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22 provisions
Art. 1
Abwasserreinigungsanlage Basel (ARA Basel)
1 Der Kanton Basel-Stadt lässt als Partner der Pro Rheno AG (Konsortialvertrag vom 10. Mai 1974) eine Abwasserreinigungsanlage in Kleinhüningen (ARA
Basel), die zur Zuleitung von Abwässern aus den Kantonen Basel-Stadt und
Basel-Landschaft sowie zur Ableitung der in der Anlage gereinigten Abwässer
und die zur Schlammbehandlung notwendigen Werke erstellen.
2 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die Abwässer der Gemeinden
Birsfelden, Binningen, Bottmingen, Oberwil und Allschwil der Abwasserreinigungsanlage Basel zuzuleiten. Die Kantonsregierungen können das Einzugsgebiet im gegenseitigen Einvernehmen neu abgrenzen.
3 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Abwässer dieser Gemeinden in
der Abwasserreinigungsanlage mitzureinigen.
Art. 2
Rückstände
1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die Rückstände aller Partner
der Pro Rheno AG aus der ARA Basel, wie Rechengut, Sand, Schlammrückstände, Schlacken und dergleichen, abzunehmen und zu beseitigen.
Art. 3
Abwasserreinigungsanlage Birs II (ARA Birs II)
1 Der Kanton Basel-Landschaft baut und betreibt die Abwasserreinigungsanlage Birs II in der Hagnau, Gemeinde Birsfelden, und verpflichtet sich, die Abwässer aus den baselstädtischen Gebieten östliches Bruderholz, Dreispitz, St.
Jakob und südliches Lehenmattquartier mitzureinigen, die Rückstände mitzubehandeln und zu beseitigen.
2 783.31
2 Für die Erstellung und den Betrieb der Zuleitung für die baselstädtischen Abwässer erteilt der Kanton Basel-Landschaft für sein Gebiet die erforderliche
Bewilligung.
3 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Abwässer der Gebiete östliches
Bruderholz, Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier der ARA
Birs II zuzuleiten. Die Kantonsregierungen können das Einzugsgebiet im gegenseitigen Einvernehmen neu abgrenzen.
2 Mitspracherecht
Art. 4
Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der ARA Basel
1 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an der ARA Basel als Partner der
Pro Rheno AG gemäss Konsortialvertrag vom 10. Mai 1974, den Statuten und
den dazugehörenden Reglementen. Sein Mitspracherecht ist darin geregelt.
Art. 5
Beteiligung des Kantons Basel-Stadt an der ARA Birs II
1 Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich an der ARA Birs II im Verhältnis der Abwassermengen aus seinem Einzugsgebiet gemäss Art. 3 zur gesamten Abwassermenge, für welche die ARA Birs II bemessen ist.
2 Für die ARA Birs II wird eine Projekt- und Baukommission gebildet. Dieser
obliegen namentlich:
1. die Antragstellung für die Genehmigung der Bauprojekte und der zugehörigen Voranschläge sowie für die Vergebung der Bauarbeiten und Installationen zuhanden der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft;
2. die Aufsicht über die Erstellung der Anlagen bis zu deren Abnahme.
3 Der Kanton Basel-Stadt ist angemessen in dieser Kommission vertreten.
Art. 6
Besichtigungsrecht
1 Den beiden Kantonen steht die Befugnis zu, die gemeinschaftlich benutzten
Abwasseranlagen nach Voranmeldung besichtigen zu lassen.
3 Kostenbeteiligung
Art. 7
Planunterlagen
1 Als Grundlage für die gegenseitige Kostenbeteiligung dient der als Bestandteil zu diesem Vertrag geltende Plan Nr. ARA 400/2024 «grenzüberschreitende
Abwassermengen».
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2 Aus diesem Plan sind die verschiedenen Übergabestellen und die für die Bemessung der beiden Abwasserreinigungsanlagen sowie die für die Projektierung der Zuleitungskanäle massgebenden Trockenwetter- und Regenwassermengen ersichtlich.
3 Die Kantonsregierungen können im gegenseitigen Einvernehmen den Plan
abändern oder ergänzen, soweit die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt
wird.
Art. 8
Mengenmessung
1 Die beiden Kantone errichten jeweils auf ihre Kosten die zur quantitativen Bestimmung der grenzüberschreitenden Abwassermenge erforderlichen Mess-
Stationen.
