Art. 9
Berufsregeln, Berufsgeheimnis
1 Für die zur Parteivertretung berechtigten Anwältinnen und Anwälte gelten die
Berufsregeln und das Berufsgeheimnis nach dem BGFA.
Art. 10 * Berufshaftpflichtversicherung
1 Die Berufshaftpflichtversicherung muss folgende Anforderungen erfüllen:
a Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der
Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt werden.
168.11 4
b Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, der Anwaltsaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn der Versicherungsschutz beendet oder
ausgesetzt wird oder nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
c Die Höhe der Versicherungssumme entspricht mindestens den Vorgaben
von Artikel 12 Buchstabe f BGFA.
Art. 11 Aufbewahrung der Akten
1 Anwältinnen und Anwälte haben die Akten während zehn Jahren aufzubewahren.
4 Anwaltsaufsichtsbehörde *
Art. 12 Zuständigkeit
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde ist zuständig für *
a die Führung des Anwaltsregisters und der EU/EFTA-Anwaltsliste,
b die Disziplinaraufsicht,
c den Entscheid über die Befreiung vom Berufsgeheimnis.
Art. 13 Zusammensetzung
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie
acht Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern. *
2 Den Vorsitz hat ein Mitglied des Obergerichts.
3 Vier Mitglieder sind Richterinnen und Richter, vier Mitglieder sind im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte. Davon ist mindestens je ein
Mitglied französischer Muttersprache. Die gleichen Regeln gelten für die
Ersatzmitglieder.
4 Das Sekretariat wird vom Obergericht geführt.
Art. 14 Wahl *
1 Wahlbehörde ist das Obergericht.
2 Die im Anwaltsregister eingetragenen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden
auf Vorschlag des Bernischen Anwaltsverbandes gewählt.
Art. 15 Amtsdauer *
1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich.
2 Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.
5 168.11
Art. 16 Besetzung
1 Zur Behandlung einzelner Geschäfte setzt sich die Anwaltsaufsichtsbehörde
jeweils aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl Mitglieder zusammen, die in gleicher Zahl aus Richterinnen und Richtern und aus
Vertreterinnen und Vertretern der Anwaltschaft bestellt werden. *
2 Sie entscheidet
a in Siebnerbesetzung über Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 17 Absatz
1 Buchstaben d und e BGFA,
b in Fünferbesetzung über Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 17 Absatz
1 Buchstaben a , b und c BGFA,
c in Dreierbesetzung in den übrigen Fällen.
3 Die oder der Vorsitzende bestimmt die Besetzung des Spruchkörpers.
Art. 17 Beratung, Beschlussfassung
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet in geheimer Beratung. *
2 Sie kann Entscheide auf dem Zirkulationsweg fassen, sofern nicht ein Mitglied
Beratung in einer Sitzung verlangt.
Art. 18 Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde haben über das Verfahren Stillschweigen zu bewahren. *
Art. 19 Information der Öffentlichkeit
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde kann, sofern es das öffentliche Interesse gebietet, die Öffentlichkeit über ein Verfahren unterrichten. *
Art. 20 Gebühren, Parteikostenersatz
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde. *
2 Es besteht im Rahmen von Artikel 36 Anspruch auf Parteikostenersatz. Die
Bemessung richtet sich nach Artikel 41.
Art. 21 Verfahren
1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschrift enthält, richtet sich das Verfahren vor
der Anwaltsaufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege. *
168.11 6
Art. 22 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Anwaltsaufsichtsbehörde kann Beschwerde beim
Verwaltungsgericht geführt werden. *
5 Anwaltsregister
Art. 23 Gesuch um Eintragung
1 Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister sind schriftlich an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu richten.
2 Das Gesuch enthält den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit, die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros.
