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9 provisions
§ 1
Organisation
1 Der kantonale schulische Sozialdienst gehört der Dienststelle Familie und
Jugend des Erziehungsdepartements an. *
2 Die interne Organisation und Aufgabenzuweisung sowie die internen Abläufe sind im Organigramm des kantonalen schulischen Sozialdienstes festgehalten. Dieses wird vom Erziehungsdepartement genehmigt.
§ 2
Finanzierung
1 Der kantonale schulische Sozialdienst erbringt seine Leistungen grundsätzlich unentgeltlich.
2 Werden von einzelnen oder mehreren Mitarbeitenden des kantonalen
schulischen Sozialdienstes Aufgaben, die nicht zwingend vom kantonalen
schulischen Sozialdienst wahrzunehmen sind, übernommen (insbesondere
die Mandatsführung bei Kindesschutzmassnahmen), ist die erbrachte Leistung dem kantonalen schulischen Sozialdienst abzugelten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.305 Kanton Schaffhausen
2 Aufgaben
§ 3
Zusammenarbeit und Vermittlung
1 Der kantonale schulische Sozialdienst arbeitet mit den zuständigen Behörden, öffentlichen und privaten Institutionen sowie weiteren Fachstellen respektive Fachpersonen, insbesondere der Abteilung Schulische Abklärung
und Beratung des Erziehungsdepartements und dem kantonalen Kinder-
und Jugendpsychiatrischen Dienst zusammen.
2 Er koordiniert seine Arbeit mit diesen und vermittelt sie bei Bedarf an die
Ratsuchenden.
3 Er bietet insbesondere die Dienstleistungen gemäss den §§ 4-8 an.
§ 4
Begleitung bei Abklärung und Umsetzung von Sonderschulmassnahmen in speziellen Fällen
1 Bei der Abklärung und Umsetzung von durch die zuständige Stelle angeordneten Sonderschulmassnahmen steht der kantonale schulische Sozialdienst in folgenden Situationen beratend, vermittelnd und ausführend zur
Verfügung:
a) Ausserkantonale Platzierungen
b) Fälle mit hohem Bedarf an Begleitung
2 Insbesondere kommen ihm dabei folgende Aufgaben zu:
a) Beratung, Vorbereitung, Betreuung und Begleitung der Erziehungsberechtigten und des Schülers bzw. der Schülerin
b) Beratung und Vorbereitung aller Beteiligten auf die Rückkehr ins Elternhaus bzw. in die Regelklasse oder auf den Einstieg in eine
§ 5 Berufsausbildung nach Beendigung der Sonderschulung
Führung einer Anlauf- und Koordinationsstelle Jugendhilfe
1 Zur Unterstützung und Sicherstellung einer einfachen, fallbezogenen Zusammenarbeit und Vernetzung der gesamten Jugendhilfe im Kanton Schaffhausen führt der kantonale schulische Sozialdienst eine Anlauf- und Koordinationsstelle Jugendhilfe.
2 Näheres regelt die Verordnung über die Zusammenarbeit in der Jugendpolitik und Jugendhilfe vom 4. Dezember 2007.
§ 6 Kanton Schaffhausen 410.305
Führung einer Vermittlungs- und Koordinationsstelle Frühe Förderung
1 Der kantonale schulische Sozialdienst führt eine Vermittlungs- und Koordinationsstelle für die Frühe Förderung gemäss den kantonalen Leitlinien.
2 Sie entwickelt und begleitet bei Bedarf familienunterstützende und -ergänzende Angebote und Projekte.
3 Sie bietet ein niederschwelliges Beratungsangebot für Kinder, Jugendliche
und ihre Bezugspersonen an.
§ 7
Jugend- und Familienberatung
1 Als Jugend- und Familienberatungsstelle des Kantons berät und unterstützt
der kantonale schulische Sozialdienst Schulen, Erziehungsberechtigte, Kinder und Jugendliche bei:
a) allgemeinen Erziehungs- und Schulfragen
b) familiären Problemen mit Auswirkungen auf schulpflichtige Kinder
und Jugendliche
c) der Suche nach geeigneten familienergänzenden Betreuungsmöglichkeiten
§ 8 d) finanziellen Fragestellungen
Beratung und Mandatsführung bei Kindesschutzmassnahmen
1 Der kantonale schulische Sozialdienst steht den zuständigen Behörden bei
Fragestellungen in der Umsetzung von Kindesschutzmassnahmen beratend
zur Verfügung.
2 Mitarbeitende des kantonalen schulischen Sozialdienstes können im Sinne
einer zentralen Stelle und in Ergänzung zu den Berufsbeiständen auf entsprechenden Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hin im
Rahmen ihrer Ressourcen die Mandatsführung bei Kindesschutzmassnahmen in besonders schweren Fällen übernehmen.
3 Die Entschädigung der Mitarbeitenden des kantonalen schulischen Sozialdienstes für die Mandatsführung richtet sich nach Art. 58 des Gesetzes über
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911
und der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung) vom 4. Dezember 2012.
4 Es besteht keine Verpflichtung des kantonalen schulischen Sozialdienstes,
die Mandatsführung bei Kindesschutzmassnahmen zu übernehmen.
410.305 Kanton Schaffhausen
3 Schlussbestimmung
§ 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2015, S. 957.
Kanton Schaffhausen 410.305
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.06.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung Abl. 2015, S. 957
13.02.2024 01.03.2024 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
410.305 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.06.2015 01.08.2015 Erstfassung Abl. 2015, S. 957
§ 1 Abs. 1 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11