Interkantonales Publikationsorgan iSR 4.3-4.2 Regionales Schulabkommen NW EDK: Anhang 2: Listen (RSA 2009) vom: 27.05.2026 (Stand: 01.08.2026) Beschluss Inkrafttreten Fundstelle iCR 27.05.2026 01.08.2025 Kantonale Publikationen Kanton Fundstelle ZH BE LU FR SO BS BL GS 2026.036 AG AGS 2026/05-14 VS JU Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone vom 13.3.2026 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA) 2009 Anhang II zum RSA 2009 • Codeliste zur Bestimmung der Zahlungsbereitschaft im RSA 2009 • Listen der beitragsberechtigten Schulen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Jura, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich __________________________________________________ Listen gültig vom 1.8.2026 bis 31.7.2027 Verzeichnis Einschränkungen / Code-Liste Schulangebote der Kantone Aargau Basel-Landschaft Basel-Stadt Bern Freiburg Jura Luzern Solothurn Wallis Zürich Legende X Kantonsbeitrag wird für den ganzen Kanton übernommen. --- Kantonsbeitrag wird nicht übernommen. NW 1 Gilt für alle Abkommenskantone des RSA 2009 Beitragsleistung nur mit schriftlicher Bewilligung (Kostengutsprache) des zuständigen Amtes des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons BE ... Übernahme des Kantonsbeitrags mit Einschränkungen (siehe nachfolgende Code-Liste) Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone vom 13.3.2026 Nordwestschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz NW EDK Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) Anhang II zum RSA 2009 Codeliste zur Bestimmung der Zahlungsbereitschaft im RSA 2009 s/Deklaration der Wohnsitzkantone in den Listen der beitragsberechtigten Schulen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Jura, Luzern, Solothurn Wallis und Zürich zum RSA 2009, Stand: 1.8.2026 vgl. Art. 6 Abs. 3 RSA 2009 Code Erläuterungen des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons zur Zahlungsbereitschaft im RSA 2009 der NW EDK X Der Wohnsitzkanton leistet Kantonsbeiträge gemäss RSA 2009 X-K Kantonsbeitrag wird für den ganzen Kanton übernommen; die Zahlungsbereitschaft wird jedoch per Schuljahr 2027/28 gekündigt X* Kantonsbeitrag wird für den ganzen Kanton übernommen; Repetitionen werden jedoch ab Schuljahr 2027/28 nicht mehr übernommen --- Der Wohnsitzkanton leistet keine Kantonsbeiträge gemäss RSA 2009 NW 1 Gilt für alle Abkommenskantone des RSA 2009 Beitragsleistung nur mit schriftlicher Bewilligung (Kostengutsprache) des zuständigen Amtes des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons AG AG 1 (Code wird zur Zeit nicht benutzt) AG 2 Bilaterale Regelung AG 3 Gilt nur für die Gemeinden Beinwil am See, Birrwil, Menziken (Fusion mit Burg per 1.1.2023), Reinach, Gontenschwil, Zetzwil, Schmiedrued (nach absolvierter obligatorischer Schulzeit im Kanton Aargau) AG 4 (Code wird zur Zeit nicht benutzt) AG 5 Gilt nur für die Gemeinde Islisberg AG 6 Gilt nur für die Bezirksschulkreise Laufenburg, Rheinfelden, Möhlin, Frick AG 6a Gemäss Vertrag zwischen AG und BS für die Schuljahre 2025/26 bis 2028/29 AG 6b Gilt nur für die Bezirksschulkreise Laufenburg, Rheinfelden, Möhlin, Frick und mit schriftlicher Bewilligung (Kostengutsprache) des Kantons AG AG 7 Gilt nur für den Weiler Balzenwil (Gemeinde Murgenthal) AG 8 Gilt nur für die Weiler Dosoleh (Gemeinde Sins) sowie Stöckhof (Gemeinde Auw) AG 9 Gilt nur für die Gemeinde Arni (Ergänzung zu Code AG 5, nach absolvierter obligatorischer Schulzeit im Kanton Aargau) AG 10 (Code wird zur Zeit nicht benutzt) AG 11 Gilt nur für den Weiler Walliswil (Gemeinde Murgenthal) AG 12 Gilt nur für die Gemeinde Fisibach und den Ortsteil Kaiserstuhl (Gemeinde Zurzach) (Volksschulstufe vertraglich geregelt) BL BL 1 Sondervereinbarung BL 2 Gilt nur für die Gemeinden Allschwil und Schönenbuch BL 3 Gilt nur für die Gemeinde Eptingen BL 4 Gilt nur für die Gemeinde Bretzwil BL 5 Gilt nur für die Gemeinde Burg i.L. BL 6 Gilt nur für die Gemeinden Buus, Maisprach, Wintersingen BL 7 Gilt nur für den Weiler Im Ländli (Gemeinde Arisdorf) BL 8 Zahlungsbereitschaft nur für die Zubringer für die FH Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone vom 13.3.2026 Code Erläuterungen des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons zur Zahlungsbereitschaft im RSA 2009 der NW EDK BS BS 1 Sondervereinbarung BE BE 1 Gilt nur für die Gemeinde Guggisberg BE 2a Kindergarten Jaun: Gilt nur für Kinder aus Abländschen (Gemeinde Saanen) und den Gemeinden Gsteig und Lauenen BE 2b Primarstufe in Jaun: Gilt nur für Schüler aus Abländschen (Gemeinde Saanen) BE 3 