Art. 1
Unverletzbarer Friede und aufrichtige, immerwährende Freundschaft werden zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik sowie zwischen den Angehörigen beider Teile bestehen.
Confederation · 0.142.117.631 · treaty
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Unverletzbarer Friede und aufrichtige, immerwährende Freundschaft werden zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik sowie zwischen den Angehörigen beider Teile bestehen.
Es besteht zwischen den hohen vertragschliessenden Parteien Einverständnis darüber, dass zwischen den beiden Staaten die diplomatischen Beziehungen gemäss den Grundsätzen des Völkerrechts herzustellen sind. Sie kommen überein, dass die diplomatischen Vertreter eines jeden von ihnen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des andern die durch die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts festgelegte Behandlung erfahren werden.
Es besteht zwischen den hohen vertragschliessenden Parteien Einverständnis darüber, dass die beidseitigen Handels- und Konsularbeziehungen sowie die Bedingungen der Niederlassung und des Aufenthalts der Staatsangehörigen der einen Partei auf dem Gebiete der andern durch Verträge oder Abkommen geregelt werden sollen, die sie sich vorbehalten, gemäss den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts auf einer Grundlage vollkommener Gegenseitigkeit abzuschliessen.
Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert, und die Ratifikationen werden in Bern sobald als möglich ausgetauscht werden. Er wird am fünfzehnten Tage nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.