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27 provisions
Art. 1 Geltungsbereich
1
Dieses Reglement dient als Grundlage für die Benützung und den Betrieb des Zentrums Schützenmatt. Die Gültigkeit dieses Reglements erstreckt sich über folgende Räumlichkeiten:
a)
Halle für Turn- und Sportzwecke
b)
Halle für Anlässe der Unterhaltung und Kultur
c)
Bühne mit Nebenräumen und Foyer als Probe- oder Vortragslokal
d)
Foyer für Privat- und Vereinsanlässe
e)
Küche und Lagerraum
f)
Garderobe, WC, Duschen, Telefonkabinen
g)
Geräteräume
h)
Lehrer- / Sanitätszimmer
i)
Turn- und Sportplätze im Freien
Art. 1.1 Verwendungszweck
1
Das Zentrum Schützenmatt dient der Schule als Turnhalle.
2
Es soll der Bevölkerung ermöglichen, ein Vereinsleben in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht zu entfalten mit:
a)
Sportmöglichkeiten
b)
Aufführungen
c)
Proben
d)
Ausstellungen
e)
Vorträgen
f)
sonstigen Anlässen
Art. 2 Eigentumsverhältnisse
1
Eigentümerin des Zentrums Schützenmatt ist die Einwohnergemeinde Menzingen.
Art. 3 Aufsichtsorgan
1
Aufsichtsorgan ist der Gemeinderat Menzingen. Er kann im Interesse eines geordneten Betriebes und zur Schonung der Einrichtungen jederzeit zusätzliche Weisungen erlassen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gemeinderat.
Art. 4 Betriebsorgane
1
Der Gemeinderat bestimmt die Liegenschaftsverwaltung und den Hauswart als Betriebsorgan.
2
Die Liegenschaftsverwaltung nimmt Reservationen entgegen, erteilt dem Veranstalter die erforderlichen Weisungen und Auskünfte und bewilligt die Benützung.
3
Der Hauswart überwacht die Einhaltung der Benützungsvorschriften und nimmt die Übergabe sowie die Abnahme der Räume und des Inventars vor. Er amtet zusätzlich als Bühnenchef. Er allein ist zuständig für die Handhabung und Bedienung aller technischer Bühneneinrichtungen, insbesondere der Beleuchtungseinrichtungen, Verstärkeranlage, Projektionseinrichtungen sowie für die Benützung der Bühnennebenräume. Wird diese Funktion im Einverständnis mit dem Hauswart vom Veranstalter übernommen, so hat sich dieser vorher um die notwendigen Instruktionen zu bemühen.
Art. 5 Bewilligungen
1
Allfällige Bewilligungen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen (z.B. für die Abgabe alkoholhaltiger Getränke, Tombola etc.) sind vom Veranstalter bei den zuständigen Stellen selber einzuholen.
Art. 6 Sorgfaltspflicht
1
Die Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln und sauber zu halten. Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Hauswart und dessen Stellvertreter oder den von ihnen instruierten Personen bedient werden. Veränderungen an Anlagen und Einrichtungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Hauswart vorgenommen werden.
Art. 7 Gerichtsstand
1
Bei Streitigkeiten gilt Zug als Gerichtsstand.
Art. 8 Reservation des Zentrums
1
Jeder Verein oder jede Körperschaft, welche eine der erwähnten Lokalitäten benützen möchte, stellt ein Gesuch an die Liegenschaftsverwaltung. Hierzu ist ein Gesuchsformular auszufüllen. Für ausserordentliche Anlässe, die vorallem den Schulbetrieb beeinträchtigen, ist das Gesuch an den Gemeinderat zu stellen.
2
Das Zentrum Schützenmatt darf nur mit schriftlicher Bewilligung des zuständigen Betriebsorgans benützt werden.
3
Für private Anlässe stehen nur das Foyer und die Küche zur Verfügung. Die Turnhalle ist für jegliche private Benützung nicht verfügbar. Ausnahmebewilligungen sind beim Gemeinderat Menzingen einzuholen.
Art. 9 Proben und Trainings
1
Gesuche um Benützung von Räumen für Proben und Trainings sind an den Gemeinderat zu richten. Dieser entscheidet darüber und erteilt allenfalls die Bewilligung zur Benützung.