2 Die Standorte dieser Mess-Stationen, deren Bauart, Überwachung und Wartung werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Fach-instanzen
der Vertragspartner festgelegt.
Art. 9
Grundsatz der Kostenbeteiligung
1 Die beiden Kantone beteiligen sich nach dem Verursacherprinzip an den
Projektierungs-, Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten für die von ihnen mitbenutzten Abwasseranlagen des anderen Vertragspartners nach Massgabe von
Art. 10–15 dieses Vertrages.
2 Dritte, welche die Abwasseranlagen mitbenutzen, haben sich ebenfalls nach
dem Verursacherprinzip an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.
Art. 10
Baukostenbeteiligung an den Zu- und Ableitungen
1 ARA Birs II
a. Die Zuleitungen zur ARA Birs II bis zum Rohwasserpumpwerk werden
von den beiden Kantonen gesondert und auf eigene Kosten projektiert,
gebaut und betrieben. Über eine allfällige Mitbenützung durch den andern
Vertragspartner verständigen sich die beiden Baudirektionen.
b. Die Aufteilung der Projektierungs- und Baukosten der gemeinsamen Ableitung erfolgt nach dem für die ARA Basel geltenden Grundsatz (Mehrkostenprinzip).
2 ARA Basel
a. Die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an den Projektierungs-
und Baukosten für die Zu- und Ableitungen der ARA Basel sowie für die
Eindolung Allschwiler Bachgraben ergibt sich aus sämtlichen Mehrkosten,
welche durch die zusätzlichen Erdarbeiten, die Vergrösserung der Kanalquerschnitte, Spezialbauwerke und dergleichen zufolge der basellandschaftlichen Abwassermengen bedingt sind.
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b. Zur Bestimmung des Massstabes für die Kostenbeteiligung werden zwei
Projekte ausgearbeitet, wovon das eine nur für die baselstädtischen Abwässer, das andere einschliesslich der basellandschaftlichen Abwassermengen dimensioniert wird. Die Differenzen der beiden Kostenvoranschläge werden für die einzelnen Kanalstrecken in prozentuale Werte
umgewandelt. Diese prozentualen Werte dienen der endgültigen Ermittlung der Beteiligungsquoten aufgrund der Bauabrechnungen.
c. Der Kanton Basel-Landschaft ist in Abgeltung des Vertrages vom 21. Dezember 1933 (Art. 21 des vorliegenden Vertrages) berechtigt, ohne Baukostenbeteiligung den Sammelkanal Neuallschwil-Hafen St. Johann für
eine im Plan Nr. ARA 400/2024 (Art. 7) angegebene Abwassermenge
mitzubenutzen; für Mehrmengen beteiligt sich der Kanton Basel-Landschaft gemäss Absatz 1.
Art. 11
Betriebskostenbeteiligung an den Zu- und Ableitungen
1 Die beiden Kantone beteiligen sich an den Kosten für den Betrieb und den
Unterhalt der Zu- und Ableitungen sowie der Eindolung Allschwiler Bachgraben
im Verhältnis der von ihnen gelieferten zur gesamten Abwassermenge, wofür
die gemessenen Trockenwettermengen massgebend sind.
2 Die detaillierten Betriebsrechnungen werden dem Vertragspartner jährlich zur
Genehmigung unterbreitet.
Art. 12
Baukostenbeteiligung an den Abwasserreinigungsanlagen
1 Der Kostenanteil der beiden Kantone an die Projektierung und den Bau der
Anlagen des Vertragspartners zur Reinigung kommunaler Abwässer (einschliesslich Schlammbehandlung und Nebenanlagen) sowie an den Landerwerb wird im Verhältnis der von ihnen bei der Projektierung angemeldeten Bedürfnisse (Abwassermengen) ermittelt.
2 Bei beiden Abwasserreinigungs- und Schlammbehandlungsanlagen wird
angenommen, dass die Abwasser der Vertragspartner die gleiche spezifische
Verschmutzung aufweisen.
Art. 13
Betriebskostenbeteiligung an den Abwasserreinigungsanlagen
1 Der Anteil der beiden Kantone an den Betriebskosten der Abwasserreinigungsanlagen des Vertragspartners setzt sich aus sämtlichen für den Betrieb
und Unterhalt der Anlagen erforderlichen Ausgaben zusammen.
2 Die Betriebskosten werden dem Vertragspartner jährlich im Verhältnis der
von ihm gelieferten zur gesamten Abwassermenge verrechnet, wofür die gemessenen Trockenwettermengen massgebend sind.
