Disziplinarmassnahmen, 1. Grundsatz
1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre
Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
§ 43
2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen sind
1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5 000.–;
3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung;
4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
5. Disziplinarische Entlassung.
§ 44
3. Verfahren, Entscheid, Verjährung
1 Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.
6. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen
§ 45 Trägerkantonen und Hochschule
Schiedsgericht
1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen oder
zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein
Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem
Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem Fall eine unge -
rade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die
Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19691)
massgebend.
1) 279; ausser Kraft.
Interkantonale Vereinbarung - Hochschule für Heilpädagogik Zürich 412.636
7. Kündigung
§ 46
Kündigung
1 Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen
Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.
8. Schlussbestimmungen
§ 47
Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden
1 Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
§ 48
Übergangsregelung
1 Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der
Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.
§ 49
Aufhebung geltenden Rechts
1 Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom
19. März 1984 wird aufgehoben.
§ 50
Weiterbestand geltenden Rechts
1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies
nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich
ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.
412.636 Interkantonale Vereinbarung - Hochschule für Heilpädagogik Zürich
§ 51
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von diesem festzusetzenden
Zeitpunkt in Kraft1).
1) Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB vom 2. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 7. Febru -
ar 2001.
Interkantonale Vereinbarung - Hochschule für Heilpädagogik Zürich 412.636
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.09.1999 07.02.2001 Erstfassung 26/2001