1) Dieses Gesetz regelt insbesondere:
a) den algorithmischen Handel und den direkten elektronischen Zugang zu Handelsplätzen, den Betrieb von multilateralen Handelssystemen ("MTF") und organisierten Handelssystemen ("OTF") sowie die systematische Internalisierung;
b) die Aufnahme und den Betrieb von geregelten Märkten durch Marktbetreiber, die Zulassung und den Widerruf von Finanzinstrumenten zum Handel, die Auskunftspflichten von Emittenten sowie die Handelsüberwachung;
c) die Festlegung von Positionslimits für Warenderivate, Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten sowie Positionsmeldungen;
d) die Aufnahme und die Tätigkeit eines Datenbereitstellungsdienstleisters;
e) die Beaufsichtigung der diesem Gesetz unterstellten Unternehmen.
2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in die liechtensteinischen Handelsplätze, die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sowie der Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente;
b) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente;
c) Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt - soweit sie Tätigkeiten nach diesem Gesetz ausüben - für:
a) Wertpapierfirmen mit einer Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 des Wertpapierfirmengesetzes;
b) Banken im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 28;
c) Börseunternehmen;
d) Emittenten von zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassenen Finanzinstrumenten;
e) Datenbereitstellungsdienstleister.
2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
a) Marktbetreiber mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die in Liechtenstein angemessene Systeme bereitstellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zu und den Handel an den geregelten Märkten oder von ihnen betriebenen MTF oder OTF zu erleichtern (Art. 37);
b) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und EWR-Kreditinstitute, die Börsemitglieder an der Wertpapierbörse sind (Art. 38);
c) zentrale Gegenparteien sowie Clearing- und Abrechnungssysteme (Art. 41 Abs. 1);
d) Datenbereitstellungsdienstleister mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind (Art. 46).
3) Art. 4 und 5 gelten auch für Mitglieder oder Teilnehmer von geregelten Märkten, MTF und OTF, die nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a, e, h und i des Wertpapierfirmengesetzes keine Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz benötigen.
4) Kapitel V gilt auch für Personen, die nach Art. 3 des Wertpapierfirmengesetzes vom Anwendungsbereich des Wertpapierfirmengesetzes ausgenommen sind.
5) Dieses Gesetz lässt die Vorschriften des Wertpapierfirmengesetzes, des Bankengesetzes und des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, soweit sie die Ausübung der Geschäftstätigkeiten durch Wertpapierfirmen und Banken betreffen, unberührt.
Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Handelsplatz": ein geregelter Markt, ein MTF oder ein OTF;
2. "Marktbetreiber": eine Person oder Personen, die das Geschäft eines geregelten Marktes verwaltet bzw. verwalten und/oder betreibt bzw. betreiben einschliesslich eines liechtensteinischen Börseunternehmens; Marktbetreiber kann auch der geregelte Markt selbst sein;
3. "Börseunternehmen": ein Betreiber einer Wertpapierbörse in Liechtenstein;
4. "Wertpapierbörse": ein inländischer geregelter Markt, an dem Finanzinstrumente nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes - mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 des Wertpapierfirmengesetzes - gehandelt werden; an einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden;
5. "multilaterales System": ein System im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
6. "systematischer Internalisierer": eine Wertpapierfirma oder Bank, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Handel mit Eigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung treibt, indem sie Kundenaufträge ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF bzw. OTF ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben, oder die sich für den Status eines systematischen Internalisierers entscheidet;
7. "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, und das eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäss und gemäss dem Kapitel IV funktioniert; geregelter Markt kann auch eine Wertpapierbörse in Liechtenstein sein;
8. "multilaterales Handelssystem" oder "MTF" (Multilateral Trading Facility): ein von einer Wertpapierfirma, Bank oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag nach Art. 7 führt;
9. "organisiertes Handelssystem" oder "OTF" (Organised Trading Facility): ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein MTF handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag nach Art. 7 führt;
10. "Market-Maker": eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihr gestellten Kursen zu betreiben;
11. "KMU-Wachstumsmarkt": ein im Einklang mit Art. 12 als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF oder MTF-Segment;
11a. "kleine und mittlere Unternehmen": für die Zwecke dieses Gesetzes Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung betrug;
12. "Limitauftrag": ein Auftrag zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments innerhalb eines festgelegten Kurslimits oder besser und in einem festgelegten Umfang;
13. "liquider Markt": ein Markt für ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und der nach den folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:
a) Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;
b) Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschliesslich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Instrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt;
c) durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar;
14. "Leitungsorgan": das Organ oder die Organe eines Marktbetreibers oder eines Datenbereitstellungsdienstleisters, das bzw. die nach nationalem Recht bestellt wurde bzw. wurden und befugt ist bzw. sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem bzw. denen die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; im Fall einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft ist dies der Verwaltungsrat;
15. "Geschäftsleitung": die natürlichen Personen, die in einem Marktbetreiber oder einem Datenbereitstellungsdienstleister Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschliesslich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;
16. "Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge": ein Geschäft, bei dem zwischen Käufer und Verkäufer einer Transaktion ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung der Transaktion zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass sowohl Kaufgeschäft als auch Verkaufsgeschäft gleichzeitig ausgeführt werden und die Transaktion zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht;
17. "algorithmischer Handel": der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z.B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;
18. "hochfrequente algorithmische Handelstechnik": eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch:
a) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang;
b) die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention; und
c) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen;
19. "direkter elektronischer Zugang": eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, einschliesslich Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang) sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);
20. "Querverkäufe": das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket;
21. "börsengehandelter Fonds": ein Fonds, bei dem mindestens eine Anteils- oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market-Maker, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettovermögenswert und gegebenenfalls von ihrem indikativen Nettovermögenswert abweicht, gehandelt wird;
22. "zuständige Behörde": die Behörde, die von jedem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wird, in Liechtenstein die FMA;
23. "Herkunftsmitgliedstaat": im Falle eines geregelten Marktes der EWR-Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt registriert ist, oder - sofern er gemäss dem Recht dieses EWR-Mitgliedstaats keinen Sitz hat - der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet;
24. "Aufnahmemitgliedstaat": ein EWR-Mitgliedstaat, in dem ein geregelter Markt geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über das System dieses EWR-Mitgliedstaats zu erleichtern;
25. "öffentlicher Emittent": folgende Emittenten von Schuldtiteln:
a) die Europäische Union;
b) ein EWR-Mitgliedstaat einschliesslich eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Zweckgesellschaft dieses EWR-Mitgliedstaats;
c) im Falle eines bundesstaatlich organisierten EWR-Mitgliedstaats ein Gliedstaat des Bundes;
d) eine für mehrere EWR-Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft;
e) ein von zwei oder mehr EWR-Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
f) die Europäische Investitionsbank;
26. "öffentlicher Schuldtitel": ein Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten begeben wird;
27. "Mitglieder bzw. Teilnehmer": Personen, die Zugang zu einem Handelsplatz haben, einschliesslich Börsemitglieder oder Börseteilnehmer von einer liechtensteinischen Wertpapierbörse nach Art. 36;
28. "Bank": eine Bank nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes und - soweit in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt - auch eine Bank nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes;
29. "EWR-Kreditinstitut": ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes;
30. "genehmigtes Veröffentlichungssystem" oder "APA" (Approved Publication Arrangement): eine Person, die nach diesem Gesetz die Dienstleistung der Veröffentlichung von bestimmten Handelsauskünften im Namen von Wertpapierfirmen erbringt;
31. "genehmigter Meldemechanismus" oder "ARM" (Approved Reporting Mechanism): eine Person, die zur Meldung der Einzelheiten zu Geschäften an die jeweils zuständige nationale Behörde oder die ESMA im Namen der Wertpapierfirmen berechtigt ist;
31a. "Bereitsteller konsolidierter Datenticker" oder "CTP" (Consolidated Tape Provider): eine Person, die nach diesem Gesetz zur Einholung von Handelsauskünften über bestimmte Finanzinstrumente auf geregelten Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen und genehmigten Veröffentlichungssystemen berechtigt ist und sie in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom, über den Preis- und Handelsvolumendaten pro Finanzinstrument abrufbar sind, konsolidiert;
32. "Datenbereitstellungsdienstleister": eine Person im Sinne der Ziff. 30, 31 und 31a;
33. "Mehrstimmrechtsaktie": eine Aktie, die zu einer bestimmten und gesonderten Gattung von Aktien gehören, die mit mehr Stimmen je Aktie verknüpft ist als andere Aktiengattungen, die für Beschlüsse der Generalversammlung der Aktionäre Stimmrechte verleihen;
34. "Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien": die Aktienstruktur einer Gesellschaft, die mindestens eine Gattung von Mehrstimmrechtsaktien umfasst.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes und des Wertpapierdienstleistungsgesetzes sowie der in Art. 1 Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften Anwendung.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4 Algorithmischer Handel
1) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihr betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme entsprechend den Anforderungen nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:
a) die Systeme angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
b) die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte;
c) die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstösst, mit dem sie verbunden sind;
d) die Wertpapierfirma oder die Bank über wirksame Notfallvorkehrungen, einschliesslich nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellte IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, verfügt, um mit jeglichen Störungen in ihrem Handelssystemen umzugehen; und
e) die Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäss überwacht werden, damit die in diesem Absatz und in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
2) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die algorithmischen Handel betreibt, hat dies der FMA und der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, als dessen Mitglied oder Teilnehmer sie algorithmischen Handel betreibt, mitzuteilen. Die Wertpapierfirma oder die Bank hat der FMA regelmässig oder auf Verlangen folgende Informationen zu übermitteln:
a) eine Beschreibung ihrer algorithmischen Handelsstrategien;
b) die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt;
c) die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die sie zur Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Bedingungen eingerichtet hat;
d) die Einzelheiten über ihre Systemprüfung; und
e) weitere Informationen über den algorithmischen Handel und die für diesen Handel eingesetzten Systeme.
