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11 provisions
§ 1
Pensionskasse Thurgau
1 Die Pensionskasse Thurgau gewährleistet die berufliche Vorsorge für das Staatspersonal und die Lehrpersonen im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG1). *
2 Die Pensionskasse Thurgau ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des
§ 2 Kantons und gilt als vollkapitalisiert. *
Aufsicht
1 Die genehmigte Jahresrechnung ist dem Regierungsrat, dem Grossen Rat und allen
angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Kenntnis zu bringen. *
2 … *
§ 3 * …
§ 5 § 4 *
Kreis der Versicherten
1 Obligatorisch bei der Pensionskasse Thurgau versichert sind die vom Kanton besoldeten Personen und die Lehrpersonen an den thurgauischen Volksschulen. *
2 Das oberste Organ kann weitere Institutionen, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen
oder in einem Bezug zum Kanton oder zu den Gemeinden stehen, in die Pensionskasse Thurgau aufnehmen. *
1) SR 831.40
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
177.41 PKVO
3 Das Versicherungsverhältnis zwischen der Pensionskasse Thurgau und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber wird in einem Vertrag geregelt. *
§ 6
Versicherungsgrundsätze
1 Die Vorsorgepläne für die Altersleistungen richten sich nach dem Beitragsprimat.
2 … *
§ 7
Finanzierung
1 Die Beiträge der Arbeitgeberinnen oder der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen oder der Arbeitnehmer werden in folgendem Verhältnis festgelegt: *
1. * bei der Sparversicherung: 56 % zu 44 %;
2. * bei der Risikoversicherung: 56 % zu 44 %;
3. * bei den Verwaltungskosten: 56 % zu 44 %;
4. * bei den Sanierungsbeiträgen: 56 % zu 44 %.
2 Die Beitragsrahmen betragen für die Sparversicherung je 6 % bis 12 %, für die Risikoversicherung je 0 % bis 2 % und für die Verwaltungskosten je 0 % bis 1 % der
beitragspflichtigen Besoldung. *
3 Der Beitragsrahmen für die Sanierungsbeiträge beträgt je 0 % bis 5 % der beitragspflichtigen Besoldung. Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich aus direkten Abzügen von der Besoldung sowie aus einer Minder-
oder Nullverzinsung der Altersguthaben zusammensetzen. Die Minderverzinsung
orientiert sich am Realzins, der durch die Pensionskassenkommission zur Erreichung des Leistungsziels der Pensionskasse festgelegt wird. *
4 Mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die gemäss § 5 Abs. 2 neu beitreten, kann
§ 8 die Kasse höhere Beiträge festlegen. *
Anpassung der Renten
1 Das oberste Organ legt nach Anhörung der Arbeitgeberinnen oder der Arbeitgeber
fest, wann und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Es berücksichtigt
dabei den Umwandlungssatz und die finanzielle Situation der Kasse. *
2 Die Anpassungszulagen werden von der Kasse mit den Renten ausgerichtet.
3–5 … *
2. Versicherung der Mitglieder des Regierungsrates
§ 9
Grundsatz
1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind Versicherte der Pensionskasse Thurgau.
§ 10 PKVO 177.41
Ruhegehalt
1 Bis zum Einsetzen der Altersrente der Pensionskasse Thurgau haben die Mitglieder
des Regierungsrates Anspruch auf ein Ruhegehalt, sofern sie beim Ausscheiden aus
dem Amt das 50. Altersjahr vollendet haben und nicht die Freizügigkeitsleistung in
Anspruch nehmen.
2 Auf Wunsch kann einem aus dem Amt geschiedenen Mitglied des Regierungsrates
bis zum vollendeten 60. Altersjahr die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet werden.
Mit Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung entfällt das Ruhegehalt.
3 Das Ruhegehalt beträgt 50 % der beim Ausscheiden aus dem Amt massgebenden
beitragspflichtigen Besoldung. Bei weniger als zwölf Amtsjahren wird das Ruhegehalt für jedes fehlende volle Amtsjahr um 4 %, im Maximum um 20 % der beitragspflichtigen Besoldung gekürzt.
