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Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs

Confederation · 741.013 · ordinance

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Abkürzungen und Begriffe
  3. Art. 3 Zuständigkeit der Polizei
  4. Art. 4 Zuständigkeit des BAZG
  5. Art. 5 Kontrollen
  6. Art. 6 Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen
  7. Art. 7 Umleitung von Fahrzeugen
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Einsatz technischer Hilfsmittel
  10. Art. 10 Vortests
  11. Art. 10a Atemalkoholprobe
  12. Art. 11 Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät und Anerkennung der Werte
  13. Art. 11a Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät
  14. Art. 12 Blutprobe zum Nachweis von Alkohol
  15. Art. 12a Blutprobe und Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol
  16. Art. 12b Den Untersuchungen zu unterziehende Personen
  17. Art. 13 Pflichten der Polizei
  18. Art. 14 Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
  19. Art. 15 Ärztliche Untersuchung
  20. Art. 16 Begutachtung durch Sachverständige
  21. Art. 17 Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit
  22. Art. 18 Verfahren
  23. Art. 19 Diplomaten und Diplomatinnen und Personen mit ähnlichem Status
  24. Art. 20 Kontrollen
  25. Art. 21 Strassenkontrollen
  26. Art. 22 Betriebskontrollen
  27. Art. 23 Grundsatz
  28. Art. 24 Kontrolle von Nutzfahrzeugen
  29. Art. 25 Abgaswartungskontrolle
  30. Art. 26 Strassenkontrollen
  31. Art. 27 Betriebskontrollen
  32. Art. 28 Gemeinsame Bestimmungen
  33. Art. 29
  34. Art. 30 Verhinderung der Weiterfahrt
  35. Art. 31 Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises
  36. Art. 32 Abnahme des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder
  37. Art. 33 Verfahren
  38. Art. 34 Ausländische Fahrzeuge
  39. Art. 35 Diplomaten und Diplomatinnen und Personen mit ähnlichem Status
  40. Art. 36 Verzeigungen
  41. Art. 37 Verdacht auf fehlende Fahreignung
  42. Art. 38 Fahrzeugmängel
  43. Art. 39 Diplomaten und Diplomatinnen und Personen mit ähnlichem Status
  44. Art. 40 Gefahrguttransporte
  45. Art. 41 Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
  46. Art. 42 Nutzfahrzeuge
  47. Art. 43 Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  48. Art. 44 Meldungen an das ASTRA
  49. Art. 45 Meldungen an das BAV
  50. Art. 46
  51. Art. 47 Zentrale Datenbank
  52. Art. 48 Inhalt der Datenbank
  53. Art. 49 Strafbestimmungen
  54. Art. 50 Übergangsbestimmung
  55. Art. 50a
  56. Art. 51 Inkrafttreten

56 provisions

Art. 37 Verdacht auf fehlende Fahreignung

Erhält die Polizei Kenntnis von Tatsachen, wie von schwerer Krankheit oder von Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Kantons.

Art. 38 Fahrzeugmängel

Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen.

Art. 39 Diplomaten und Diplomatinnen und Personen mit ähnlichem Status

Die Polizei meldet festgestellte Widerhandlungen von Führern oder Führerinnen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten unverzüglich dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Dasselbe gilt, wenn nach Artikel 35 Absatz 3 die Weiterfahrt verhindert werden musste. Die Meldung erfolgt unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers oder der Führerin.

Art. 40 Gefahrguttransporte

1 Gefährden ein Führer oder eine Führerin eines Fahrzeugs oder ein Unternehmen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch schwerwiegende oder wiederholte Verstösse die Sicherheit der Gefahrguttransporte, so melden die kantonalen Behörden diese Verstösse den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Die kantonalen Behörden können die Behörden des ausländischen Staates ersuchen, gegenüber den betreffenden Personen oder Unternehmen angemessene Massnahmen zu ergreifen. 2 Begehen die Führer und Führerinnen schweizerischer Fahrzeuge oder schweizerische Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union schwerwiegende oder wiederholte Verstösse und führen die kantonalen Behörden daraufhin im entsprechenden Unternehmen eine Betriebskontrolle durch, so informieren sie den meldenden oder den ersuchenden Staat über das Ergebnis.

Art. 41 Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit

1 Verstösst ein Führer oder eine Führerin aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union schwerwiegend oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, so melden die kantonalen Behörden diese Verstösse sowie allfällige Massnahmen den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Unternehmen des Führers oder der Führerin seinen Sitz hat. Die kantonalen Behörden können den ausländischen Staat ersuchen, im betroffenen Unternehmen eine Betriebskontrolle durchzuführen und ihnen das Ergebnis mitzuteilen. 2 Verstossen schweizerische Führer oder Führerinnen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union schwerwiegend oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit und führen die kantonalen Behörden daraufhin im entsprechenden Unternehmen eine Betriebskontrolle durch, so informieren sie den meldenden oder den ersuchenden Staat über das Ergebnis.

Art. 42 Nutzfahrzeuge

1 Werden an einem Nutzfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union schwerwiegende Mängel festgestellt, so melden die kantonalen Behörden diese den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Die kantonalen Behörden können den ausländischen Staat ersuchen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen und ihnen das Ergebnis mitzuteilen. 2 Werden in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an einem in der Schweiz zugelassenen Nutzfahrzeug schwerwiegende Mängel festgestellt, so informieren die kantonalen Behörden den meldenden oder den ersuchenden Staat über die getroffenen Massnahmen.