3) Die FMA leitet auf Verlangen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes, als dessen Mitglied oder Teilnehmer eine Wertpapierfirma oder eine Bank algorithmischen Handel betreibt, unverzüglich die in Abs. 2 genannten Informationen weiter, die sie von der algorithmischen Handel betreibenden Wertpapierfirma oder Bank erhält.
4) Die Wertpapierfirma oder die Bank hat Aufzeichnungen zu den in Abs. 2 genannten Informationen zum Zweck der Überprüfung durch die FMA aufzubewahren.
5) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwendet, muss von allen von ihr platzierten Aufträgen, einschliesslich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kurskotierungen an Handelsplätzen, in einer von der FMA genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellen.
6) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreibt, muss unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten Markts und der Merkmale des gehandelten Instruments:
a) dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes - abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen - kontinuierlich betreiben, wodurch der Handelsplatz regelmässig und verlässlich mit Liquidität versorgt wird;
b) eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung mit dem Handelsplatz abschliessen, in der zumindest ihre Verpflichtungen im Einklang mit Bst. a festgelegt werden; und
c) über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, durch die gewährleistet wird, dass sie jederzeit ihre Verpflichtungen nach der in Bst. b genannten Vereinbarung erfüllt.
7) Für die Zwecke dieses Artikels und des Art. 24 wird angenommen, dass eine Wertpapierfirma oder Bank, die algorithmischen Handel betreibt, eine Market-Making-Strategie verfolgt, wenn sie Mitglied oder Teilnehmer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und ihre Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass sie in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Handelsplatz oder an verschiedenen Handelsplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt, so dass der Gesamtmarkt regelmässig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt wird.
8) Die Regierung kann das Nähere über den algorithmischen Handel mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen an die Systeme nach Abs. 1;
b) die Informationspflichten nach Abs. 2.
Art. 5 Direkter elektronischer Zugang
1) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, durch die eine ordnungsgemässe Beurteilung und Überprüfung der Eignung der Kunden, die diesen Dienst nutzen, gewährleistet wird. Ein direkter elektronischer Zugang ohne solche Kontrollen ist verboten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:
a) die Kunden die angemessenen voreingestellten Handels- und Kreditschwellen nicht überschreiten können;
b) der Handel der Kunden ordnungsgemäss überwacht wird;
c) ein Handel, durch den Risiken für die Wertpapierfirma oder Bank selbst entstehen oder durch den Störungen am Markt auftreten könnten oder dazu beigetragen werden könnte oder der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung bzw. die Vorschriften des Handelsplatzes verstossen könnte, durch angemessene Risikokontrollen verhindert wird;
d) Kunden, die diesen Dienst nutzen, die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Vorschriften des Handelsplatzes einhalten;
e) die Wertpapierfirma oder die Bank die Geschäfte überwacht, um Verstösse gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder auf Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensweisen, welche der FMA zu melden sind, zu erkennen;
f) eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen der Wertpapierfirma oder Bank und dem jeweiligen Kunden im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die durch diesen Dienst entstehen, besteht; und
g) die Verantwortung im Rahmen dieses Gesetzes nach der Vereinbarung nach Bst. f bei der Wertpapierfirma oder der Bank verbleibt.
2) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, hat dies der FMA und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Handelsplatzes, an dem sie den direkten elektronischen Zugang bietet, zu melden.
3) Die FMA kann von der Wertpapierfirma oder der Bank, die einen direkten Zugang zu einem Handelsplatz bietet, verlangen, ihr regelmässig oder auf Anforderung eine Beschreibung der in Abs. 1 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.
4) Die FMA leitet auf Verlangen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes, zu dem eine Wertpapierfirma oder eine Bank direkten elektronischen Zugang bietet, die in Abs. 3 genannten Informationen, die sie von der Wertpapierfirma oder der Bank erhält, unverzüglich weiter.
5) Die Wertpapierfirma oder die Bank hat ausreichende Aufzeichnungen zu den in Abs. 1 bis 4 genannten Angelegenheiten zum Zweck der Überprüfung durch die FMA aufzubewahren.
6) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass Clearing-Dienste nur für Personen angewandt werden, die dafür geeignet sind und die eindeutigen Kriterien erfüllen, und diesen Personen geeignete Anforderungen auferlegt werden, damit sie die Risiken für die Wertpapierfirma oder die Bank und den Markt verringern. Es ist eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen der Wertpapierfirma oder Bank und der jeweiligen Person im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die durch diesen Dienst entstehen, abzuschliessen.
7) Die Regierung kann das Nähere über den direkten elektronischen Zugang mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen an die Systeme nach Abs. 1;
b) die Meldepflichten nach Abs. 2.
Art. 6 Grundsatz
Folgende Unternehmen dürfen einen MTF oder OTF betreiben:
a) Wertpapierfirmen mit einer Zulassung nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes, die den Betrieb eines MTF oder OTF umfasst;
b) Banken; und
c) Börseunternehmen mit einer Zulassung nach Art. 15.
Art. 7 Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF
1) Betreiber eines MTF oder OTF haben neben der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen nach Art. 21 bis 27 des Wertpapierfirmengesetzes transparente Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen. Sie müssen über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems verfügen, einschliesslich wirksamer Notfallvorkehrungen für den Fall einer Systemstörung.
2) Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere:
a) über öffentlich zugängliche Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfügen, in denen zumindest vorzusehen sind:
1. transparente Regeln mit Kriterien, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;
2. transparente, nichtdiskriminierende Regeln und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für den Zugang zu den Systemen;
b) gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitzustellen oder sich zu vergewissern, dass Zugang zu solchen Informationen besteht, damit ihre Nutzer sich ein Urteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen sind;
c) Vorkehrungen zu treffen, mit denen sich mögliche nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem MTF, dem OTF, ihren Eigentümern oder den Betreibern, die das MTF oder OTF betreiben, und dem einwandfreien Funktionieren des MTF bzw. OTF auf den Betrieb des MTF bzw. OTF oder auf seine Mitglieder bzw. Teilnehmer und Nutzer klar erkennen und regeln lassen;
d) mit den Art. 22 bis 26 im Einklang zu stehen und hierfür über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen;
e) ihre Mitglieder oder Teilnehmer klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte zu informieren;
f) die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme dieses MTF oder OTF abgeschlossenen Geschäfte zu erleichtern.
3) MTF und OTF müssen mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer haben, die über die Möglichkeit verfügen, mit allen übrigen zum Zweck der Preisbildung in Verbindung zu treten.
4) Aufgehoben
5) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten auch über ein MTF oder ein OTF gehandelt, entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das MTF oder das OTF.
6) Betreiber eines MTF oder OTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA nach Art. 58 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschliessen oder den Handel damit auszusetzen.
7) Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA eine ausführliche Beschreibung über die Funktionsweise des MTF oder OTF zu übermitteln, einschliesslich - unbeschadet des Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 - etwaiger Verbindungen zu einem geregelten Markt, einem MTF, einem OTF oder einem systematischen Internalisierer im Eigentum desselben Betreibers, sowie eine Liste ihrer Mitglieder, Teilnehmer und/oder Nutzer.
8) Die FMA stellt der ESMA die Informationen nach Abs. 7 auf Anfrage zur Verfügung.
9) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF oder ein OTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.
Art. 8 Besondere Anforderungen für MTF
1) Betreiber eines MTF haben zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen nach Art. 21 bis 27 des Wertpapierfirmengesetzes und Art. 7 dieses Gesetzes nichtdiskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System festzulegen und umzusetzen.
2) Die in Art. 7 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 genannten Vorschriften, die den Zugang zu einem MTF regeln, haben in Einklang mit den Bestimmungen von Art. 36 Abs. 3 zu stehen.
3) Betreiber eines MTF haben:
a) über ein angemessenes Risikomanagementsystem für die Ermittlung, Steuerung und Begrenzung von für den Betrieb wesentlichen Risiken zu verfügen;
b) einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb ihrer Systeme ausgeführten Geschäfte zu gewährleisten; und
c) bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um ihr ordnungsgemässes Funktionieren zu gewährleisten, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist.
4) Die Art. 6 bis 18, 20 Abs. 1 bis 4 und Art. 21 bis 23 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes gelten nicht für Geschäfte, die nach den für ein MTF geltenden Regeln zwischen dessen Mitgliedern oder Teilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern oder Teilnehmern in Bezug auf die Nutzung des MTF abgeschlossen werden. Die Mitglieder oder Teilnehmer des MTF müssen allerdings den Verpflichtungen nach Art. 6 bis 18 und 20 bis 23 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Bezug auf ihre Kunden nachkommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge im Rahmen eines MTF ausführen.
5) Betreiber eines MTF dürfen weder Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals ausführen noch auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen.
Art. 9 Besondere Anforderungen für OTF
1) Der Betrieb eines OTF und die systematische Internalisierung innerhalb derselben rechtlichen Einheit sind verboten. Ein OTF darf keine Verbindung zu einem systematischen Internalisierer in einer Weise herstellen, dass die Interaktion von Aufträgen in einem OTF und Aufträgen oder Offerten in einem systematischen Internalisierer ermöglicht wird. Ein OTF darf nicht mit einem anderen OTF verbunden werden, wenn dadurch die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen OTF ermöglicht wird.
