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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

Basel-Landschaft · 543 · statute

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Gesetz vollzieht die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 29. September 20173) über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS). Es regelt die Zulässigkeit von Grossspielen, die Zulässigkeit, Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, die zu entrichtenden Abgaben und die Verwendung der Geldspielgewinne. 2 Zulässigkeit von Geldspielen

§ 2

Grossspiele 1 Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehenen Grossspiele zugelassen.

§ 3

Kleinspiele 1 Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehenen Kleinspiele zugelassen. 2 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über Kleinspiele, das Bewilligungsverfahren sowie die Bewilligungsvoraussetzungen, sofern diese über das Geldspielgesetz hinausgehen. 1) SGS 100 2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2020. Beschluss des Landrats mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. November 2020 für rechtskräftig erklärt. 3) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100 2 543

§ 4

Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen 1 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen sind meldepflichtig. 2 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen nur von Vereinen und Gesellschaften betrieben werden, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen und die ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben oder in diesem entsprechende Unterhaltungsanlässe durchführen. Die Gewinne dürfen ausschliesslich aus Sachpreisen bestehen. 3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren, die weiteren Voraussetzungen, den Inhalt der Meldung und die Aufsicht über Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen. 3 Abgaben

§ 5

Abgabe auf automatisierte Geschicklichkeitsspiele 1 Für den Betrieb von automatisierten Geschicklichkeitsspielen (Spielautomaten) ist eine Abgabe zu entrichten. 2 An Abgaben erheben: a. der Kanton für Spielautomaten in Gastwirtschaften oder Spiellokalen pro Apparat jährlich bis CHF 1'000.–; b. die Gemeinde zusätzlich für Spiellokale gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 7. November 20184) über Geldspiele jährlich pro Spiellokal bis CHF 10'000.–. 3 Der Regierungsrat legt die Höhe und Verwendung der Abgabe gemäss Abs. 2 Bst. a fest.

§ 6

Abgabe auf Spielbanken 1 Betreiberinnen und Betreiber von Spielbanken der Konzession B gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Geldspielgesetzes5) haben eine Abgabe zu entrichten. 2 Die Abgabe beträgt 40 % vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht, der in einer terrestrischen Spielbank erzielt wird. 4 Gewinnverwendung von Grossspielen

§ 7

Verwendungszweck 1 Reingewinne aus Grosslotterien und grossen Sportwetten werden dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds zugewiesen. 4) SR 935.511 5) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100 3 543 2 Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren für die Verteilung der Mittel und die dazu anwendbaren Kriterien. 5 Gebühren

§ 8

Gebühren 1 Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Gebühren von CHF 50.– bis CHF 2'000.– erhoben. 2 Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Spielerträge vollständig gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zukommen. 3 Der Regierungsrat setzt die Bewilligungsgebühren fest. 6 Schlussbestimmungen

§ 9

Aufhebung bestehender Bewilligungen 1 Die bestehenden Bewilligungen für Spielautomaten und Spiellokale ohne Gewinnausgabe nach dem Gesetz vom 18. Mai 20006) über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken werden mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgehoben. 6) GS 33.1366, SGS 544 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100 4 543 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 10.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100 5 543 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.09.2020 01.01.2021 Erstfassung GS 2020.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100 Erlasstitel Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) SGS-Nr. 543 GS-Nr. 2020.100 Erlassdatum 10.09.2020 (2020/52, Erlass EG BGS) In Kraft seit 01.01.2021 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen

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