Amt für Gewerbepolizei
1 Das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) ist das ordentliche Ausführungsorgan der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion für die Anwendung des Gesetzes über die Ausübung des Handels (das Gesetz).
2 Es ist zuständig für:
a) die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Patente;
b) die Festsetzung der Abgaben für Patente;
c) die Kontrolle der Tätigkeit der Eichmeister;
d) die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung für
das Gewerbe der Reisenden;
e) die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung für
die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten.
3 Es kann alle zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte einholen.
Art. 2
Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei übt nebst den ihr im Gesetz zugewiesenen Aufgaben die
Kontrolle darüber aus, ob:
a) in den Fällen nach Artikel 16 des Gesetzes ein Patent vorhanden ist;
b) der Verkäufer alkoholhaltiger Getränke seine Pflichten nach Artikel 26
Bst. a und b des Gesetzes einhält;
c) die ergänzenden Massnahmen nach den Artikeln 33 und 34 zum Schutz
der Jugend eingehalten sind.
2 Sie kann vom Amt mit anderen Kontrollen beauftragt werden.
2 Öffnungszeiten der Geschäfte
Art. 3
Ganzjährige touristische Gebiete
1 Als ganzjährige touristische Gebiete gelten:
a) im Saanebezirk: die Altstadt von Freiburg (Burg-, Au- und Neustadtquartier);
b) im Sensebezirk: Schwarzsee (Gemeinde Plaffeien);
c) im Greyerzbezirk: Gruyères, Jaun und Val-de-Charmey;
d) im Vivisbachbezirk: Les Paccots (Gemeinde Châtel-Saint-Denis).
e) im Seebezirk: Stadt Murten (Altstadt mit Stadtmauer und Seeufern, mit
Ausdehnung im Süden bis zur Bahnlinie inkl. Bahnhofareal, im Westen
bis zum Strandbad Murten und im Osten bis zum Strandbad Muntelier).
Art. 4
Saisonale touristische Gebiete
1 Als touristische Gebiete während der Sommersaison, d.h. von April bis Oktober, gelten:
a) im Seebezirk: Greng, Meyriez, Mont-Vully und Muntelier;
b) im Broyebezirk: Cheyres-Châbles, Delley-Portalban, Estavayer-le-Lac
(Gemeinde Estavayer) und Gletterens.
Art. 5
Nächtliche Öffnungszeit – Lebensmittelgeschäfte
1 Eine Gemeinde darf bestimmten dauerhaft betriebenen Geschäften, die
Speisen und Getränke anbieten, die nächtliche Öffnungszeit bis höchstens um
23 Uhr bewilligen.
Art. 6
Nächtliche Öffnungszeit – Besondere Veranstaltungen
1 Die Öffnungszeiten bei Ausnahmebewilligungen, die eine Gemeinde für besondere Veranstaltungen vorsieht, werden von Fall zu Fall, je nach Veranstaltung, festgesetzt.
Art. 7
Ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen
1 Zusätzlich zu den Fällen nach Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes können die
Gemeinden für Märkte, Messen und andere ähnliche Veranstaltungen ausnahmsweise eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen vorsehen.
Art. 8
Arbeitsgesetzgebung
1 Die Einhaltung der Spezialgesetzgebung über die Arbeitszeit, die Ruhezeit
und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Art. 9
Gemeinderegelung
1 Das von einer Gemeinde angenommene allgemein verbindliche Reglement
über die Öffnungszeiten der Geschäfte wird der Sicherheits-, Justiz- und
Sportdirektion zur Genehmigung unterbreitet; diese holt vorgängig die Stellungnahmen des Amts für Gemeinden und des Amts für den Arbeitsmarkt
ein.