2) Betreiber eines OTF haben Vorkehrungen zu treffen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in einem OTF unter Einsatz des Eigenkapitals des Betreibers oder einer Einrichtung derselben Gruppe oder juristischen Person verhindert wird.
3) Für die Betreiber eines OTF gilt Folgendes:
a) Sie dürfen nur dann auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde dem Vorgang zugestimmt hat.
b) Sie dürfen nicht auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen, um Kundenaufträge in einem OTF auszuführen, wenn diese Derivate betreffen, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Verpflichtung zum Clearing nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt.
c) Sie haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Definition der "Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge" in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 erfüllt wird.
d) Sie dürfen nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt besteht, für eigene Rechnung handeln, sofern es sich nicht um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt.
4) Betreiber eines OTF dürfen eine andere Wertpapierfirma oder Bank beauftragen, unabhängig in einem OTF Market-Making zu betreiben; eine Wertpapierfirma oder Bank betreibt dann nicht unabhängig in einem OTF Market-Making, wenn sie in enger Verbindung zum Betreiber des OTF steht.
5) Alle Aufträge in einem OTF sind nach Ermessen auszuführen. Betreiber eines OTF üben ihr Ermessen nur bei Vorliegen eines oder beider der folgenden Umstände aus:
a) bei der Entscheidung, einen Auftrag über das von ihnen betriebene OTF zu platzieren oder zurückzunehmen;
b) bei der Entscheidung, einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit anderen zu einem bestimmten Zeitpunkt im System vorhandenen Aufträgen zusammenzuführen, sofern dies gemäss den spezifischen Anweisungen eines Kunden und ihren Verpflichtungen nach Art. 20 bis 22 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erfolgt.
6) Bei dem System, bei dem gegenläufige Kundenaufträge eingehen, können die Betreiber des OTF entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang sie zwei oder mehr Aufträge innerhalb des Systems zusammenführen. Im Einklang mit den Abs. 1, 2, 3 Bst. a bis c und Abs. 4 und unbeschadet des Abs. 3 Bst. d können sie bei einem System, über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwischen den Kunden erleichtern, um so zwei oder mehr möglicherweise kompatible Handelsinteressen in einem Geschäft zusammenzuführen.
7) Abs. 5 und 6 gelten unbeschadet des Art. 7 dieses Gesetzes und der Art. 20 bis 22 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes.
8) Betreiber eines OTF haben gegenüber der FMA ausführlich zu erklären bzw. zu beschreiben:
a) warum das System keinem geregelten Markt, MTF oder systematischen Internalisierer entspricht und nicht als solcher bzw. solches betrieben werden kann;
b) wie der Ermessensspielraum genutzt wird, insbesondere wann ein Auftrag im OTF zurückgezogen werden kann; und
c) wann und wie zwei oder mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des OTF zusammengeführt werden.
9) Betreiber eines OTF stellen der FMA ausserdem Informationen zur Verfügung, mit denen ihr Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge erklärt wird.
10) Die FMA hat den Handel der Betreiber eines OTF durch Zusammenführung sich deckender Aufträge auf Einhaltung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 und im Hinblick auf die Vermeidung von Interessenskonflikten zu überwachen.
11) Die Art. 6 bis 18 und 20 bis 23 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes gelten sinngemäss für Geschäfte, die über ein OTF abgeschlossen wurden.
12) Die Regierung kann das Nähere über die besonderen Anforderungen für OTF, insbesondere die Auskunftspflichten nach Abs. 8 und 9, mit Verordnung regeln.
Art. 10 Überwachungspflichten
1) Betreiber eines MTF oder OTF haben wirksame Vorkehrungen und Verfahren für eine regelmässige Überwachung ihrer Mitglieder und Teilnehmer oder Nutzer im Hinblick auf die Einhaltung aller Regeln des MTF oder OTF festzulegen.
2) Betreiber eines MTF oder OTF überwachen die von ihren Mitgliedern, Teilnehmern oder Nutzern innerhalb ihrer Systeme übermittelten Aufträge, einschliesslich Stornierungen, und abgeschlossenen Geschäfte unter Einsatz der notwendigen Ressourcen effektiv im Hinblick auf:
a) Verstösse gegen die Regeln nach Abs. 1;
b) marktstörende Handelsbedingungen;
c) Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten; oder
d) Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument.
2a) Betreiber eines MTF oder OTF haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie die festgelegten Standards für die Datenqualität nach Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen.
3) Der Betreiber eines MTF oder OTF kann von einem Emittenten oder bei einer Einbeziehung in den Handel ohne Zustimmung des Emittenten von demjenigen, der die Einbeziehung in den Handel beantragt hat, die Übermittlung aller erforderlichen Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.
4) Betreiber eines MTF oder OTF haben die FMA unverzüglich zu informieren bei:
a) einem Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen;
b) Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten;
c) Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument; oder
d) schwerwiegenden Verletzungen der Regeln des MTF oder OTF.
5) Die FMA hat die Informationen nach Abs. 4 an die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zu übermitteln. Bei Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.
6) Betreiber eines MTF oder OTF haben die FMA bei den Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.
7) Die Regierung kann das Nähere über die Überwachungspflichten, insbesondere die Informationspflichten nach Abs. 3 und 4, mit Verordnung regeln.
Art. 11 Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder OTF
1) Betreiber eines MTF oder OTF haben - unbeschadet des Rechts der FMA nach Art. 49 Abs. 3 Bst. h und i, die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen - den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des MTF oder OTF nicht mehr entspricht, auszusetzen oder dieses Instrument vom Handel auszuschliessen, sofern die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss nicht erheblich geschädigt werden.
2) Betreiber eines MTF oder OTF haben bei einer Aussetzung des Handels oder einem Ausschluss eines Finanzinstruments nach Abs. 1 auch den Handel mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen oder diese Derivate vom Handel auszuschliessen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist.
3) Betreiber eines MTF oder OTF haben ihre Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen unverzüglich der FMA zu übermitteln.
4) Die FMA hat - soweit die Aussetzung oder der Ausschluss in ihrem Zuständigkeitsbereich veranlasst wurde - anzuordnen, dass Börseunternehmen, andere Betreiber von MTF oder OTF und systematische Internalisierer mit Sitz in Liechtenstein, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschliessen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmasslichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoss gegen die Art. 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist; ausgenommen sind Fälle, in denen eine solche Anordnung Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich schädigen könnte.
5) Die FMA veröffentlicht die Entscheidung nach Abs. 4 unverzüglich und teilt diese der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit.
6) Soweit die FMA eine entsprechende Mitteilung nach Abs. 5 von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats erhält, erlässt sie eine entsprechende Anordnung nach Abs. 4 und teilt ihre Entscheidung der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit. Eine Entscheidung, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen bzw. diese nicht vom Handel auszuschliessen, ist zu begründen.
7) Abs. 2 bis 6 gelten auch, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.
8) Das Meldeverfahren nach Abs. 5 und 6 gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss vom Handel von der FMA nach Art. 49 Abs. 3 Bst. h und i getroffen wird.
Art. 12 KMU-Wachstumsmärkte
1) Der Betreiber eines MTF kann die Registrierung des MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA schriftlich beantragen.
2) Die FMA registriert das MTF oder ein Segment davon als KMU-Wachstumsmarkt, sofern sie einen Antrag nach Abs. 1 erhalten hat und davon überzeugt ist, dass die Anforderungen von Abs. 3 im Zusammenhang mit dem MTF oder von Abs. 4 im Zusammenhang mit einem Segment des MTF erfüllt sind. Diese Registrierung erfolgt beim im FMA-Register eingetragenen Betreiber des MTF.
3) Das MTF muss wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegen, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:
a) Bei mindestens 50 % der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen.
b) Für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt.
c) Über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die in der Wertpapierprospektgesetzgebung festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem MTF Anwendung finden.
d) Es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten am Markt statt, insbesondere geprüfte Jahresberichte.
e) Die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten auf dem Markt und die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten.
f) Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet.
g) Es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die verbotene Tätigkeiten nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung an dem betreffenden Markt erkannt und verhindert werden sollen.
4) Das betreffende Segment des MTF muss wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegen, durch die sichergestellt wird, dass zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 3 die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) Das als "KMU-Wachstumsmarkt" registrierte Segment des MTF ist eindeutig von den anderen Marktsegmenten, die vom Betreiber eines MTF betrieben werden, getrennt, insbesondere durch:
1. einen anderen Namen;
2. ein anderes Regelwerk;
3. eine andere Marketingstrategie;
4. eine andere Medienpräsenz;
5. eine spezifische Zuweisung der Handelsplatz-Identifikationsnummer für das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment.
b) Die in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des MTF zu unterscheiden.
c) Auf Ersuchen der FMA legt das MTF ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der FMA gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vor.
5) Die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von MTF nach diesem Gesetz und dem Wertpapierfirmengesetz wird durch die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 3 und 4 durch den Betreiber eines MTF oder eines Segments davon nicht berührt. Diese hindern Betreiber eines MTF oder eines Segments davon auch nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen.
6) Die FMA kann die Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt aufheben, wenn:
a) der Betreiber die Aufhebung beantragt;
b) die Anforderungen von Abs. 3 oder 4 in Zusammenhang mit dem MTF oder einem Segment davon nicht mehr erfüllt werden.
7) Die FMA setzt die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über die Registrierung oder die Aufhebung einer Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis.
