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Gebührenordnung und Tarife Siedlungsentwässerung

Glarus Süd · 7.4.3-2.1 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Zusammensetzung und Gebührenpflicht
  2. Art. 2 <strong>*</strong> Grundgebühr
  3. Art. 3 <strong>*</strong> Mengengebühr
  4. Art. 4 Vorübergehende Einleitung
  5. Art. 5 Verschmutzungen durch Bautätigkeiten
  6. Art. 6 Einmalige Anschlussbeiträge
  7. Art. 7 Kosten Abwasserbaubewilligung
  8. Art. 8 Anpassungen der Gebühren und Tarife

8 provisions

Art. 1 Zusammensetzung und Gebührenpflicht

1 Die jährliche Benutzungsgebühr setzt sich aus der Grundgebühr sowie der Mengengebühr gemäss Trinkwasserverbrauch oder Abwassermengenmessung zusammen. Bei abparzellierten Bauten und Anlagen, deren Entwässerung ohne Benutzung einer öffentlichen Abwasseranlage erfolgt, werden keine Benutzungsgebühren erhoben. Geschieht die Platz- oder Strassenentwässerung unter Benutzung einer öffentlichen Abwasseranlage, besteht die Gebührenpflicht.

Art. 2 <strong>*</strong> Grundgebühr

1 Die Grundgebühr wird aufgrund der gewichteten Grundstücksfläche multipliziert mit dem Flächenpreis ermittelt. Die gewichtete Grundstücksfläche berechnet sich aus der Parzellenfläche multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor der Nutzungszone. Der Flächenpreis beträgt für die gewichtete Grundstücksfläche CHF 0.24/m&sup2; (bei allen Tarifen / Preisen wird die Mehrwertsteuer zusätzlich verrechnet). 2 Die Gewichtungsfaktoren für die Nutzungszonen gemäss Bauordnungen betragen: Ort Faktor 1 Faktor 2 Faktor 3 Faktor 4 Faktor 5 Betschwanden – Dorfkernzone, Wohnzone ZÖBA, Gewerbezone Gewerbe- u. Industriezone Strassen Braunwald – Wohnzone 2b Wohnzone 2a, Dorfkernzone, ZÖBA, Gewerbezone 1/2 Strassen Elm Wohnzone, Ferienhauszone, Erhaltungszone Dorfkernzone ZÖBA Gewerbe- u. Industriezone Strassen Engi Wohnzone 2b Dorfkernzone, Wohnzone 2a ZÖBA, Gewerbezone Industriezone Strassen Haslen (Zonen gemäss der Zonenpläne Nidfurn, Leuggelbach und Haslen) Ferienhauszone Dorfkernzone, Dorfzone, Wohnzone ZÖBA, Gewerbezone Industriezone Strassen Linthal Dorfzone, Sonderbauzone lit. a) Wohnzone, ZÖBA, Wohn- u. Gewerbezone Industrie- u. Gewerbezone, Sonderbauzone lit. b‑e) Strassen Luchsingen Wohnzone 2b, Ferienhauszone Dorfkernzone, Wohnzone 2a ZÖBA, Gewerbezone, Mischzone Strassen Matt Wohnzone, Ferienhauszone Dorfkernzone ZÖBA, Gewerbezone Strassen Mitlödi Wohnzone 2b Wohnzone 2a, Wohnzone 2c Dorfkernzone, ZÖBA, Gewerbezone Industriezone Strassen Rüti Wohnzone 2b, Ferienhauszone Dorfkernzone, Wohnzone 2a, Wohnzone 2c ZÖBA, Gewerbezone Industriezone Strassen Schwanden Wohnzone 3a, Wohnzone 3b, Thon Wohn- u. Geschäftszone Dorfkernzone ZÖBA, Wohn- u. Gewerbezone Industriezone Strassen Schwändi Wohnzone 2 Dorfkernzone, Wohn- u. Gewerbezone ZÖBA Gewerbezone Strassen Sool Kernzone, Wohnzone 2a, Wohnzone 2b ZÖBA, Wohn- u. Gewerbezone Industrie- u. Gewerbezone Strassen 3 Gewichtung ausserhalb der Bauzone und bei grösseren und besonderen Grundstücksflächen: Die Gewichtung von Flächen ausserhalb der Bauzonen, welche nicht definiert sind, ist sinngemäss vorzunehmen. Für an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Bauten ausserhalb Bauzonen in grossen Parzellen kann anstelle der Parzellenfläche die fünffache Gebäudefläche geltend gemacht werden. Bei folgenden Grundstückflächen grösser als 2'000 m&sup2; kann der Eigentümer die effektiv versiegelte Fläche geltend machen: a) mit grossen Grünflächen b) in der Zone für öffentliche Bauten oder in der Industriezone c) ausserhalb Bauzonen d) mit Strassen und Plätzen 4 Der Gewichtungsfaktor für die versiegelte Fläche beträgt 5. 5 Reduktion: Bei Parzellen, bei denen das nicht verschmutzte Abwasser von mindestens 80% der versiegelten Fläche versickert oder ohne Benützung von öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet wird, wird die beitragspflichtige Fläche reduziert. Die Reduktion beträgt 70%. Der Eigentümer hat mittels verbindlichen Plänen und Einmassen die Entwässerungsanlagen und die versickerten Flächenausmasse zu belegen. 6 Schuldung der Grundgebühr: Die Grundgebühr ist auch geschuldet, wenn vorübergehend kein Abwasser anfällt. Bei Neuanschlüssen an die öffentliche Kanalisation wird die Grundgebühr ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentlichen Anlagen erhoben. Bei Stilllegung einer Anlage oder eines Anlagenteils wird die Grundgebühr nur pro rata angepasst, wenn vor der Stilllegung schriftlich bei der Abteilung Hoch- und Tiefbau darum ersucht und diese bewilligt wurde.