Art. 43 Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Das ASTRA nimmt Meldungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Verstösse von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen oder hier domizilierten Unternehmungen entgegen und leitet sie an die zuständige kantonale Behörde weiter.

Art. 44 Meldungen an das ASTRA

1 Die Kantone melden dem ASTRA jährlich: a. die bei Gefahrgutkontrollen erhobenen Daten nach Artikel 48 Buchstabe b Ziffer 1; b. die bei technischen Kontrollen erhobenen Daten nach Artikel 48 Buchstabe b Ziffer 2; c. die bei Kontrollen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit erhobenen Daten nach Artikel 48 Buchstabe b Ziffer 3; d. die Anzahl der im Kanton niedergelassenen und die Anzahl der kontrollierten Betriebe, die der ARV 1 unterstehen; e. die von ausländischen Fahrzeugführern und -führerinnen in der Schweiz begangenen Widerhandlungen gegen die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften und deren Ahndung sowie die Ahndung von solchen Widerhandlungen, die inländische Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen haben. 2 Das ASTRA regelt die Form der Meldungen und das Meldeverfahren. SR 822.221

Art. 45 Meldungen an das BAV

1 Die Kantone melden dem BAV: a. die Verstösse nach den Artikeln 40–42 sowie die getroffenen Massnahmen; b. die übrigen schweren und wiederholten Verstösse, die bei Kontrollen nach dieser Verordnung festgestellt werden. 2 Widerhandlungen, die lediglich eine Ordnungsbusse zur Folge haben, sind nicht zu melden. 3 Das ASTRA regelt im Einvernehmen mit dem BAV die Form der Meldungen und das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung.

Art. 46

Das ASTRA erstattet: a. der Europäischen Kommission:1. jährlich einen Bericht über die Gefahrgutkontrollen, 2. jedes zweite Jahr einen Bericht über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitkontrollen sowie über die technischen Kontrollen; b. dem Weltverkehrsforum (International Transport Forum, ITF) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) jedes zweite Jahr einen Bericht über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitkontrollen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4671).

Art. 47 Zentrale Datenbank

1 Das ASTRA betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Oberzolldirektion eine zentrale Datenbank. 2 Die Datenbank dient: a. der Erstellung von Statistiken über die Kontrolltätigkeit nach dieser Verordnung; b. der Berichterstattung an die Europäische Kommission und an das ITF über die Kontrolltätigkeit nach dieser Verordnung. 3 Es dürfen keine Daten bearbeitet werden (Art. 44–46 und 48), die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. 4 Das ASTRA erlässt die erforderlichen technisch-administrativen Weisungen, namentlich das Bearbeitungsreglement. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4671).

Art. 48 Inhalt der Datenbank

Die Datenbank enthält: a. als Statistikdaten:1. Art der Kontrolle, 2. kontrollierende Behörde, 3. Ort der Kontrolle, 4. Dauer der Kontrolle, 5. Art und Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge sowie Anzahl der kontrollierten Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, 6. Staatsangehörigkeit der kontrollierten Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, 7. Immatrikulationsstaat der kontrollierten Fahrzeuge, 8. Art und Anzahl der festgestellten Widerhandlungen, 9. Art und Anzahl der angeordneten Massnahmen; b. als Berichtsdaten:1. über Gefahrgutkontrollen:– erfasster oder geschätzter Umfang der Beförderungen gefährlicher Güter in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern, – Anzahl der durchgeführten Kontrollen, – Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Immatrikulationsstaat, – Art und Anzahl der festgestellten Widerhandlungen, – Art und Anzahl der angeordneten Massnahmen, 2. über technische Kontrollen:– Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklasse und Immatrikulationsstaat, – Art und Anzahl der festgestellten Mängel, – Art und Anzahl der angeordneten Massnahmen, 3. über Kontrollen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit:– Anzahl der bei Strassenkontrollen kontrollierten Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit sowie Personen- und Güterverkehr, – Anzahl der bei Betriebskontrollen kontrollierten Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, aufgeschlüsselt nach Personen- und Güterverkehr, – Anzahl der bei Strassenkontrollen kontrollierten Arbeitstage, aufgeschlüsselt nach Personen- und Güterverkehr, – Anzahl der bei Betriebskontrollen kontrollierten Arbeitstage, aufgeschlüsselt nach Personen- und Güterverkehr, – Anzahl der kontrollierten Betriebe, – Art und Anzahl der festgestellten Verstösse.

Art. 49 Strafbestimmungen

Mit Busse wird bestraft, wer: a. sich weigert, den Vollzugsbehörden auf Verlangen die für Kontrollen nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweise, Bewilligungen, elektronischen Datenträger und weiteren Kontrolldokumente vorzuweisen oder die notwendigen Auskünfte zu erteilen oder wer bei den Kontrollen vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht; b. den Vollzugsbehörden bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Betriebskontrollen den Zutritt zum Betrieb verweigert; c. in anderer Weise die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolltätigkeiten vorsätzlich behindert oder zu vereiteln versucht.

Art. 50 Übergangsbestimmung

In Abweichung von Artikel 20 müssen in den Jahren 2008 und 2009 jährlich lediglich 2 Prozent der Arbeitstage der der ARV 1 unterstehenden Fahrzeugführer und ‑führerinnen kontrolliert werden. SR 822.221

Art. 50a

Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2) (AS 2009 5959). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585).

Art. 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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