8) Ein zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenes Finanzinstrument kann nur dann auch auf einem anderen Handelsplatz gehandelt werden, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. Ist der andere Handelsplatz:
a) ein anderer KMU-Wachstumsmarkt oder ein Segment eines KMU-Wachstumsmarktes, so entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen;
b) kein KMU-Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf diesen anderen Handelsplatz über etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen, denen er unterliegen wird, zu unterrichten.
Art. 13 Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung
1) Betreiber eines MTF können mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abwicklungssystem eines anderen EWR-Mitgliedstaats geeignete Vereinbarungen über Clearing und/oder Abwicklung einiger oder aller Geschäfte, die von den Mitgliedern oder Teilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, schliessen.
2) Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abwicklungssystems in einem anderen EWR-Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn:
a) eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist; oder
b) die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemässes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.
3) Die FMA berücksichtigt bei einer Untersagung nach Abs. 2 die Bedingungen des Art. 41 Abs. 3 für den Rückgriff auf Abwicklungssysteme. Sie berücksichtigt zudem die von Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Clearing- und Abwicklungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing und Abwicklungssystem.
4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für anerkannte zentrale Gegenparteien oder Clearingstellen sowie Abwicklungssysteme mit Sitz in einem Drittstaat.
Art. 13a Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien
1) Betreiber eines MTF dürfen die Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zum Handel nicht mit der Begründung verhindern, dass die Gesellschaft eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien eingeführt hat.
2) Betreiber eines MTF, das als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, stellen sicher, dass Aktien von Gesellschaften, die über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien verfügen, nur dann zum Handel auf dem MTF zugelassen werden, wenn die Angaben nach Abs. 4 und 5 in den folgenden Dokumenten enthalten sind:
a) dem Prospekt nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1129, dem EWR-Wachstumsemissionsprospekt nach Art. 15a der genannten Verordnung oder dem Zulassungsdokument nach Art. 12 Abs. 3 Bst. c, je nachdem, welches Dokument das Unternehmen veröffentlicht; und
b) dem Jahresfinanzbericht nach Art. 78 Abs. 2 Bst. g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, falls sich die in Abs. 4 und 5 genannten Angaben seit ihrer letzten Veröffentlichung im Prospekt, im EWR-Wachstumsemissionsprospekt oder im Zulassungsdokument nach Bst. a oder im vorangegangenen Jahresfinanzbericht geändert haben.
3) Betreiber eines MTF, das nicht als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, stellen sicher, dass Aktien von Gesellschaften, die über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien verfügen, nur dann zum Handel auf dem MTF zugelassen werden, wenn die Angaben nach Abs. 4 und 5 in den folgenden Dokumenten enthalten sind:
a) dem Prospekt nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1129, dem EWR-Wachstumsemissionsprospekt nach Art. 15a der genannten Verordnung oder den nach den Vorschriften des betreffenden MTF vorgeschriebenen Zulassungsdokumenten, wenn das Unternehmen einen solchen Prospekt oder ein solches Dokument veröffentlicht; und
b) dem Jahresbericht, wenn die in Abs. 4 und 5 genannten Angaben nicht bereits im Prospekt, im EWR-Wachstumsemissionsprospekt oder im Zulassungsdokument nach Bst. a oder im vorangegangenen Jahresfinanzbericht veröffentlicht worden sind oder sich seit ihrer letzten Veröffentlichung geändert haben.
4) Die Angaben umfassen detaillierte Informationen in Bezug auf:
a) die Aktienstruktur der Gesellschaft unter Angabe der verschiedenen Aktiengattungen, einschliesslich der nicht zum Handel zugelassenen Aktien, und für jede Aktiengattung Angaben betreffend:
1. die mit den Aktien jener Gattung verbundenen Rechten und Pflichten;
2. den prozentualen Anteil am Gesamtkapital oder an der Gesamtzahl der Aktien, den die Aktien in jener Gattung repräsentierten; und
3. die Gesamtzahl der von den Aktien in jener Gattung repräsentierten Stimmrechte;
b) jede etwaige Beschränkung für die Übertragung oder der Stimmrechte der Aktien, einschliesslich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;
c) die Identität der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 % der Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft ausmachen, sowie gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten in deren Namen berechtigt sind, sofern sie jeweils der Gesellschaft bekannt sind.
5) Für den Fall, dass es sich bei den Aktionären oder den zur Ausübung des Stimmrechts in ihrem Namen berechtigten Personen um natürliche Personen handelt, erfordert die Offenlegung ihrer Identität für die Zwecke des Abs. 4 Bst. c nur die Angabe ihrer Namen.
6) Betreiber eines MTF haben unter Einhaltung der technischen Regulierungsstandards nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 Aktien von Gesellschaften mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die zum Handel an diesem MTF zugelassen sind, deutlich als solche zu kennzeichnen.
7) Der Betreiber eines MTF stellt sicher, dass er von Gesellschaften, die über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien verfügen und deren Aktien an dem MTF gehandelt werden, entsprechend den technischen Regulierungsstandards nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 über das Vorliegen solcher Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien unverzüglich informiert wird.
Ein systematischer Internalisierer nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 unterliegt den Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und kann unter denselben Bedingungen wie ein Betreiber eines MTF oder OTF nach Art. 10 Abs. 3 die Übermittlung von Referenzdaten von Emittenten verlangen.
Art. 15 Zulassungspflicht
1) Ein Börseunternehmen bedarf für den Betrieb und die Verwaltung einer Wertpapierbörse der vorherigen Zulassung durch die FMA.
2) Mit Erteilung der Zulassung nach Abs. 1 wird das Börseunternehmen als Träger einer Wertpapierbörse zu deren Betrieb und Verwaltung berechtigt und verpflichtet.
3) Die FMA hat jedes Börseunternehmen in ein von ihr geführtes Register einzutragen; das Register ist auf der Internetseite der FMA öffentlich zugänglich zu machen und regelmässig zu aktualisieren.
4) Die FMA hat jede Erteilung einer Zulassung nach Abs. 1 der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.
Art. 16 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren
1) Die Zulassung nach Art. 15 Abs. 1 wird, erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen, erteilt, wenn:
a) das Börseunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) organisiert ist und seinen Sitz und seine Hauptverwaltung in Liechtenstein hat;
b) die beabsichtigte Tätigkeit des Börseunternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung erwarten lässt; dies gilt insbesondere für den Einfluss auf die Liquidität der Märkte;
c) das Börseunternehmen und die Systeme der Wertpapierbörse sämtliche Anforderungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und - soweit dieses Gesetz ausdrücklich bestimmt - die Bestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes und des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erfüllen;
d) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anforderungen nach Art. 17 erfüllen;
e) ein Geschäftsplan sowie sonstige Angaben vorliegen, aus denen die geplanten Geschäfte sowie die Organisationsstruktur der Wertpapierbörse mit allen wesentlichen internen Prozessen hervorgehen; der Geschäftsplan hat auch eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
f) das Anfangskapital des Börseunternehmens mindestens 5 000 000 Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar beträgt;
g) die Namen der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung nach Art. 19 bekanntgegeben werden und nachgewiesen wird, dass diese über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
h) die Namen aller Personen, die als Aktionäre aufgrund einer qualifizierten Beteiligung direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Börseunternehmens nehmen können, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligung bekanntgegeben werden und die Geeignetheit nachgewiesen wird, dass diese den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
i) das Börseunternehmen über eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation (Art. 22) verfügt; zudem muss insbesondere vorhanden sein:
1. eine ordnungsgemässe Buchhaltung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme;
2. eine interne Revision im Sinne des Art. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
3. angemessene Vorkehrungen für die Auslagerung betrieblicher Aufgaben;
k) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 47 bestimmt ist, welche jährlich prüft, ob das Börseunternehmen die Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den integrierten Reglementen ergeben, erfüllt;
l) angemessene Verfahren vorgesehen werden, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz sowie die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
2) Die FMA kann in begründeten Fällen je nach Art und Umfang des Geschäftskreises abweichend von Abs. 1 Bst. f ein höheres Anfangskapital vorschreiben.
3) Die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind dauernd einzuhalten. Börseunternehmen unterrichten die FMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen; die Änderungen bedürfen unter sinngemässer Anwendung von Art. 28 des Wertpapierfirmengesetzes der vorgängigen Genehmigung oder Meldung.
4) Der Antrag auf Zulassung nach Art. 15 Abs. 1 ist in deutscher Sprache und die erforderlichen Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache im Original einzureichen. Die FMA kann Anträge und Unterlagen auch in anderen Sprachen akzeptieren. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann eine beglaubigte Übersetzung von fremdsprachigen Anträgen und von nicht in englischer Sprache eingereichten Unterlagen verlangen.
5) Die Zulassung nach Art. 15 Abs. 1 wird jedenfalls verweigert, wenn:
a) die FMA angesichts der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Führung eines Börseunternehmens und die Marktintegrität zu gewährleisten, nicht von der Geeignetheit der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des Börseunternehmens oder der Aktionäre, die qualifizierte Beteiligungen halten, überzeugt ist oder die Voraussetzungen der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht gegeben sind;
b) zwischen dem Börseunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen bestehen, die die FMA an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern;
c) zwischen einem Börseunternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz in einem Drittstaat enge Verbindungen bestehen und die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften im betreffenden Drittstaat oder Schwierigkeiten bei deren Anwendung die FMA daran hindern, ihre Aufsichtsfunktionen wirksam wahrzunehmen.
6) Die FMA entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Zulassung nach Art. 15 Abs. 1 spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen.