3 Eichung und Kontrolle der Masse und Gewichte
Art. 10
Aufteilung nach Gebieten
1 Das Kantonsgebiet wird für die Eichung in zwei Eichkreise aufgeteilt.
2 Der 1. Eichkreis umfasst den Saane-, den Sense- und den Seebezirk. Der
2. Eichkreis umfasst den Greyerz-, den Glane-, den Broye- und den Vivisbachbezirk.
3 Für die Kontrolle der Geräte zur Abgasmessung von Motorfahrzeugen umfasst der 1. Kreis jedoch nur den Seebezirk. Die übrigen Bezirke bilden Bestandteil des 2. Eichkreises.
Art. 11
Eichamt
1 Das Amt bezeichnet für jeden Kreis den Sitz des Eichamtes.
2 Dieser Sitz befindet sich grundsätzlich in der Wohnsitzgemeinde des Eichmeisters.
Art. 12
Entschädigungen – Kontrolle im Dreijahresabstand
1 Für jede periodische allgemeine Kontrolle erhält der Eichmeister eine Entschädigung von 10 Franken.
Art. 13
Entschädigungen – Kontrolle vorverpackter Waren
1 Für jede Kontrolle der auf Verpackungen und Behältern von vorverpackten
Waren angegebenen Menge durch Auswertung von Stichproben erhält der
Eichmeister eine Entschädigung von 37 Franken pro Stunde.
Art. 14
Entschädigungen – Miete
1 Jeder Eichmeister erhält als Beteiligung an den Mietkosten für sein Eichamt
eine monatliche Entschädigung von 400 bis 600 Franken.
Art. 15
Entschädigungen – Reisen
1 Die Reiseentschädigungen werden gemäss den für die Mitarbeiter des Staates anwendbaren Regeln festgesetzt.
4 Wander- oder zeitweiliges Gewerbe
Art. 16
…
Art. 17
…
Art. 18
…
Art. 19
…
Art. 20
…
Art. 21
…
Art. 22
…
Art. 23
…
Art. 24
…
5 Handel mit alkoholhaltigen Getränken
Art. 25
Patentgesuch
1 Das Patentgesuch muss schriftlich an das Amt gerichtet werden; folgende
Unterlagen und Auskünfte sind beizulegen:
a) der Name, der Vorname und die Privatadresse des Gesuchstellers oder,
für eine juristische Person, eines zuständigen Vertreters;
b) ein Auszug aus dem Strafregister oder ein durch die zuständige Behörde des Heimatstaates ausgestelltes, als gleichwertig anerkanntes Dokument. Diese Unterlagen dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei
Monate sein;
c) der Standort und die Bezeichnung des Geschäfts, das geplant ist oder
übernommen werden soll;
d) die Art der alkoholhaltigen Getränke, die der Kundschaft angeboten
werden.
Art. 26
Frist
1 Das Patentgesuch muss spätestens dreissig Tage vor der Eröffnung oder der
Übernahme des Geschäfts eingereicht werden.
Art. 27
Verfahren mit Stellungnahmen
1 Bei jedem Patentgesuch für die Eröffnung oder die Übernahme eines Geschäfts mit alkoholhaltigen Getränken sowie bei jeder Patenterneuerung holt
das Amt vorgängig die Stellungnahmen des Oberamtmannes und der
Gemeinde ein.
2 Zu diesem Zweck ist die Kantonspolizei befugt, den mit der Stellungnahme
beauftragten Behörden alle nötigen Auskünfte zu erteilen.
Art. 28
Verfall des Patentes
1 Die Gültigkeitsdauer eines Patentes endet am 31. Dezember des seiner Ausstellung folgenden Jahres, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 2 des Gesetzes.
Art. 29
Betriebsabgabe – Veranlagungsverfahren
1 Das Amt stellt den Patentinhabern für die Veranlagung alle zwei Jahre ein
Erklärungsformular zu, das innert dreissig Tagen ausgefüllt und unterzeichnet zurückgeschickt werden muss.
2 Gleich nach Erhalt stellt es die Formulare im Bedarfsfall dem Oberamtmann
zu, der seine Stellungnahme zu den Erklärungen abgibt.