2
Veranstaltungen haben gegenüber Proben und Trainings den Vorrang.
Art. 10 Lärm
1
Auf die Anwohner ist gebührend Rücksicht zu nehmen, und die Lärmimmissionen sind vor, während und nach der Veranstaltung auf ein Minimum zu beschränken.
Art. 11 Räumlichkeiten, Anlagen und Material
1
In allen Räumen des Gebäudes herrscht striktes Rauchverbot.
2
Die Küche inkl. Geschirr ist vom Veranstalter zu reinigen. Die restlichen Räume sind nach der Veranstaltung dem Hauswart besenrein zu übergeben. Das Mobiliar wie Tische und Stühle sind vor dem Abräumen zu reinigen. Bei ungenügender Reinigung kann der Veranstalter nachträglich beigezogen werden oder der Mehraufwand des Hauswartes wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
3
Sämtliches Mobiliar ist nach Schluss des Anlasses an den Bestimmungsort zu versorgen. Benütztes Inventar, das nicht zur Standardausrüstung gehört, ist unmittelbar nach dem Anlass an den Bestimmungsort zurückzuführen.
4
Materialverluste und Beschädigungen sind dem Hauswart sofort zu melden. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
5
Jeder Verein oder Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass abends die Lichter gelöscht und die Türen und Fenster geschlossen werden.
Art. 12 Sperrzeiten
1
Es ist immer und jederzeit Gewähr zu bieten, dass das Schulturnen durchgeführt werden kann. Die ausserordentliche Benützung ist in der Regel montags, dienstags, donnerstags und freitags ab 18:00 Uhr, mittwochs ab 13:00 Uhr möglich.
2
Während der Generalreinigung ist das Zentrum Schützenmatt für jegliche Benützung gesperrt.
Art. 13 Abfallentsorgung
1
Abfälle (Kehricht, Grüngut, Gebinde etc.) sind durch den Veranstalter zu dessen Lasten sofort zu entsorgen. Sollte die Einwohnergemeinde die Entsorgung vornehmen müssen, werden die entsprechenden Gebühren sowie der Arbeitsaufwand verrechnet.
Art. 14 Dekoration
1
Besondere Dekorationen, Einbauten oder Installationen sind vorgängig mit dem Hauswart zu besprechen. Saalwände und Saaldecke dürfen durch Dekorationen nicht beschädigt werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.
Art. 15 Brandwache
1
Wird aus feuerpolizeilichen Gründen (gemäss Pflichtenheft der Gebäudeversicherung) das Stellen einer Brandwache verlangt, so hat der Veranstalter diese selber zu organisieren und zu entschädigen.
Art. 16 Verkehrsdienst
1
Wird die ganze Anlage (Halle, Küche, Foyer) gemietet, hat der Veranstalter einen Verkehrsdienst zu organisieren. Der Verkehrsdienst ist mit der örtlichen Polizeidienststelle abzusprechen.
Art. 17 Sicherheits- und Sanitätsdienst
1
Bei Grossveranstaltungen und Anlässen mit erhöhtem Risiko hat der Veranstalter für einen Sicherheits- und Sanitätsdienst zu sorgen.
Art. 18 Haftung
1
Gegen Unterschrift wird jedem Verein oder Veranstalter, der die Bewilligung zur Benützung des Zentrums Schützenmatt vorweisen kann, ein Schlüssel ausgehändigt. Bei Verlust haftet der Benützer für den Ersatz der ganzen Schliessanlage des Zentrums Schützenmatt.
2
Für Schäden jeder Art an Inventar, Räumlichkeiten und Aussenanlagen haften die Veranstalter und die Benützer des Zentrums Schützenmatt.
3
Die Einwohnergemeinde lehnt jede Haftung für die Garderobengegenstände ab. Wünscht der Veranstalter, dass die Garderobe bewacht wird, hat er dies selbst zu veranlassen.
4
Für Diebstähle wird von der Einwohnergemeinde keine Haftung übernommen.