7) Auf das Erlöschen und den Entzug der Zulassung nach Art. 15 Abs. 1 finden die Art. 9 bis 12 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
8) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren, insbesondere über die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 sowie die Mitteilungspflicht nach Abs. 3, mit Verordnung regeln.
Art. 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen
1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die von der FMA im Rahmen der Zulassung nach Art. 16 zu genehmigen sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben jedenfalls Regeln (integrierte Reglemente) zu enthalten über:
a) die Börsemitgliedschaft bzw. -teilnahme nach Art. 36, einschliesslich Angaben zum Recht auf Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter Berücksichtigung insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung;
b) die organisatorischen Massnahmen für einen geordneten Handel, wie insbesondere:
1. die chronologische Aufzeichnung sämtlicher Geschäfte;
2. die ordnungsgemässe Vor- und Nachhandelstransparenz;
3. die Sicherstellung zeitgemässer Handelssysteme, die ein reibungsloses und ordnungsgemässes Funktionieren sowie die Überwachung der Geschäfte der Wertpapierbörse einschliesslich eines elektronischen Zugangs gewährleisten;
c) die Einrichtung eines internen Beschwerdeverfahrens, bei welchem sich insbesondere Emittenten vor Erhebung einer Klage beim Zivilgericht in folgenden Fällen beschweren können:
1. Verweigerung der Zulassung eines Börsemitglieds oder Teilnehmers;
2. Verweigerung der Zulassung eines Finanzinstruments;
3. Ausschluss eines Börsemitglieds oder -teilnehmers;
4. Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments;
d) das Rechtsverhältnis zu Emittenten sowie die Zulassung, Einbeziehung und den Widerruf von deren Finanzinstrumenten zum Handel, insbesondere über:
1. die Anforderungen an die Finanzinstrumente, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält;
2. die Anforderungen an die Emittenten sowie deren Pflichten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel;
3. die Offenlegung von Informationen, auf welche die Anleger für die Beurteilung der Eigenschaften der Finanzinstrumente und die Qualität der Emittenten angewiesen sind;
4. die Pflichten der Emittenten während der Dauer der Zulassung der Finanzinstrumente zum Handel;
e) die Gebühren für erbrachte Leistungen, wie insbesondere:
1. die Börsemitgliedschaft;
2. die Berechtigung für Börseteilnehmer;
3. die Benützung der Einrichtungen der Wertpapierbörse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme;
4. die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Börsehandel nach Art. 29 und 30 sowie die Dauer der Börsenotierung von Finanzinstrumenten und den Widerruf nach Art. 31 bis 33;
f) das Veröffentlichungsorgan, in dem die für den Börsehandel wichtigen Tatsachen mitzuteilen sind.
2) Das Börseunternehmen hat die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller integrierter Reglemente nach Abs. 1 regelmässig zu überwachen und bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen zu ergreifen.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Verordnung regeln.
Art. 18 Firma und Bezeichnungsschutz
1) Das Börseunternehmen hat in seiner Firma das Wort "Börse" oder "Stock-Exchange" zu führen.
2) Die Firma bedarf der Genehmigung der FMA aus aufsichtsrechtlicher Sicht. Die Firma darf nicht irreführend sein, insbesondere dürfen keine falschen Vermutungen betreffend den Tätigkeitsbereich des Börseunternehmens bzw. der Wertpapierbörse hervorgerufen werden.
3) Die Worte "Börse", "Stock-Exchange", "Wertpapierbörse" und "Börseunternehmen" oder entsprechende Wortverbindungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten dürfen von anderen Unternehmen öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, dass fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine Wertpapierbörse oder ein Börseunternehmen im Sinne dieses Gesetzes handelt.
Art. 19 Anforderungen an das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung eines Börseunternehmens
1) Das Leitungsorgan eines Börseunternehmens hat aus einer der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeit angemessenen Anzahl von Personen zu bestehen. Darüber hinaus hat das Leitungsorgan:
a) bei seiner Zusammensetzung insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung und Diversität widerzuspiegeln und einen Vorsitz zu bestimmen;
b) kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Börseunternehmens samt seinen Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen;
c) die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festzulegen und zu überwachen, durch die die Integrität des Markts gefördert wird;
d) die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Börseunternehmens zu überwachen und regelmässig zu bewerten sowie angemessene Schritte zur Behebung etwaiger Defizite einzuleiten.
2) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben:
a) jederzeit ausreichend gut beleumundet zu sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu besitzen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können;
b) der Wahrnehmung ihrer Funktion für das Börseunternehmen ausreichend Zeit zu widmen, wobei sich die Zahl der Leitungsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig wahrnehmen kann, nach den einzelnen Umständen sowie nach Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Börseunternehmens richtet;
c) als Mitglieder des Leitungsorgans von Börseunternehmen, die aufgrund ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, sofern sie nicht als Vertreter des Landes Liechtenstein im Leitungsorgan tätig sind, insgesamt nur eine Leitungsfunktion mit zwei Aufsichtsfunktionen oder vier Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen, wobei Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen innerhalb derselben Gruppe oder innerhalb von Unternehmen, an denen das Börseunternehmen über eine qualifizierte Beteiligung verfügt, als eine einzige Funktion betrachtet werden. Die Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Organisationen, die nicht vorwiegend kommerzielle Ziele verfolgen, sind von den Beschränkungen der Zahl der Leitungs- und Aufsichtsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans wahrnehmen kann, ausgenommen. Die FMA kann auf Antrag eines Mitglieds des Leitungsorgans eine weitere Aufsichtsfunktion genehmigen. Die FMA hat die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde über solche Genehmigungen regelmässig zu informieren;
d) aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen, erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen;
e) einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu haben, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.
3) Auf die Mitglieder der Geschäftsleitung finden die Anforderungen nach Art. 13 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung der Art, dem Umfang und der Komplexität des Betriebs einer Wertpapierbörse angemessen sein muss.
4) Das Börseunternehmen hat Personal und Finanzmittel in angemessenem Umfang für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung in ihr Amt und deren Schulung einzusetzen.
5) Das Börseunternehmen muss der FMA die Namen aller Mitglieder seines Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie jede Änderung in der Zusammensetzung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie alle Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erfüllt sind.
6) Bei Personen, die die Geschäfte und den Betrieb eines bereits nach diesem Gesetz oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Börseunternehmens bzw. geregelten Marktes tatsächlich leiten, wird vermutet, dass sie die Anforderungen erfüllen, die an ein Mitglied des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung gestellt werden.
7) Die Regierung kann das Nähere über das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung, insbesondere die zum Nachweis der Anforderungen nach Abs. 1 bis 4 erforderlichen Angaben und die Meldepflichten nach Abs. 5, mit Verordnung regeln.
Art. 20 Nominierungsausschuss
1) Börseunternehmen, die aufgrund ihrer Grösse, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, müssen einen Nominierungsausschuss einsetzen, es sei denn, das Leitungsorgan ist in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt.
2) Der Nominierungsausschuss hat:
a) aus Mitgliedern des Leitungsorgans nach Art. 19 Abs. 1 zu bestehen, die keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen;
b) im Rahmen der Besetzung freiwerdender Stellen im Leitungsorgan:
1. Bewerber zu ermitteln und dem Leitungsorgan oder der Generalversammlung entsprechende Vorschläge zu unterbreiten bzw. diese bei der Besetzung zu unterstützen;
2. die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrungen des Leitungsorgans zu bewerten;
3. eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil zu erstellen und den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand zu beurteilen;
4. eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan festzulegen und eine Strategie für die Aufhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts zu entwickeln, um die Zielvorgabe zu erreichen;
c) regelmässig und zumindest einmal jährlich die Struktur, Grösse, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung nach Art. 19 Abs. 3 und des Leitungsorgans insgesamt zu bewerten und nötigenfalls Änderungen zu empfehlen;
d) regelmässig und zumindest einmal jährlich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung als auch des Leitungsorgans insgesamt zu bewerten und das Leitungsorgan entsprechend zu informieren;
e) die Strategie des Leitungsorgans bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung zu prüfen und Empfehlungen an das Leitungsorgan zu richten;
f) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, soweit wie möglich und kontinuierlich, sicherzustellen, dass die Entscheidungen der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer den Interessen des Börseunternehmens zuwiderlaufenden Art und Weise beherrscht werden.
3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, einschliesslich externer Berater. Zu diesem Zweck erhält er vom Börseunternehmen angemessene Finanzmittel.
Art. 21 Anforderungen an Personen mit qualifizierter Beteiligung am Börseunternehmen
1) Personen, die direkt oder indirekt tatsächlich über eine qualifizierte Beteiligung einen wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung der Wertpapierbörse nehmen können, müssen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen.
2) Das Börseunternehmen muss:
a) der FMA Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des Börseunternehmens, insbesondere die Namen aller Parteien, die als Aktionäre direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen am Börseunternehmen halten, und die Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung vorlegen und diese Informationen veröffentlichen;
b) der FMA über jede Eigentumsübertragung, die den Kreis der qualifiziert Beteiligten verändert, unverzüglich schriftlich anzeigen und diese Übertragung veröffentlichen.
3) Die FMA verweigert die Genehmigung vorgeschlagener Änderungen der Mehrheitsbeteiligung des Börseunternehmens, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass sie die solide und umsichtige Verwaltung des Börseunternehmens gefährden würden.