Art. 3 <strong>*</strong> Mengengebühr

1 Die jährliche Mengengebühr berechnet sich aus dem Trinkwasserverbrauch (oder der Abwassermengenmessung) multipliziert mit dem Mengenpreis. Der Mengenpreis beträgt CHF 1.80/m&sup3; (bei allen Tarifen / Preisen wird die Mehrwertsteuer zusätzlich verrechnet). Der Wasserzähler ist im Eigentum der Gemeinde und wird von dieser zur Verfügung gestellt und unterhalten. Für Wasserzähler, die der Differenzmessung für Wasser ab der öffentlichen Wasserversorgung dienen, wird eine reduzierte Grundgebühr gemäss Tarife zur Wasserversorgung erhoben. 2 Mengengebühr bei fehlenden Messeinrichtungen: Fehlen entsprechende Messeinrichtungen, kann die zuständige Stelle den Einbau eines Wasserzählers und die nötige Anpassung der Hausinstallationen verlangen. Für Anschlüsse mit vorübergehend fehlendem Wasserzähler oder von nicht verschmutztem Abwasser bei Trockenwetter, das nicht gemessen wird (z.B. Drainagewasser), wird der mutmassliche Abwasseranfall aufgrund der Pauschale pro Person bzw. Beschäftigten gemäss dem Tarif zur Wasserversorgung festgelegt. Besteht auf einer Liegenschaft eine erhebliche Differenz zwischen Wasserbezug und Abwasseranfall (Gärtnereien, Gewerbe, Industrie, usw.), so kann die Abwassermenge auf Wunsch des Eigentümers mittels zusätzlichen Wasserzählern separat erhoben werden. Dasselbe gilt bei Nutzung von Regenabwasser, welches verschmutzt wird. Die zuständige Stelle bestimmt die Lage und die Grösse des erforderlichen Wasserzählers gemäss Verordnung über die Wasserversorgung. 3 Verschmutzungszuschlag: Für Abwasser mit erhöhtem Verschmutzungsgrad können nach den Vorgaben der kantonalen Fachstelle die Benutzungsgebühren speziell festgelegt werden. Der Nachweis über den Verschmutzungsgrad ist vom Verursacher zu erbringen. Der Betreiber kann verpflichtet werden, die Einrichtungen zur Bestimmung der Schmutzstofffracht auf eigene Kosten zu erstellen.

Art. 4 Vorübergehende Einleitung

1 Für vorübergehende Abwassereinleitungen wird die Höhe der Mengen- und Grundgebühr je nach Aufwand von der Abteilung Tiefbau und Werke festgelegt.

Art. 5 Verschmutzungen durch Bautätigkeiten

1 Baustellenabwasser ist nach den einschlägigen Verordnungen, Normen und Richtlinien zu entsorgen. Für die Verschmutzung durch Bautätigkeiten von bewilligungspflichtigen Bauten wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt 0.5&permil; der mutmasslichen Bausumme, mindestens CHF 50.00 (bei allen Tarifen / Preisen wird die Mehrwertsteuer zusätzlich verrechnet).

Art. 6 Einmalige Anschlussbeiträge

1 Der einmalige Anschlussbeitrag beträgt CHF 6.00 (bei allen Tarifen / Preisen wird die Mehrwertsteuer zusätzlich verrechnet) pro m&sup3; Gebäudevolumen nach SN 504 416 (SIA 416). Ist diese Grösse nicht bekannt, gilt der umbaute Raum gemäss den Werten der glarnerSach. Des Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss Art. 36 der Verordnung über die Siedlungsentwässerung.

Art. 7 Kosten Abwasserbaubewilligung

1 Die Kosten für die mutmasslichen Aufwendungen der Gemeinde zur Prüfung des Abwasserbaugesuches, die Kontrolle und die Einmasse der Feinerschliessung usw. werden dem Gesuchsteller mit der Abwasserbaubewilligung in Rechnung gestellt. Die Gebühren hiefür richten sich nach dem Reglement Baugesuchsbehandlung und Gebühren.

Art. 8 Anpassungen der Gebühren und Tarife

1 Der Gemeinderat passt die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren sowie die Tarife gemäss der Vorgabe der kostendeckenden und verursachergerechten Abwasserabgaben nach Art. 35 der Verordnung über die Siedlungsentwässerung bei Bedarf auf den Beginn einer neuen Rechnungsperiode an.

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