3 Dem Gesuch sind beizulegen
a eine Kopie des Anwaltspatentes,
b ein Handlungsfähigkeitszeugnis,
c ein Auszug aus dem Strafregister,
d Auszüge aus den Betreibungsregistern der Wohnsitzgemeinde und des
Geschäftssitzes,
e eine persönliche Erklärung über die Unabhängigkeit der Berufsausübung,
f * ein Nachweis, dass die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung die
Anforderungen von Artikel 10 erfüllt.
4 Die Unterlagen gemäss Absatz 3 Buchstaben b bis d dürfen nicht älter als
drei Monate sein.
Art. 24 Eintragung
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Eintragung in das Anwaltsregister,
wenn sie festgestellt hat, dass *
a die Anwältin oder der Anwalt mit einem kantonalen Anwaltspatent die Voraussetzungen nach Artikel 7 und 8 BGFA erfüllt,
b die Anwältin oder der Anwalt aus einem Mitgliedstaat der EU oder der
EFTA die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 BGFA erfüllt.
2 Eine Kopie der Eintragungsverfügung ist dem Bernischen Anwaltsverband zur
Kenntnisnahme zuzustellen.
7 168.11
Art. 25 Hinweis im Geschäftsverkehr
1 Die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verwenden
im Geschäftsverkehr den Hinweis «Eingetragen im Anwaltsregister des
Kantons Bern» oder «Eingetragen im Anwaltsregister» in Verbindung mit der
Geschäftsadresse und einem allfälligen Hinweis auf die Mitgliedschaft im
kantonalen oder schweizerischen Anwaltsverband.
2 Während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes darf der Hinweis auf den
Registereintrag nicht verwendet werden.
Art. 26 Meldepflicht
1 Die Anwältinnen und Anwälte melden ohne Verzug jede Änderung der registrierten Daten der Anwaltsaufsichtsbehörde. *
Art. 27 Löschung
1 Wenn eine Voraussetzung für den Registereintrag nicht mehr erfüllt ist, verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Löschung. *
2 Gerichte, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden melden Vorfälle der
Anwaltsaufsichtsbehörde, wenn diese die Löschung der Anwältin oder des Anwalts aus dem Anwaltsregister zur Folge haben könnten. *
Art. 28 Veröffentlichung
1 Die Eintragung und die Löschung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. *
2 Die Namen und Geschäftsadressen der im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte werden veröffentlicht. Für die Veröffentlichung im Internet trifft die Anwaltsaufsichtsbehörde die technischen und organisatorischen
Massnahmen für den sicheren Betrieb. *
Art. 29 Kosten
1 Die Kosten für das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde trägt die Anwältin oder der Anwalt. *
6 EU/EFTA-Anwaltsliste
Art. 30
1 Gesuche um Eintragung in die Liste der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA nach Artikel 28 BGFA sind an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu richten. *
168.11 8
2 Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Eintragung in die Anwaltsliste, wenn
die Anwältinnen und Anwälte ihre Berechtigung zur Ausübung des Anwaltsberufes in ihrem Herkunftsstaat nachweisen (Art. 28 Abs. 2 BGFA). *
3 Die Artikel 26 bis 29 gelten sinngemäss.
7 Disziplinaraufsicht
Art. 31 Aufsicht
1 Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde unterstehen Anwältinnen und Anwälte für ihre Tätigkeit im Kanton Bern, wenn sie zur Parteivertretung gemäss
Artikel 7 Absatz 1 berechtigt sind. *
2 Der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde unterstehen die im Anwaltsregister
des Kantons Bern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte für ihre Tätigkeit in
einem anderen Kanton, sofern dessen Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit ablehnt. *
Art. 32 Anzeige, Meldung und Einleitung von Amtes wegen
1 Vorfälle, die ein Einschreiten gegen eine Anwältin oder einen Anwalt als erforderlich erscheinen lassen, können der Anwaltsaufsichtsbehörde angezeigt werden. *
2 Wer anzeigt, hat im Disziplinarverfahren keine Parteistellung, kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Art der Erledigung der Anzeige erteilt wird.