4) Im Übrigen gelten die Art. 18 bis 20 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Anforderungen an qualifiziert Beteiligte am Börseunternehmen, insbesondere über die Eignung nach Abs. 1, die Informations- bzw. Meldepflichten nach Abs. 2 und die Bewertung nach Abs. 3 und 4, mit Verordnung regeln.
Art. 22 Organisatorische Anforderungen, Geheimhaltungspflicht und Datenverarbeitung
1) Das Börseunternehmen hat:
a) Massnahmen festzulegen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren der Wertpapierbörse auf den Betrieb der Wertpapierbörse oder ihre Mitglieder oder Teilnehmer klar erkennen und regeln zu können, insbesondere, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem Börseunternehmen von der FMA übertragen wurden, behindern könnten;
b) über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken zu verfügen und wirksame Massnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen, um angemessen für die Steuerung seiner Risiken, einschliesslich der IKT-Risiken nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, ausgestattet zu sein (Risikomanagement);
c) Aufgehoben
d) transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für eine effiziente Auftragsausführung festzulegen;
e) über wirksame Mechanismen zu verfügen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern;
f) Massnahmen zu treffen, um bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um sein ordnungsgemässes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist;
g) Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass es die festgelegten Standards für die Datenqualität nach Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt;
h) mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer, die die Möglichkeit haben, mit allen übrigen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.
2) Börseunternehmen haben an einer von ihnen betriebenen Wertpapierbörse die Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz des Eigenkapitals oder den Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zu unterlassen.
3) Im Übrigen finden auf Börseunternehmen die organisatorischen Anforderungen nach Art. 21 bis 27 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass eine Auslagerung von betrieblichen Aufgaben nach Art. 24 des Wertpapierfirmengesetzes jedenfalls nicht zulässig ist in Bezug auf:
a) die Handelsaufsicht über das automatisierte Handelssystem und dessen Marktsteuerung;
b) die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel;
c) die Zulassung, den Ausschluss und das Ruhen von Börsemitgliedern und Börseteilnehmern;
d) die Wahrnehmung der Handelsaufsicht nach Art. 40;
e) die Entgegennahme von Ad-hoc Mitteilungen;
f) Entscheidungen im Zusammenhang mit Handelsaussetzungen oder -ausschlüssen nach Art. 35.
4) Die Regierung kann das Nähere über die organisatorischen Anforderungen, insbesondere über die Anforderungen nach Abs. 1, mit Verordnung regeln.
5) Auf die Geheimhaltungspflicht und die Verarbeitung personenbezogener Daten finden Art. 29 und 30 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 23 Belastbarkeit der Systeme und Notfallsicherungen ("circuit breakers")
1) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Massnahmen nach den in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, sodass auch unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten ein ordnungsgemässer Handel gewährleistet ist. Die Handelssysteme des Börseunternehmens müssen vollständig geprüft sein und wirksamen Notfallvorkehrungen, einschliesslich nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellter IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, unterliegen, um im Fall von Störungen in den Handelssystemen die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.
2) Das Börseunternehmen hat:
a) schriftliche Vereinbarungen mit allen Börsemitgliedern nach Art. 36, die eine Market-Making-Strategie an der vom Börseunternehmen betriebenen Wertpapierbörse verfolgen, abzuschliessen; und
b) über Systeme zu verfügen, durch die sichergestellt wird, dass an den Vereinbarungen nach Bst. a eine ausreichende Zahl an Börsemitgliedern teilnimmt, die feste Kurse zu wettbewerbsfähigen Preisen abgeben, wodurch der Wertpapierbörse regelmässig und vorhersehbar Liquidität zugeführt wird, wenn eine solche Anforderung der Art und dem Umfang der Handelstätigkeit an dieser Wertpapierbörse angemessen ist.
3) Die in Abs. 2 Bst. a genannten schriftlichen Vereinbarungen haben mindestens Folgendes festzulegen:
a) die Verpflichtungen des Börsemitglieds im Zusammenhang mit der Zuführung von Liquidität und gegebenenfalls sonstige Verpflichtungen, die sich aus der Teilnahme an dem in Abs. 2 Bst. b genannten System ergeben;
b) etwaige Anreize in Form von Rabatten oder Sonstigem, die vom Börseunternehmen einem Börsemitglied dafür angeboten werden, dass es dem Markt regelmässig und vorhersehbar Liquidität zuführt, und gegebenenfalls sonstige Rechte, die das Börsemitglied aufgrund seiner Teilnahme an dem in Abs. 2 Bst. b genannten System erwirbt.
4) Das Börseunternehmen hat zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Börsemitglieder den Anforderungen dieser rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarungen nach Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 nachkommen. Das Börseunternehmen hat der FMA den Inhalt der rechtlich bindenden Vereinbarung mitzuteilen und auf ihre Anfrage alle weiteren Informationen vorzulegen, die für die Überprüfung, ob das Börseunternehmen die Vorschriften dieses Absatzes einhält, erforderlich sind.
5) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Massnahmen zu verfügen, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen.
6) Das Börseunternehmen muss in der Lage sein, den Handel vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Notfallsituation vorliegt oder es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument an dieser Wertpapierbörse oder auf einem verbundenen geregelten Markt kommt, und in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass die Parameter für die Einstellung oder Beschränkung des Handels in geeigneter Weise so austariert werden, dass der Liquidität bei den einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemässen Handels zu unterbinden.
7) Das Börseunternehmen hat die Parameter für die Einstellung des Handels und wesentliche Änderungen an ihnen der FMA auf kohärente und vergleichbare Weise zu melden. Die FMA hat diese Meldung an die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten. Bei Einstellung des Handels durch das Börseunternehmen hat es, sofern der Handel an der durch das Börseunternehmen betriebenen Wertpapierbörse für die Liquidität in Bezug auf dieses Finanzinstrument massgeblich ist, über Systeme und Verfahren zu verfügen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass es die FMA benachrichtigt, damit diese eine marktweite Reaktion koordinieren und entscheiden kann, ob es angemessen ist, den Handel an anderen Handelsplätzen, an denen das Finanzinstrument gehandelt wird, einzustellen, bis der Handel am Markt des Börseunternehmens wieder aufgenommen wird.
7a) Das Börseunternehmen hat auf seiner Internetseite Angaben zu den Umständen, die zur Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet werden, zu veröffentlichen.
7b) Die FMA kann geeignete Massnahmen ergreifen, um das normale Funktionieren der Märkte wiederherzustellen, was auch die Nutzung der in Art. 49 Abs. 3 Bst. h bis l genannten Aufsichtsbefugnisse einschliesst, wenn ein Börseunternehmen den Handel nach Abs. 6 trotz erheblicher Kursbewegungen, die ein Finanzinstrument oder damit zusammenhängende Finanzinstrumente betreffen und zu marktstörenden Handelsbedingungen auf einem oder mehreren Märkten geführt haben, nicht einstellt oder beschränkt.
8) Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass seine Bestimmungen über Kollokationsdienste transparent, gerecht und nichtdiskriminierend sind.
9) Das Börseunternehmen hat der FMA auf Anfrage Daten in Bezug auf das Auftragsbuch zur Verfügung zu stellen und der FMA zum Zweck der Überwachung der Geschäfte Zugang zum Auftragsbuch zu geben.
10) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.
Art. 24 Algorithmischer Handel durch das Börseunternehmen
1) Das Börseunternehmen hat unbeschadet Art. 4 Abs. 7 über wirksame Systeme, Verfahren und Massnahmen zu verfügen, einschliesslich der Anforderung, dass die Börsemitglieder und Börseteilnehmer nach den in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen angemessene Tests von Algorithmen durchführen können, und ein Umfeld zu schaffen, um solche Tests zu vereinfachen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen oder zu solchen beitragen, und etwaige marktstörende Handelsbedingungen, die sich aus algorithmischen Handelssystemen ergeben, zu kontrollieren. Diese Systeme müssen insbesondere folgende Aufgaben erfüllen:
a) Sie begrenzen das Verhältnis nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Börsemitglied oder Börseteilnehmer in das System eingegeben werden, mit dem Ziel, das Auftragsaufkommen zu verlangsamen, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität erreicht wird.
b) Sie dienen der Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Tick-Grösse, die auf dem Markt ausgeführt werden kann.
2) Das Börseunternehmen hat mittels Kennzeichnung durch die Börsemitglieder oder Börseteilnehmer, die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge, die verschiedenen für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmen sowie die Personen, die diese Aufträge initiiert haben, kenntlich zu machen. Das Börseunternehmen hat der FMA diese Informationen auf Anfrage zugänglich zu machen.
3) Die Börsemitglieder und Börseteilnehmer sind verpflichtet, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemässen Börsehandel zu vermeiden. Die Börsemitglieder und Börseteilnehmer haben das Order-Transaktions-Verhältnis dabei jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlenmässigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte innerhalb eines Monats zu bestimmen. Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses aufgrund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist.
4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens nach Art. 17 müssen unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigem Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums nähere Bestimmungen zum angemessenen Order-Transaktions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von Finanzinstrumenten treffen.
5) Die Regierung kann das Nähere über den algorithmischen Handel durch das Börseunternehmen, insbesondere über die Bestimmung des angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses nach Abs. 3 und die Gattungen von Finanzinstrumenten nach Abs. 4, mit Verordnung regeln.