4 Das Ruhegehalt unterliegt der Anpassung gemäss § 8.
5 Wird eine Invalidenrente ausgerichtet, beschränkt sich das Ruhegehalt auf den Teil
der beitragspflichtigen Besoldung, der nicht durch die Invalidenrente ersetzt wird.
6 Soweit das Ruhegehalt zusammen mit anderen Einkünften 90 % des seinerzeitigen
Einkommens übersteigt, wird es gekürzt.
7 Nach Vollendung des 63. Altersjahres wird das Ruhegehalt durch die Altersrente
der Pensionskasse Thurgau abgelöst. Die Altersrente wird auf dem seit dem Amtsaustritt weiter verzinsten Sparguthaben berechnet.
8 Das Ruhegehalt samt allfälligen Anpassungszulagen wird durch die Pensionskasse
Thurgau ausgerichtet, geht aber zu Lasten der Staatsrechnung.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11
Übergangsrecht
1 Ruhegehälter an frühere Mitglieder des Regierungsrates, die nicht durch eine Altersrente der Kasse abgelöst wurden, werden gemäss dem sie begründenden Recht
weiterhin zu Lasten der Staatsrechnung ausgerichtet.
2–7 … *
8 Für den versicherungstechnischen Barwert der bis 2008 aufgelaufenen Teuerungszulage per 31. Dezember 2013 und für die gleitende Absenkung des Umwandlungssatzes bis zum 31. Dezember 2015 werden der Pensionskasse des Kantons Thurgau
per 1. Januar 2014 total 53 Millionen Franken vergütet. *
177.41 PKVO
9 Der Kanton leistet für alle angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
einen Beitrag von mindestens 28 Millionen Franken bis zu maximal 56 Millionen
Franken als einmaligen Sanierungsbeitrag, unter der Bedingung, dass auch die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen dem Verhältnis gemäss § 7 Abs. 1
Ziff. 4 entsprechenden Sanierungsbeitrag von mindestens 22 Millionen Franken bis
zu maximal 44 Millionen Franken leisten. *
10 Der Kanton leistet nach erfolgtem Sanierungsschritt gemäss § 11 Abs. 9 zur Erreichung eines Deckungsgrades von 100 % eine Einlage als Arbeitgeberbeitragsreserve
mit Verwendungsverzicht von maximal 50 Millionen Franken. Der Regierungsrat
§ 12 regelt die Einzelheiten. *
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung) vom 18. Dezember 1996 wird
aufgehoben.
§ 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft1).
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.
PKVO 177.41
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 13.04.2005 01.01.2006 Erstfassung ABl. 16/2005
Erlasstitel 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013
§ 1 Abs. 1 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013
§ 1 Abs. 2 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013
§ 2 Abs. 1 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013
§ 2 Abs. 2 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 3 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 4 23.10.2013 01.01.2014 Titel geändert 44/2013
§ 4 Abs. 1 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 5 Abs. 1 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013
§ 5 Abs. 2 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013
§ 5 Abs. 3 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013
§ 5 Abs. 3, 1. 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 5 Abs. 3, 2. 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 5 Abs. 3, 3. 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 6 Abs. 2 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 7 Abs. 1 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013
§ 7 Abs. 1, 1. 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013
§ 7 Abs. 1, 2. 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013
§ 7 Abs. 1, 3. 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013
§ 7 Abs. 1, 4. 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013
§ 7 Abs. 2 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013
§ 7 Abs. 2 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 7 Abs. 3 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013
§ 7 Abs. 3 19.06.2019 01.01.2020 geändert 26/2019
§ 7 Abs. 4 19.06.2019 01.01.2020 eingefügt 26/2019
§ 8 Abs. 1 23.10.2013 01.01.2014 geändert 44/2013
§ 8 Abs. 3 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 8 Abs. 4 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 8 Abs. 5 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 11 Abs. 2 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 11 Abs. 3 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 11 Abs. 4 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 11 Abs. 5 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 11 Abs. 6 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 11 Abs. 7 23.10.2013 01.01.2014 aufgehoben 44/2013
§ 11 Abs. 8 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013
§ 11 Abs. 9 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013
§ 11 Abs. 10 23.10.2013 01.01.2014 eingefügt 44/2013