Gilt nur für die Gemeinden Aarberg, Bargen, Brüttelen, Erlach, Ferenbalm, Finsterhennen, Frauenkappelen, Gals, Gampelen, Grossaffoltern, Gsteig bei Gstaad, Guggisberg, Gurbrü, Ins, Kallnach, Kappelen, Kriechenwil, Lauenen, Laupen, Lüscherz, Lyss, Meikirch, Mühleberg, Münchenwiler, Müntschemier, Neuenegg, Radelfingen, Rapperswil, Rüschegg, Saanen, Schüpfen, Schwarzenburg, Seedorf, Siselen, Treiten, Tschugg, Vinelz und Wileroltigen BE 4a Gilt nur für die Gemeinde Münchenwiler BE 4b Gilt nur für die Gemeinde Wileroltigen BE 4c Gilt nur für die Gemeinden Ferenbalm, Gurbrü, Laupen, Wileroltigen BE 4d Gilt nur für die Gemeinden Laupen und Münchenwiler BE 5a Gilt nur für die Gemeinden Arch, Leuzigen und Rüti bei Büren (unter der Voraussetzung, dass seit dem 7. Schuljahr / 9. Schuljahr (Zählung nach Harmos) die Sekundarschule P in Solothurn oder Grenchen besucht wurde) sowie für Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Schelten BE 5b Gilt nur für die Gemeinden Arch, Leuzigen und Rüti bei Büren (unter der Voraussetzung, dass seit dem 7. Schuljahr / 9. Schuljahr (Zählung nach Harmos) die Sekundarschule P in Solothurn oder Grenchen und das 9. Schuljahr / 11. Schuljahr (Zählung nach Harmos) an der Kantonsschule Solothurn besucht wurde) sowie für Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Schelten BE 6 Gilt nur für die Gemeinden Arch, Leuzigen, Rüti bei Büren (bei entsprechender Qualifikation durch den Kanton Bern nur noch Eintritt in die 7. Klasse / 9. Klasse (Zählung nach Harmos) der Sekundarschule P in Solothurn oder Grenchen möglich, jedoch nicht in die 8. Klasse / 10. Klasse (Zählung nach Harmos)) BE 7 Vereinbarung 1983 zwischen den Kantonen Bern und Jura betreffend Schulgelder für den grenzüberschreitenden Schulbesuch im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht BE 8 Zusammenarbeitsvereinbarung vom 8.5.2001 und 8.8.2001 zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarrieren zu vereinbaren. BE 9 Vereinbarung vom 30.6.2015 / 1.7.2015 / 6.7.2015 zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BE- JUNE-Vereinbarung) BE 10 Gilt nur für die Gemeinde Schelten BE 11 Gilt nur für die Gemeinde Perrefitte (Real-, Sek- und SpezSekniveau) FR FR 1 (Code wird zur Zeit nicht benutzt) FR 2 OS-Kreis Kerzers: Gilt nur für die Gemeinden Kerzers, Fräschels, Ried-bei- Kerzers (inkl. Agriswil) Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone vom 13.3.2026 Code Erläuterungen des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons zur Zahlungsbereitschaft im RSA 2009 der NW EDK JU JU 1 Vereinbarung zwischen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen JU 2 Vereinbarung 1983 zwischen den Kantonen Bern und Jura betreffend Schulgelder für den grenzüberschreitenden Schulbesuch im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht JU 3 Zusammenarbeitsvereinbarung vom 8.5.2001 und 8.8.2001 zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren JU 4 Vereinbarung vom 30.6.2015 / 1.7.2015 / 6.7.2015 zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BE- JUNE-Vereinbarung) LU LU 1 Zahlungsbereitschaft für Lernende mit Bezirksschulabschluss LU 2 nur für Bachelorstudiengang in Osteopathie SO SO 1 Ganzer Kanton, unter dem Vorbehalt, dass es sich um eine Repetition des letzten obligatorischen Schuljahres in einer anderen Landessprache an einer öffentlichen Volksschule handelt. Kostengutsprache durch das Volksschulamt. SO 2 Nur Gemeinden im Bezirk Dorneck SO 3 Nur Gemeinden im Bezirk Thierstein, soweit nicht das Gymnasium Laufental-Thierstein das Schwerpunktfach führt. SO 4 Nur Gemeinden im Bezirk Dorneck sowie Gemeinde Kienberg SO 5 Nur Gemeinden in den Bezirken Dorneck / Thierstein und Gemeinde Kienberg SO 6 Nur Gemeinde Kienberg SO 7 Nur Gemeinde Dornach SO 8 Nur Gemeinden des Leimentals SO 9 Nur Gemeinde Walterswil SO 10 Nur Gemeinde Erlinsbach SO SO 11 Nur Gemeinden im Bezirksschulkreis Schönenwerd sowie Gemeinde Erlinsbach SO SO 12 Bilaterale Regelung SO 13 Nur Gemeinden Erlinsbach SO und Walterswil SO SO 14 Nur Ortschaft „Hinterer Wasserfallen“, Gemeinde Mümliswil-Ramiswil VS Setzt keine kantonsspezifischen Codes ZH ZH 1 Vorgängige Kostengutsprache des zuständigen Amtes erforderlich ZH 2 Zahlungsbereitschaft beschränkt sich auf Schülerinnen und Schüler, welche ihren Wohnsitz oder Arbeitsort im Standortkanton haben und setzt im Einzelfall eine Kostengutsprache des zuständigen Amtes voraus.
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Regionales Schulabkommen NW EDK: Anhang 2: Listen
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