Art. 25 Direkter elektronischer Zugang durch ein Börseunternehmen
1) Ein Börseunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang bietet, hat über wirksame Systeme, Verfahren und Massnahmen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Börsemitglieder oder Börseteilnehmer eine solche Dienstleistung nur erbringen dürfen, wenn sie über eine Bewilligung als Bank oder Zulassung als Wertpapierfirma verfügen. Dabei müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) Das Börseunternehmen hat angemessene Kriterien in Bezug auf die Eignung der Personen, die einen solchen Zugang erhalten können, festzulegen und anzuwenden.
b) Die Verantwortung in Bezug auf die Anforderungen dieses Gesetzes für Aufträge und Geschäfte, die über diesen Dienst abgeschlossen werden, muss beim Börsemitglied verbleiben.
2) Das Börseunternehmen hat angemessene Standards in Bezug auf Risikokontrollen und Schwellen für den Handel über einen solchen Zugang nach Abs. 1 festzulegen und in der Lage zu sein, zwischen Aufträgen und Geschäften zu unterscheiden, die von einer Person über einen direkten elektronischen Zugang abgeschlossen werden und sonstigen Aufträgen und Geschäften, die von Börsemitgliedern ausgeführt werden, und diese Aufträge und Geschäfte gegebenenfalls einzustellen.
3) Das Börseunternehmen muss über Systeme verfügen, um die Bereitstellung des direkten elektronischen Zugangs durch ein Börsemitglied oder einen Börseteilnehmer für einen Kunden im Falle der Nichteinhaltung dieses Artikels auszusetzen oder einzustellen.
Art. 26 Gebühren
1) Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass seine Gebührenstrukturen, einschliesslich Ausführungsgebühren, Nebengebühren und möglichen Rabatten, transparent, gerecht und diskriminierungsfrei sind und keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch beiträgt. Das Börseunternehmen hat insbesondere im Austausch für gewährte Rabatte Market-Making-Pflichten in Bezug auf einzelne Aktien oder Aktienportfolios aufzuerlegen.
2) Das Börseunternehmen kann seine Gebühren für stornierte Aufträge an die Zeitspanne anpassen, in der der Auftrag aufrechterhalten wurde, und austarierte Gebühren für jedes Finanzinstrument festlegen, für das sie gelten.
3) Das Börseunternehmen kann höhere Gebühren für die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden, oder Teilnehmern, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist, oder solchen Teilnehmern berechnen, die eine Methode des algorithmischen Hochfrequenzhandels anwenden, um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen.
4) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsezulassung von Finanzinstrumenten an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen aufzustellenden Gebührenordnung nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c unter Beachtung der Abs. 1 bis 3 festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen.
5) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
6) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert der Finanzinstrumente heranzuziehen.
7) Für Wertpapiere des Landes Liechtenstein ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.
Art. 27 Tick-Grössen
1) Das Börseunternehmen muss Regelungen für die Tick-Grössen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 erlassen. Die Anwendung von Tick-Grössen darf Börseunternehmen nicht daran hindern, Aufträge mit grossem Volumen beim Mittelwert zwischen den aktuellen Geld- und Briefkursen zusammenzuführen.
2) Die in Abs. 1 genannten Systeme für die Tick-Grösse müssen:
a) so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread widerspiegeln, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermässig zu beschränken;
b) die Tick-Grösse für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise anpassen.
3) In Bezug auf Aktien mit einer internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), die ausserhalb des EWR vergeben wurde, oder Aktien mit einer EWR-ISIN, die an einem Handelsplatz in einem Drittstaat in der Landeswährung oder in einer nicht dem EWR zuzuordnenden Währung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt werden, für die der Handelsplatz, der in Bezug auf die Liquidität der wichtigste Markt ist, in einem Drittstaat liegt, kann das Börseunternehmen die gleiche Tick-Grösse vorsehen, die an diesem Handelsplatz gilt.
Art. 28
Aufgehoben
Art. 29 Zulassung
1) Das Börseunternehmen hat für die Wertpapierbörse in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 17 Abs. 1 Bst. d) klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel aufzustellen. Die Zulassungsregeln haben insbesondere zu gewährleisten, dass:
a) die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäss und effizient gehandelt werden können und, im Falle übertragbarer Wertpapiere, frei handelbar sind;
b) bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 des Wertpapierfirmengesetzes oder Investmentfondsanteile nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 3 des Wertpapierfirmengesetzes fair, ordnungsgemäss und effizient handelbar sind, die Art. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/568 berücksichtigt werden;
c) bei der Beurteilung, ob Derivate nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 34 des Wertpapierfirmengesetzes eine ordnungsgemässe Kursbildung sowie eine wirksame Abrechnung ermöglichen, Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/568 berücksichtigt wird;
d) die Finanzinstrumente, die bereits an einer anderen Wertpapierbörse, an einem geregelten Markt in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder an einem gleichwertigen Markt in einem Drittstaat, dessen Rechtsvorschriften mit den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wertpapierprospektgesetzgebung vergleichbar sind, zugelassen sind, einbezogen werden.
2) Die Einbeziehung nach Abs. 1 Bst. d kann auch ohne Zustimmung des Emittenten erfolgen. Das Börseunternehmen hat den jeweiligen Emittenten und die FMA von der Einbeziehung der Finanzinstrumente zu unterrichten und die Einbeziehung auf der Internetseite bekannt zu machen.
3) Im Falle des Abs. 2 ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund von Abs. 4 und 5 zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die Finanzinstrumente ohne seine Zustimmung zum Handel einbezogen hat, direkt zu übermitteln.
4) Das Börseunternehmen hat zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Abs. 1 Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an der Wertpapierbörse zugelassen sind, ihren gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichungsverpflichtungen nachkommen.
5) Das Börseunternehmen hat Massnahmen festzulegen, die seinen Börsemitgliedern oder Börseteilnehmern den Zugang zu den nach Abs. 4 veröffentlichten Informationen erleichtern. Das Börseunternehmen hat ein Informationsmedium für die Bekanntmachung festzulegen.
6) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, insbesondere die Ausgestaltung der Zulassungsregeln nach Abs. 1, mit Verordnung regeln.
Art. 30 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien zum Handel
1) Die voraussichtliche Marktkapitalisierung des Unternehmens, für dessen Aktien die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder - falls dies nicht beurteilt werden kann - das Eigenkapital des Unternehmens einschliesslich Gewinn und Verlust aus dem letzten Geschäftsjahr muss sich auf mindestens 1 000 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken belaufen.
2) Abs. 1 gilt jedoch nicht für die Zulassung von Aktien zum Handel, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.
3) Das Börseunternehmen stellt sicher, dass zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens 10 % des gezeichneten Kapitals, das von der Aktiengattung vertreten wird, für die die Zulassung zum Handel beantragt wurde, im Streubesitz ist.
4) Eine ausreichende Streuung gilt als erreicht, wenn entweder zumindest 10 % des gezeichneten Kapitals, das von der Aktiengattung vertreten wird, vom Publikum gehalten wird oder wenn wegen der Vielzahl von Aktien derselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein ordnungsgemässer Handel auch mit einem niedrigeren Prozentsatz gewährleistet ist. Ein ordnungsgemässer Handel liegt vor, wenn zumindest 2,5 % des gezeichneten Kapitals von mindestens 50 verschiedenen Aktionären gehalten werden.
5) Wird die Zulassung zum Handel für Aktien beantragt, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind, so prüft das Börseunternehmen zur Erfüllung der in Abs. 4 genannten Anforderung, ob eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum in Bezug auf alle ausgegebenen Aktien erreicht wurde und nicht nur in Bezug auf die Aktien, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.
6) Von einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgegebene Aktien, die weder im Sitzstaat noch im Staate der hauptsächlichen Verbreitung zugelassen sind, dürfen zum Handel an einer Wertpapierbörse nur dann zugelassen werden, wenn dem Börseunternehmen glaubhaft gemacht wird, dass die Zulassung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.
Art. 31 Widerruf der Zulassung
1) Das Börseunternehmen hat die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn:
a) die Zulassungsregeln nach Art. 29 Abs. 1 nicht mehr eingehalten werden oder die besonderen Voraussetzungen nach Art. 30 nachträglich wegfallen;
b) die Zulassung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde;
c) der Emittent seine Transparenzpflichten nach diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt; oder
d) der geregelte Markt für das Finanzinstrument aufgrund besonderer Umstände nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
2) Das Börseunternehmen kann, soweit der Anlegerschutz nicht verletzt wird, den Emittenten bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes auffordern; in diesem Fall ist die Zulassung durch das Börseunternehmen erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
3) Nach dem Widerruf der Zulassung hat das Börseunternehmen diesen unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und dabei unter Berücksichtigung der Interessen des Emittenten und der Anleger den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Widerruf wirksam wird. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Wirksamwerden des Widerrufs darf nicht weniger als drei und nicht mehr als zwölf Monate betragen.
4) Das Börseunternehmen hat die FMA unverzüglich über den Widerruf der Zulassung zu informieren.
5) Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls von Drittstaaten, an deren geregelten Märkten das Finanzinstrument gehandelt wird, über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments zum Handel unterrichten.
6) Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel an einer Wertpapierbörse rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der Gründe für einen Widerruf nach Abs. 1 zu beauftragen und diese Beauftragung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so hat es diesen vorzunehmen und nach Abs. 3 zu veröffentlichen.
7) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder Drittstaats Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel an einer inländischen Wertpapierbörse führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat den Widerruf im Sinne dieses Artikels zu prüfen und gegebenenfalls die Zulassung zu widerrufen.
8) Die Regierung kann das Nähere über den Widerruf der Zulassung mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Widerrufsgründe nach Abs. 1;
b) die Verletzung des Anlegerschutzes nach Abs. 2;
c) die Meldepflichten an die FMA nach Abs. 4.
