2024 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner jeweils auf Ende eines Schuljahres per 31. Juli gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

Art. 17 Vertragsänderungen

1 Einzelne Bestimmungen dieses Vertrages können im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert, aufgehoben oder ersetzt werden, ohne dass der Vertrag gekündigt werden muss. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung beider Vertragspartner und des Kantons Zug (GG § 36).

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