3 Die detaillierten Betriebsabrechnungen werden dem Vertragspartner jährlich
zur Genehmigung unterbreitet.
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Art. 14
Kostenbeteiligung an den Rückständedeponien
1 Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich an den Betriebskosten der Rückständedeponien des Kantons Basel-Landschaft, ausgenommen Verzinsung und
Amortisation, nach Massgabe seiner in diesen Deponien abgelagerten Rückständemengen aus der kommunalen Abwasserreinigungsanlage Basel und
seines entsprechenden Anteiles aus der gemeinschaftlichen (Kantone Basel-
Stadt und Basel-Landschaft, Basler Chemiefirmen) Schlammbehandlungsanlage.
2 Diese Kostenbeteiligung hat für beide Partner auf der gleichen Preisbasis zu
erfolgen und ist derart zu gestalten, dass die Selbstkosten gedeckt werden
können.
Art. 15
Anlageerweiterungen
1 Die beiden Kantone verpflichten sich zur Finanzierung allfälliger Erweiterungen der gemeinschaftlich benutzten Abwasseranlagen, soweit diese Erweiterungen durch zusätzliche Abwässer aus ihren Gebieten oder durch zusätzliche
Reinigungsstufen bedingt sind.
4 Allgemeine Bestimmungen
Art. 16
Beschaffenheit der Abwässer
1 Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Beschaffenheit ihrer Abwässer
gemäss den Richtlinien des Bundes zu sorgen.
2 Saubere Kühl-, Drainage-, Brunnenwasser und dergleichen sind möglichst direkt in offene Gewässer zu leiten oder zu versickern.
Art. 17
Haftung
1 Jeder Vertragspartner haftet für den Schaden, der durch die Einleitung schädlicher Abwässer aus seinem Gebiet in die gemeinschaftlich benutzten Anlagen
verursacht wird.
Art. 18
Dauer der Zusammenarbeit
1 Dieser Vertrag wird auf eine Dauer von 50 Jahren nach Vorliegen der Gesamtbau-Schlussabrechnungen der beiden Abwasserreinigungsanlagen ARA
Basel und ARA Birs II fest abgeschlossen. Nach Ablauf von 50 Jahren kann er
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren jeweils auf Jahresende
gekündigt werden.
2 Kündigt ein Partner den Vertrag, so hat er vorgängig über das weitere Vorgehen mit dem Vertragspartner zu verhandeln und ihm für allfällige durch die
Kündigung eintretende Nachteile eine angemessene Abfindung zu entrichten.
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Art. 19
Streitigkeiten
1 Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages, die
sich nicht auf dem Verhandlungswege zwischen den beiden Kantonsregierungen beilegen lassen, können durch jeden Vertragspartner als verwaltungsrechtliche Streitigkeit dem Bundesgericht unterbreitet werden (Art. 11 Absatz 2
des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes).
Art. 20
Vollzug
1 Die Kantonsregierungen beschliessen die zum Vollzug dieses Vertrages notwendigen Bestimmungen und Einzelerlasse; sie schliessen die erforderlichen
Vereinbarungen ab.
Art. 21
Aufhebung bestehender Verträge
1 Alle diesem Vertrag widersprechenden Vereinbarungen zwischen Behörden
und Gemeinden der beiden Kantone werden aufgehoben, insbesondere der
Vertrag zwischen der Gemeinde Allschwil (BL) und dem Baudepartement Basel-Stadt vom 21. Dezember 1933 betreffend den Anschluss der Kanalisation
der Gemeinde Allschwil an das Netz des Kantons Basel-Stadt.
Art. 22
Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt nach seiner Genehmigung durch den Grossen Rat des
Kantons Basel-Stadt1), den Landrat des Kantons Basel-Landschaft2) und den
Schweizerischen Bundesrat3) in Kraft, unter dem Vorbehalt des unbenützten
Ablaufs des Referendums4) oder der Annahme in einer allfälligen Volksabstimmung.
1) Vom Grossen Rat genehmigt am 25. Juni 1975.
2) Vom Landrat genehmigt am 26. Mai 1975.
3) Vom Bundesrat genehmigt am 2. September 1975.
4) Am 15. August 1975 unbenützt abgelaufene (A 1975.933).
7 783.31
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.08.1974 02.09.1975 Erlass Erstfassung GS 25.925
8 783.31
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.08.1974 02.09.1975 Erstfassung GS 25.925