Art. 19 Versicherungen
1
Versicherungen für Personen- und Sachschäden, die aus der Organisation und Durchführung von Anlässen erwachsen, sind Sache des Veranstalters. Die Einwohnergemeinde lehnt für solche Schäden jegliche Haftung ab.
Art. 20 Gebührentarif
1
Die Gebühren für die Benützung des Zentrums Schützenmatt werden vom Gemeinderat in einem separaten Gebührentarif festgelegt. Dieser Gebührentarif bildet integrierender Bestandteil dieses Benützungsreglements.
Art. 21 Zahlungsfrist
1
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zur Zahlung fällig.
Art. 22 Widerhandlungen
1
Bei Widerhandlungen oder Verstössen gegen dieses Reglement oder gegen Anordnungen der Betriebsorgane kann eine erteilte Bewilligung zeitlich beschränkt oder ganz entzogen werden. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Veranstalter zu bezahlen.
Art. 23 Rechtsschutz
1
Gegen Verfügungen der Betriebsorgane kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Verfügungen des Gemeinderates sind endgültig und können an keine andere Instanz weitergezogen werden.
Art. A1-1 <strong>*</strong> Gebühren für Ortsansässige,
1
Grundgebühren: Saal, Foyer und Nebenräume stehen ohne Grundgebühr zur Verfügung für:
a)
Menzinger Vereine und Organisationen
b)
Kantonale, regionale oder eidg. Delegiertenversammlungen, sofern die Versammlung durch einen Ortsverein organisiert und auf dessen Rechnung durchgeführt wird
c)
Bankette im öffentlichen Interesse
2
Zusätzliche Gebühren:
a)
Bei Wirtschaftsführung im Saal:
CHF 50.00
b)
Bei Wirtschaftsführung im Barraum:
CHF 0.00
c)
Bei Wirtschaftsführung im Foyer:
CHF 20.00
d)
Stromverbrauch gemäss Zählerstand:
(CHF 25.00/Kwh)
e)
Bühne inkl. Mobiliar und Beleuchtungseinrichtungen:
CHF 50.00
f)
Verstärkeranlage inkl. Mikrophone, Plattenspieler und Tonband:
CHF 25.00
g)
Beamer:
CHF 100.00
h)
Heizungsgebühr ganze Anlage:
CHF 90.00
i)
Heizungsgebühr Barraum, Foyer + Nebenräume:
CHF 30.00
j)
Hauswart pro Stunde:
CHF 60.00
k)
Inventar und Geschirr: gemäss Fehlbestand
l)
Personal und Aufsichtspersonal wie Brandwachen sind vom Veranstalter zu organisieren und zu entschädigen
m)
Für das Einrichten und Aufräumen an Werktagen, pro Tag:
CHF 100.00
Art. A1-2 <strong>*</strong> Gebühren für Firmen, Privatpersonen und auswärtige Organisationen
1
Grundgebühren:
a)
Saal, Bühne, Foyer, Küche und Nebenräume:
CHF 400.00
b)
Foyer, Küche und Nebenräume:
CHF 150.00
c)
Benützung Küche (Teilbenützung anteilmässig):
CHF 100.00
d)
Foyer ohne Bewirtschaftung (Vortrag):
CHF 50.00
2
Zusätzliche Gebühren:
a)
Stromverbrauch gem. Zählerstand:
(CHF 25.00/kWh)
b)
Verstärkeranlage inkl. Mikrophone, Tonband und Plattenspieler:
CHF 25.00
c)
separates Klavierstimmen z.L. des Benützers
d)
Heizungsgebühr ganze Anlage:
CHF 90.00
e)
Heizungsgebühr Foyer + Nebenräume:
CHF 30.00
f)
Hauswart pro Stunde:
CHF 60.00
g)
Personal und Aufsichtspersonen wie Brandwachen sind vom Veranstalter zu organisieren und zu entschädigen
h)
Für das Einrichten und Aufräumen an Werktagen, pro Tag:
CHF 100.00
Art. A1-3 <strong>*</strong> Gebührenerlass
1
Bei caritativen oder sozialen Veranstaltungen kann der Gemeinderat auf ein begründetes Gesuch hin die Gebühren reduzieren oder gänzlich erlassen.