3 Die Pflicht der Gerichte, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden, der Anwaltsaufsichtsbehörde Vorfälle zu melden, welche die anwaltlichen
Berufspflichten verletzen könnten, richtet sich nach Artikel 15 BGFA. *
4 Die Anwaltsaufsichtsbehörde kann das Verfahren auch von Amtes wegen einleiten. *
Art. 33 Eröffnung des Disziplinarverfahrens
1 Vor der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens holt die oder der Vorsitzende
der Anwaltsaufsichtsbehörde in der Regel eine Stellungnahme zu den Vorwürfen bei der Anwältin oder dem Anwalt ein. *
2 Wenn die Meldung oder Anzeige offensichtlich unbegründet ist oder die Anwältin oder der Anwalt der Aufsicht der Anwaltsaufsichtsbehörde nicht untersteht, kann ohne Stellungnahme von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens
abgesehen werden. *
9 168.11
3 Von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens kann die Anwaltsaufsichtsbehörde ebenfalls absehen, wenn aufgrund der Stellungnahme der Anwältin oder
des Anwalts offensichtlich ist, dass keine Verletzung von Berufsregeln vorliegt. *
Art. 34 Feststellung des Sachverhalts
1 Die Feststellung des Sachverhalts erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Die oder der Vorsitzende kann die
Beweisaufnahme Mitgliedern der Anwaltsaufsichtsbehörde übertragen. *
Art. 35 Verfahrenskosten
1 Die Verfahrenskosten werden der Anwältin oder dem Anwalt auferlegt, soweit
eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt wird.
2 Wird von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen oder wird das
Verfahren aufgehoben, trägt in der Regel der Kanton die Verfahrenskosten. Sie
können jedoch auch ganz oder teilweise auferlegt werden *
a der Anwältin oder dem Anwalt, sofern sie oder er das Verfahren mutwillig
oder grobfahrlässig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert hat,
b der anzeigenden Person, sofern sie mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt hat.
Art. 36 Parteikostenersatz und Parteientschädigung
1 Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der
Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.
2 Wird von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen, hat die Anwältin oder
der Anwalt in der Regel weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. *
3 Wird das Verfahren aufgehoben, hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch
auf eine angemessene Parteientschädigung. Ein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht nur, sofern wegen der Schwere der Vorwürfe eine anwaltliche Vertretung geboten war.
4 Parteikostenersatz und Parteientschädigung können verweigert oder herabgesetzt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Verfahren mutwillig
oder grobfahrlässig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert hat.
168.11 10
5 Die anzeigende Person kann zur Bezahlung des Parteikostenersatzes oder
der Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn sie mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt hat.
8 Befreiung vom Berufsgeheimnis
Art. 37 Gesuch
1 Die Anwältin oder der Anwalt kann die Anwaltsaufsichtsbehörde schriftlich um
Befreiung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Auftraggeberin oder der
Auftraggeber die Einwilligung nicht erteilt oder diese nicht eingeholt werden
kann. *
Art. 38 Befreiung
1 Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt die Befreiung vom Berufsgeheimnis,
wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an
der Geheimhaltung. *
2 Das Interesse an der Offenbarung ist insbesondere höher zu gewichten,
wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, sich in
einem gegen sie oder ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden.
3 Kann die Einwilligung nicht eingeholt werden, entscheidet die Anwaltsaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Auftraggeberin oder des Auftraggebers. *
Art. 39 Kosten
1 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei
denn, die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung.
9 Honorar und Parteikostenersatz
Art. 40 Honorar
1 Für das Honorar der Anwältin oder des Anwalts ist die Vereinbarung mit der
Auftraggeberin oder dem Auftraggeber massgebend.
2 Besteht keine Honorarvereinbarung, ist die Tarifordnung gemäss Artikel 41
anwendbar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers können bei der Bemessung des Honorars berücksichtigt werden.
