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Gesetz über die Videoüberwachung an öffentlichen Orten

Valais · 170.21 · statute

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19

19 provisions

Art. 1

Gegenstand und Zweck 1 Das vorliegende Gesetz regelt die Bedingungen und Modalitäten für die von einer Behörde an öffentlichen Orten durchgeführte Videoüberwachung. Es gilt nicht für Einwohner- und Burgergemeinden. 2 Es soll den Schutz der Grundrechte von Personen gewährleisten, die an öffentlichen Orten per Video überwacht werden, und zur Sicherheit von Personen und Gütern sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beitragen. 3 Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) findet ergänzend Anwendung.

Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: a) Videoüberwachung: jegliche Beobachtung von Personen oder Gütern mittels technischer Videoanlagen zur Aufnahme oder Aufzeichnung von Bildern mittels ortsfester oder mobiler Videoanlagen, die befristet oder unbefristet eingerichtet werden; b) öffentlicher Ort: jeder offene oder geschlossene Ort, der zum öffentlichen Bereich oder zum kantonalen Verwaltungsvermögen gehört; c) Behörden: die Behörden gemäss Artikel 3 Absatz 1 GIDA, mit Ausnahme der Behörden der Einwohner- und Burgergemeinden; d) Videoüberwachung mit öffentlicher Übertragung: Videoüberwachung, bei der die Bilder übertragen werden und anderen als den befugten Personen innerhalb der Behörde, welche die Videoüberwachung durchführt, zugänglich sind; e) vorübergehende Videoüberwachung: Videoüberwachung, die nicht länger als eine Woche dauert.

Art. 3

Anwendungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für jede von einer Behörde an einem öffentlichen Ort durchgeführte Videoüberwachung. 2 Dieses Gesetz gilt nicht für Videoüberwachung: a) die in Anwendung der Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) oder der Artikel 42, 58 und 59 des Gesetzes über die Kantonspolizei (PolG) angeordnet wird; b) die in Anwendung der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV) durchgeführt wird; c) die in anderen Bereichen durchgeführt wird, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen; d) die in einem Bereich durchgeführt wird, der in die Zuständigkeit der Gemeinden fällt; e) ohne Aufzeichnungs- oder Übertragungsmöglichkeit, die ausschliesslich dazu dient, das Betreten und Verlassen einer Liegenschaft, Baute oder Anlage zu ermöglichen, die einer Behörde gehört oder von dieser betrieben wird, wobei die Videoüberwachung durch eine Benutzerin oder einen Benutzer ausgelöst wird; f) bei der die gefilmten Personen nicht identifizierbar oder erkennbar sind; g) die von Privatpersonen ohne Verbindung zu einer Behörde eingerichtet wurde; h) die mit Einverständnis der Standortgemeinde im Rahmen der Überwachung der Fauna und Flora oder zur Verhütung von Naturgefahren durchgeführt wird. 3 Bei der Videoüberwachung eines zusammenhängenden Bereichs, der sowohl kantonalen als auch kommunalen öffentlichen Raum betrifft, fällt der kantonale öffentliche Ort unter folgenden kumulativen Bedingungen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde: a) ein kommunales oder interkommunales Reglement ist in Kraft, das vom Generalrat oder der Urversammlung genehmigt und vom Staatsrat homologiert wurde; b) der kommunale öffentliche Raum stellt den überwiegenden Teil des überwachten Bereichs dar; c) der kantonale öffentliche Raum ist nicht Gegenstand einer Videoüberwachung durch eine Behörde; d) die für den öffentlichen Ort zuständige Behörde wird über die Videoüberwachung informiert.

Art. 4

Grundsätze 1 Videoüberwachungsanlagen ohne Tonaufnahme können von einer Behörde an öffentlichen Orten eingerichtet und betrieben werden, um zur Sicherheit von Personen und Gütern sowie zur öffentlichen Ordnung beizutragen. Die aufgezeichneten Informationen dürfen nur im Einklang mit den in der Bewilligung und im Gesetz festgelegten Zielen verwendet werden. 2 Jede Videoüberwachung muss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben entsprechen. Insbesondere müssen Umfang, Dauer und Modalitäten der Videoüberwachung so gewählt werden, dass der Eingriff in die Privatsphäre im Hinblick auf die verfolgten Ziele möglichst gering ist. Können die verfolgten Ziele mit anderen Massnahmen erreicht werden, die weniger stark in die Privatsphäre eingreifen, so sind diese der Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage vorzuziehen. 3 Die Behörde muss durch geeignete organisatorische und technische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Sicherheit der mittels Videoüberwachung gesammelten Personendaten gewährleisten. 4 Jede Videoüberwachung ist gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligungs- oder meldepflichtig.