Art. 32 Widerruf auf Antrag des Emittenten
1) Das Börseunternehmen hat die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an der Wertpapierbörse auf Antrag des Emittenten zu widerrufen, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt des Antrages die Zulassung der Finanzinstrumente zumindest drei Jahre gedauert hat. Im Fall des Abs. 3 Bst. b beträgt die Frist ein Jahr.
2) Der Emittent darf den Antrag auf Widerruf der Zulassung von Beteiligungspapieren nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Übernahmegesetzes zudem nur stellen, wenn die Generalversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder, wenn dies Aktionäre verlangen, die gemeinsam über mindestens drei Viertel des stimmberechtigten Grundkapitals verfügen; die Erfüllung dieser Voraussetzung ist notariell zu bestätigen.
3) In den Fällen des Abs. 2 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass entweder:
a) innerhalb der letzten sechs Monate eine Angebotsunterlage nach Art. 21 des Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde; oder
b) auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs die Zulassung und der Handel der Beteiligungspapiere an mindestens einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt gleichwertige Voraussetzungen gelten.
Art. 33 Widerrufsverfahren
1) Der Emittent hat den Antrag auf Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel schriftlich beim Börseunternehmen einzureichen.
2) Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten und die genaue Bezeichnung der Finanzinstrumente enthalten.
3) Dem Antrag sind anzuschliessen:
a) ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
b) die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung; und
c) der Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und der Einhaltung des Anlegerschutzes nach Art. 32.
4) Im Übrigen finden auf das Widerrufsverfahren die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 17 Abs. 1 Bst. d) Anwendung.
5) Die Regierung kann das Nähere über das Widerrufsverfahren mit Verordnung regeln.
Art. 34 Auskunftspflicht des Emittenten
1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung nach Art. 29 und den Widerruf der Zulassung nach Art. 31 und 32 zum Handel an einer Wertpapierbörse erforderlich sind.
2) Bei Anträgen auf Zulassung zum Handel und bei Anträgen auf Widerruf der Zulassung zum Handel kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften nach Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Auskunftspflicht nach Abs. 1 und die Veröffentlichungspflicht nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.
Art. 35 Aussetzung und Ausschluss
1) Das Börseunternehmen kann - unbeschadet der Befugnis der FMA nach Art. 49 Abs. 3 Bst. h und i, die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen - den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln der Wertpapierbörse nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Finanzinstrument vom Handel ausschliessen, sofern eine solche Massnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemässen Funktionieren des Marktes entgegensteht.
2) Das Börseunternehmen, das den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel ausschliesst, hat ebenfalls den Handel mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen oder sie vom Handel auszuschliessen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist. Das Börseunternehmen hat seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen dafür unverzüglich der FMA zu übermitteln. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung oder vom Ausschluss vom Handel des betreffenden Finanzinstruments oder von Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, unterrichten. Die FMA hat die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten über die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel zu informieren.
3) Die FMA hat - soweit die Aussetzung oder der Ausschluss in Liechtenstein veranlasst wurde - im Fall einer Meldung nach Abs. 2 anzuordnen, dass andere inländische Wertpapierbörsen, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschliessen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmasslichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoss gegen die Art. 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist; ausgenommen sind Fälle, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.
4) Die FMA veröffentlicht die Entscheidung nach Abs. 3 unverzüglich und teilt diese der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit. Sie begründet die Entscheidung, wenn sie sich gegen eine Aussetzung oder einen Ausschluss entscheidet.
5) Soweit die FMA eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2 von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates erhält, erlässt sie eine Anordnung nach Abs. 3.
6) Abs. 2 bis 5 gelten ebenfalls, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.
7) Das Meldeverfahren nach Abs. 2 bis 6 gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss vom Handel von der FMA nach Art. 49 Abs. 3 Bst. h und i getroffen wird.
Art. 36 Börsemitglieder und -teilnehmer
1) Die Börsemitgliedschaft und der Zugang zur Wertpapierbörse werden durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens, ausser für den Fall, dass sich der Mitgliedschaftswerber auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach Abs. 3 beruft und seinen Sitz in einem Drittland hat.
2) In den Regeln des Börseunternehmens nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a, die auf Dauer transparent, diskriminierungsfrei und auf objektiven Kriterien beruhend sein müssen, ist festgelegt, welche Pflichten den Börsemitgliedern oder Börseteilnehmern erwachsen aus:
a) der Einrichtung und Verwaltung der Wertpapierbörse;
b) den Regeln für die an der Wertpapierbörse getätigten Geschäfte;
c) den Standesregeln, zu deren Einhaltung die Mitarbeiter der an der Wertpapierbörse tätigen Wertpapierfirmen oder Banken verpflichtet sind;
d) den Regeln und Verfahren für das Clearing und die Abrechnung der an der Wertpapierbörse getätigten Geschäfte.
3) Das Börseunternehmen kann Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz und Banken einschliesslich Banken nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes sowie andere Personen als Börsemitglieder oder Börseteilnehmer zulassen, sofern diese:
a) ausreichend gut beleumundet sind;
b) über ausreichende Fähigkeiten, Kompetenzen und Erfahrung in Bezug auf den Handel verfügen;
c) über die gegebenenfalls erforderlichen organisatorischen Grundlagen verfügen;
d) über ausreichende Mittel verfügen, um ihre Funktion auszuführen, wobei den etwaigen finanziellen Vorkehrungen Rechnung zu tragen ist, die das Börseunternehmen gegebenenfalls getroffen hat, um die angemessene Abrechnung der Geschäfte zu gewährleisten.
4) Börsemitglieder und Börseteilnehmer, die Geschäfte an einer Wertpapierbörse schliessen, sind nicht verpflichtet, die Art. 6 bis 18 und 20 bis 23 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes einzuhalten; dies gilt nicht in Bezug auf ihre Kunden, für welche die Börsemitglieder und Börseteilnehmer Aufträge an einer Wertpapierbörse ausführen.
5) Die Regeln nach Abs. 2 müssen die direkte Teilnahme oder die Fernteilnahme von Wertpapierfirmen und Banken einschliesslich von Banken nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes oder anderen Personen vorsehen.
6) Börseunternehmen sind verpflichtet, über die von ihnen zugelassenen Börsemitglieder und Börseteilnehmer ein öffentlich zugängliches Verzeichnis zu führen sowie dieses regelmässig zu aktualisieren und der FMA zu übermitteln.
Art. 37 Vereinfachter Zugang zu geregelten Märkten oder von solchen betriebenen MTF oder OTF im EWR
1) Betreiber von geregelten Märkten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat können ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen in Liechtenstein angemessene Systeme bereitstellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu diesen Märkten und den Handel an ihnen zu erleichtern. Die FMA kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um ein Verzeichnis der Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes ersuchen.
2) Beabsichtigt ein Börseunternehmen, das eine Wertpapierbörse betreibt, ein System bereitzustellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in einem anderen EWR-Mitgliedstaat den Zugang zu erleichtern, teilt das Börseunternehmen der FMA mit, in welchem EWR-Mitgliedstaat es derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die FMA übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Wertpapierbörse derartige Systeme bereitstellen will. Die ESMA kann Zugang zu diesen Informationen beantragen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt die FMA zusätzlich unverzüglich die Namen der Börsemitglieder oder Börseteilnehmer der inländischen Wertpapierbörse.
3) Soweit ein Börseunternehmen bzw. ein Marktbetreiber mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, das bzw. der einen MTF oder OTF betreibt, geeignete Systeme bereitstellt, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in einem anderen EWR-Mitgliedstaat den Zugang zu sowie den Handel an diesen Märkten zu erleichtern, gelten Art. 45 Abs. 5 bzw. Art. 46 Abs. 3 und 4 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss.
Art. 38 Zugang zu inländischen Wertpapierbörsen durch Wertpapierfirmen mit Sitz in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder EWR-Kreditinstitute
Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten und EWR-Kreditinstitute, die zur Ausführung von Kundenaufträgen oder zum Handel auf eigene Rechnung berechtigt sind, können ohne zusätzliche rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen auf eine der nachstehend genannten Arten Börsemitglied der inländischen Wertpapierbörse werden oder zu dieser Zugang haben:
a) unmittelbar durch Errichtung von Zweigniederlassungen in Liechtenstein;
b) in Fällen, in denen die Handelsabläufe und -systeme für Geschäftsabschlüsse keine physische Anwesenheit erfordern, durch Fernmitgliedschaft an der Wertpapierbörse oder Fernzugang zu dieser ohne in Liechtenstein niedergelassen sein zu müssen.
Art. 39 Überwachung der Einhaltung der Regeln des geregelten Marktes und anderer rechtlicher Verpflichtungen
1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel auf Dauer zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sorgen.
2) Die Überwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfasst und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Marktintegrität und die Funktionalität des Systems ermöglicht. Das Börseunternehmen hat dafür die notwendigen Mittel festzulegen.
3) Das Börseunternehmen kann von einem Emittenten die Übermittlung aller rechtlich vorgegebenen Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.
4) Bei Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen, von Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten, bei Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument oder der Verletzung von anderen Regeln des Börseunternehmens hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren.
5) Die FMA hat in weiterer Folge die gemeldeten Informationen nach Abs. 4 an die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sofern es sich dabei um Informationen handelt, die auf verbotene Tätigkeiten nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung hindeuten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.
6) Das Börseunternehmen hat die einschlägigen Informationen unverzüglich der FMA zu übermitteln und die FMA bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauch innerhalb oder über die Systeme des geregelten Marktes und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.