3 Es trifft seinen Entscheid, nachdem es in den besonderen Fällen ergänzende
Auskünfte eingeholt oder eine Kontrolle vorgenommen hat.
4 Schickt der Patentinhaber das Formular nicht zurück oder weigert er sich, es
auszufüllen, so setzt das Amt den Betrag der Abgabe gestützt auf die ihm zur
Verfügung stehenden Angaben nach Ermessen fest.
Art. 30
Betriebsabgabe – Zwischenzeitliche Änderung
1 Bei einem Wechsel des Patentinhabers oder der Eröffnung eines Geschäfts
während des Jahres setzt das Amt provisorisch den vom neuen Inhaber geschuldeten Betrag der Betriebsabgabe fest und informiert den Finanzdienst
des Bezirkes darüber.
2 Gibt der Inhaber während des Jahres seine Tätigkeit auf oder unterbricht er
sie, so wird der Betrag der Abgabe proportional reduziert.
Art. 31
Patententzug
1 Der Artikel 23 gilt ebenfalls für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken.
Art. 32
Gebühren
1 Bei Verweigerung oder Entzug eines Patentes erhebt das Amt eine Gebühr
von 50 bis 200 Franken.
Art. 33
Schutz der Jugend – Einrichtung des Verkaufslokals
1 Jedes Geschäft, das nicht ausschliesslich alkoholhaltige Getränke verkauft,
muss diese Getränke klar von jenen ohne Alkohol trennen und dafür abgetrennte Regale verwenden.
Art. 34
Schutz der Jugend – Angabe der gesetzlichen Altersvorschriften
1 In unmittelbarer Nähe der alkoholhaltigen Getränke und den Eigenschaften
jedes Getränks entsprechend müssen die Altersgrenzen nach Artikel 26 des
Gesetzes angegeben werden.
Art. 35
Schutz der Jugend – Instruierung des Personals
1 Das mit dem Verkauf von alkoholhaltigen Getränken betraute Verkaufspersonal muss auf die Problematik im Zusammenhang mit dem Erkennen des
Produkts und der Überprüfung des Alters bei der Abgabe von Alkohol aufmerksam gemacht werden.
Art. 36
Bundesrechtliche Vorschriften
1 Die bundesrechtlichen Vorschriften über den Detailhandel mit gebrannten
Wassern und über die Lebensmittel bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6 Besondere Vorschriften für andere Tätigkeiten
Art. 36a
Konsumkredit
1 Für die Erteilung einer Bewilligung für die Gewährung oder die Vermittlung von Konsumkrediten wird eine Gebühr von 1000 Franken erhoben.
2 Für jede Erneuerung der Bewilligung wird eine Gebühr von 250 Franken erhoben.
3 Für die Verweigerung einer Bewilligung sowie für alle Aufsichtsmassnahmen in diesem Bereich wird je nach Umfang und Komplexität der geleisteten
Arbeit eine Gebühr von 50 bis 500 Franken erhoben.
Art. 36b
Unterhaltungsspiele
1 Für jede Bewilligung für die Durchführung eines Unterhaltungsspiels erhebt
das Amt eine Gebühr von 100 Franken.
Art. 37
…
Art. 38
Handel mit pornographischen Gegenständen
1 Die Geschäfte, die pornographische oder brutale Szenen enthaltende Gegenstände, insbesondere Kassetten und Bücher anbieten, müssen über eine speziell hierfür eingerichtete Ecke oder über ein von den anderen Waren getrenntes Regal verfügen.
2 Die Zugänge zu den Standorten nach Absatz 1 müssen ständig unter Sichtkontrolle des Verkaufspersonals stehen, damit dieses sicherstellen kann, dass
Minderjährige unter 16 Jahren keinen Zugang zu pornographischen Gegenständen haben.
3 Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass das betroffene Verkaufspersonal dieses Zutrittsalter beachtet.