11 168.11
3 Die Pflicht der Anwältin oder des Anwalts, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und über
die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren, richtet sich nach Artikel
12 Buchstabe i BGFA.
Art. 41 Parteikostenersatz
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden.
2 Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen. In Zivilrechtssachen und verwaltungsrechtlichen
Klageverfahren ist der Streitwert massgebend.
3 Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach
a dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und
b der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses.
4 In sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren bemisst
sich der Parteikostenersatz ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses.
5 Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen.
10 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte
Art. 42 * Entschädigung
1 Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten sowie
den Anwältinnen und Anwälten, die für die ersten Einvernahmen bestellt worden sind (Art. 159 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 [Strafprozessordnung, StPO]3)), eine angemessene Entschädigung, die
sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar
gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41) entspricht. Bei
der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und
Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. *
2 In Zivilrechtssachen und in verwaltungsrechtlichen Klageverfahren mit bestimmtem Streitwert sowie in Fällen, in denen bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren sind, kann die Entschädigung um höchstens einen
Drittel erhöht werden.
3) SR 312.0
168.11 12
3 Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen. *
4 Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens 190 Franken und höchstens 260 Franken.
5 Die Entschädigung wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt.
6 Die Gemeinden entschädigen die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte
in Verfahren vor den Gemeindebehörden nach den gleichen Grundsätzen.
Art. 42a * Nachforderungsrecht
1 Die Anwältin oder der Anwalt darf von der Klientschaft kein Honorar fordern.
2 Sie oder er hat jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen
über die unentgeltliche Rechtspflege, sofern ein solches im anwendbaren Prozessrecht vorgesehen ist. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung
für den Parteikostenersatz (Art. 41) ergibt. *
3 Das Honorar gemäss Absatz 2 wird durch Urteil oder Verfügung festgesetzt.
Art. 43 * Rechtsmittel
1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide über die Höhe der Entschädigung richtet
sich nach dem jeweils anwendbaren Prozessrecht.
11 Strafbestimmungen
Art. 44
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer
a die Tätigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts ausübt, ohne dazu berechtigt zu sein,
b die Berufsbezeichnung einer Anwältin oder eines Anwalts, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer Fürsprecherin oder eines
Fürsprechers führt, ohne ein Anwaltspatent zu besitzen oder zur Führung
dieser Berufsbezeichnung nach den Artikeln 11 und 33 BGFA berechtigt
zu sein,
c eine andere anwaltliche Berufsbezeichnung führt, ohne nach den Artikeln
11, 24, 27 Absatz 2 und 33 BGFA dazu berechtigt zu sein,
d sich im Geschäftsverkehr fälschlicherweise als im Anwaltsregister eingetragen bezeichnet.
13 168.11
12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 45 Führung der Berufsbezeichnung
1 Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das bernische Fürsprecherpatent besitzt, ist auch zur Führung der Berufsbezeichnungen «Anwältin» bzw. «Anwalt» und «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt» berechtigt.
Art. 46 Zulassung zur Anwaltsprüfung für Notarinnen und Notare
1 Wer das bernische Notariatspatent nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen erworben hat, wird zur Anwaltsprüfung zugelassen.
Art. 47 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG4)):
2. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in
Zivil- und Strafsachen (GOG5)):
3. Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG6)):
4. Gesetz vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung (ZPO7) ):
5. Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV8) ):
6. Jugendrechtspflegegesetz vom 21. Januar 1993 (JRPG9) ):
7. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG10)):
8. Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung11):
Art. 48 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher (FG) (BSG 168.11),
2. Dekret vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren (BSG 168.81).
4) BSG 155.21
5) Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft; BSG 161.1
6) Aufgehoben durch G vom 1. 2. 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz , BSG 213.316
7) Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und
zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
8) Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und
zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
9) Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und
zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
10) BSG 641.1
11) BSG 711.0
168.11 14
Art. 49 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.06.2010 *
Art. T1-1 *