Art. 5

Verantwortung für die Videoüberwachungsanlage 1 Verantwortlich für die Anlage ist eine Person oder ein Organ mit Entscheidungsbefugnis innerhalb der Behörde, die es ihr ermöglicht, Betrieb und Nutzung der Videoüberwachungsanlage direkt zu beeinflussen. 2 Aufgabe der für die Videoüberwachungsanlage verantwortlichen Person (nachstehend: die/der Anlagenverantwortliche) ist es: a) ein Videoüberwachungsprojekt zur Genehmigung zu unterbreiten oder eine geplante vorübergehende Videoüberwachung der/dem Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachstehend: die/der Beauftragte) zu melden; b) die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers einer privaten Liegenschaft, eines privaten Gebäudes oder eines privaten Grundstücks, wo die Videoüberwachungsanlage eingerichtet werden soll, einzuholen; c) die Videoüberwachungsanlage zu betreiben und die Einhaltung der in diesem Gesetz und in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zu gewährleisten; d) Anfragen von Privatpersonen im Zusammenhang mit der Videoüberwachungsanlage zu beantworten.

Art. 6

Videoüberwachung mit öffentlicher Übertragung 1 Videoüberwachung mit öffentlicher Übertragung ist verboten.

Art. 7

Nutzungsreglement 1 Das System der Videoüberwachung muss in einem Nutzungsreglement dokumentiert werden. 2 Die/der Anlagenverantwortliche ist für die Verabschiedung und Aktualisierung des Nutzungsreglements zuständig. 3 Der Staatsrat legt die Modalitäten des Nutzungsreglements auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 8

Aufbewahrungsdauer 1 Die aufgezeichneten Daten müssen vernichtet werden, sobald sie für die verfolgten Ziele nicht mehr benötigt werden, spätestens aber nach Ablauf der in der Bewilligung festgelegten maximalen Aufbewahrungsdauer. Diese beträgt 96 Stunden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Sie darf auf keinen Fall 100 Tage überschreiten. 2 Über die maximale Aufbewahrungsdauer hinaus dürfen keine Kopien oder Reproduktionen der aufgezeichneten Daten aufbewahrt werden. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. 2 Bewilligung

Art. 9

Bewilligungspflicht 1 Die Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage ist – ausser bei einer vorübergehenden Videoüberwachung – bewilligungspflichtig. Der Staatsrat legt das Bewilligungsverfahren auf dem Verordnungsweg fest. 2 Der Bewilligung geht eine Stellungnahme der/des Beauftragten voraus. Der Staatsrat legt das diesbezügliche Verfahren auf dem Verordnungsweg fest. 3 Das Bewilligungsgesuch wird durch die Instruktionsbehörde geprüft. Die Instruktionsbehörde wird auf dem Verordnungsweg bestimmt. 4 Die Videoüberwachungsanlagen müssen regelmässig neu beurteilt werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin notwendig und verhältnismässig sind. 5 Die Bewilligung wird durch die Bewilligungsbehörde erteilt. Die Bewilligungsbehörde wird auf dem Verordnungsweg bestimmt.

Art. 10

Veröffentlichung und Rechtsmittel 1 Im Amtsblatt des Kantons Wallis wird ein Auszug aus der Bewilligung veröffentlicht. 2 Gegen den Entscheid der Bewilligungsbehörde kann bei der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission Beschwerde eingelegt werden. Die/der Anlagenverantwortliche und die/der Beauftragte sind beschwerdeberechtigt. 3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) anwendbar. 3 Vereinfachtes Verfahren

Art. 11

Vereinfachtes Verfahren für die vorübergehende Videoüberwachung 1 Die vorübergehende Videoüberwachung ist grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig. 2 Die vorübergehende Videoüberwachung muss allerdings den Grundsätzen dieses Gesetzes sowie des GIDA vollumfänglich entsprechen. Sie darf insbesondere kein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen darstellen. Andernfalls ist sie bewilligungspflichtig. 3 Die/der Anlagenverantwortliche muss der/dem Beauftragten die geplante vorübergehende Videoüberwachung melden. 4 Der Staatsrat legt das vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Videoüberwachung auf dem Verordnungsweg fest. 5 Die von der Kantonspolizei durchgeführte vorübergehende Videoüberwachung zur Verhinderung oder Feststellung von Beschädigungen von Einrichtungen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, ist Gegenstand spezifischer Verordnungsbestimmungen. Der Standort der Videoüberwachungsanlagen und das überwachte Gebiet werden dem Beauftragten nicht mitgeteilt. 4 Kontrolle und Entzug der Bewilligung

Art. 12

Kontrollbefugnis 1 Die Instruktionsbehörde kann die Videoüberwachungsanlage jederzeit kontrollieren. Wenn sie feststellt, dass alle oder einige der in der Bewilligung aufgeführten oder sich aus dem Gesetz ergebenden Bedingungen und Modalitäten nicht eingehalten werden, informiert sie unverzüglich die Bewilligungsbehörde. 2 Die/der Beauftragte kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Kontrollen vornehmen. Zeigt sich, dass gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder des GIDA verstossen wurde, kann sie/er der/dem Anlagenverantwortlichen empfehlen, die Bearbeitung zu ändern oder zu unterlassen, und die Angelegenheit der Bewilligungsbehörde zum Entscheid vorlegen, falls die Empfehlung abgelehnt oder nicht befolgt wird.

Art. 13

Widerruf und Rechtsmittel 1 Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Videoüberwachungsanlage gegen alle oder einige der Bedingungen und Modalitäten der Bewilligung oder des Gesetzes verstösst, kann sie die/den Anlagenverantwortliche/-n anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist entsprechende Massnahmen zu ergreifen oder, je nach Schwere des Verstosses, die Betriebsbewilligung mit sofortiger Wirkung aussetzen. 2 Sie widerruft die Bewilligung, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Grundsätze dieses Gesetzes verletzt werden, insbesondere wenn die/der Anlagenverantwortliche die festgestellten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt. Die Eröffnung des Widerrufsentscheids erfolgt gemäss Artikel 10 Absatz 1. 3 Gegen den Widerrufsentscheid kann unter den in Artikel 10 Absätze 2 und 3 aufgeführten Bedingungen Beschwerde eingelegt werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 14

Änderungen an der Anlage 1 Jede geplante Änderung an der Videoüberwachungsanlage muss der Instruktionsbehörde gemeldet werden. 2 Die Bewilligungsbehörde kann ihre Bewilligung gemäss den unter Einhaltung der Bewilligungsmodalitäten geplanten Änderungen anpassen. 3 Stellt die Instruktionsbehörde fest, dass die geplante Änderung stärker als in der Bewilligung vorgesehen in die Rechte der betroffenen Personen eingreifen könnte, so teilt sie der/dem Anlagenverantwortlichen mit, dass ihr/ sein Vorhaben eine neue Stellungnahme der/des Beauftragten und eine neue Bewilligung erfordert. 5 Information

Art. 15

Kennzeichnung 1 Videoüberwachungsanlagen müssen durch Hinweisschilder bei den Zugängen zum überwachten Bereich gekennzeichnet werden, die für die betroffenen Personen deutlich sichtbar sind. 2 Das Hinweisschild muss mit einem Piktogramm auf die Videoüberwachung aufmerksam machen sowie Namen und Kontaktdaten der/des Anlagenverantwortlichen enthalten. 3 Der Staatsrat ordnet auf dem Verordnungsweg die Verwendung einheitlicher Hinweisschilder und Piktogramme an.

Art. 16

Publikation 1 Die/der Beauftragte veröffentlicht eine aktualisierte Liste sämtlicher Videoüberwachungsanlagen, die diesem Gesetz unterstellt sind. 6 Bekanntgabe der Daten

Art. 17

Bekanntgabe von Personendaten 1 Die Bekanntgabe von Personendaten aus der Videoüberwachung an Auftragsbearbeiter kann unter den im GIDA festgelegten Bedingungen erfolgen, ohne dass diese Daten unter das Amtsgeheimnis fallen oder es sich um eine Videoüberwachung mit öffentlicher Übertragung handelt. 2 Im Rahmen der Amtshilfe zwischen Bund und Kanton oder zwischen Kantonen können Personendaten aus der Videoüberwachung von der / vom Anlagenverantwortlichen dem Bund oder den Behörden anderer Kantone bekanntgegeben werden, um zur Sicherheit von Personen und Gütern sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beizutragen, ohne dass diese Daten unter das Amtsgeheimnis fallen oder es sich um eine Videoüberwachung mit öffentlicher Übertragung handelt. Die Bekanntgabe erfolgt über ein elektronisches Informationssystem, das eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Personendaten gewährleistet. 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 18

Vollzug 1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes.

Art. 19

Übergangsbestimmungen 1 Für Videoüberwachungsanlagen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits in Betrieb sind und im Einklang mit früheren Regelungen stehen, muss innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ein Bewilligungsgesuch gestellt werden. 2 Andernfalls müssen sie spätestens nach Ablauf dieser Frist ausser Betrieb genommen werden. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 08.05.2025 01.11.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-120 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 08.05.2025 01.11.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-120

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