Law

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule

Schaffhausen · 410.414 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SchaffhausenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 79042386c5cffba0cae55ed0892d971b8f891b27837864df6ef97fa37d2788ed

Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 e) * …
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 13
  13. § 14

13 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Weiterbildung der Lehrpersonen der Kantonsschule. * 2 Gestützt auf diese Verordnung erlässt die Schulleitung für die Kantonsschule ein schulinternes Weiterbildungsreglement. * 3 … *

§ 2

Zweck der Weiterbildung 1 Die Lehrerweiterbildung ist dazu bestimmt: a) Berufs- und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erweitern b) die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern c) Einblicke in nicht fachspezifische Bereiche zu gewinnen d) in fachverwandten Bereichen Kenntnisse zu erwerben, die dem Unterricht oder der Schule dienen 2 Schwerpunkte bilden die Entwicklung fachlicher, pädagogischer und persönlicher Kompetenzen der Lehrpersonen und die Team- und Schulentwicklung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 410.414 Kanton Schaffhausen 2 Rechte und Pflichten

§ 3

Allgemeines 1 Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflichtet. 2 Die Weiterbildungspflicht ist im Weiterbildungsreglement festgehalten und soll bei einem Vollpensum in der Regel mindestens 12 Tage innerhalb von vier Jahren umfassen. Die Anrechenbarkeit verschiedener Weiterbildungsarten wird von der Schulleitung festgelegt. * 3 Die Lehrpersonen planen und dokumentieren ihre Weiterbildung im Team oder selbständig und sind der Schulleitung gegenüber verantwortlich.

§ 4

Angeordnete Weiterbildung 1 Der Erziehungsrat kann Weiterbildung für Lehrpersonen anordnen (Art. 65 Abs. 2 Schulgesetz). 2 Die Schulleitung kann Weiterbildung für einzelne Lehrpersonen, für das Lehrerkollegium als Ganzes, für Fachgruppen oder Lehrergruppen anordnen.

§ 5

Unterrichtsfreie Zeit 1 Die Weiterbildung ist nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren. 2 Für Kurse, die auf Unterrichtszeit fallen, können durch die Schulleitung in begründeten Ausnahmefällen 5 Tage im Jahr bzw. 10 Tage in zwei Jahren bewilligt werden. 3 Angebote

§ 6

Weiterbildungsarten 1 Im Wesentlichen bestehen folgende Arten von Weiterbildung: a) individuelle Weiterbildung b) fachschaftsinterne Weiterbildung c) * schulinterne Weiterbildung d) * … e) kollegiale Unterrichtsbesuche (Tandem) Kanton Schaffhausen 410.414 f) * Weiterbildungsurlaub gemäss §§ 7 ff. 4 Weiterbildungsurlaub

§ 7

Zielsetzung 1 Zweck eines bezahlten Urlaubs bei voller Lohnfortzahlung ist eine auf die Bedürfnisse der Lehrperson und der Schule ausgerichtete, individuell ausgestaltete Weiterbildung. Mögliche Zielsetzungen sind: a) Kenntnisse über neue Unterrichtsinhalte und Unterrichtsmethoden b) Wissen über sich wandelnde Auffassungen im Bereich Lernen und Unterrichten c) Erfahrungen in Wirtschaft, Arbeitswelt und Kultur d) Persönlichkeitsbildung

§ 8 e) * …

Antragstellung und Dauer 1 Jede unbefristet angestellte Lehrperson hat das Recht, nach 10 bzw. 20 Dienstjahren einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von 10 Wochen zu beantragen. Dieser ist vor dem vollendeten 58. Lebensjahr zu beziehen. * 2 Ausnahmsweise kann auf Antrag der Bezug des Urlaubs nach dem 20. Dienstjahr auf einmal (20 Schulwochen Dauer) bewilligt werden. 3 Die Schulleitung entscheidet über die Anträge im Rahmen des bewilligten Budgets. * 4 Allfällige Kurs-, Unterbringungs- und Reisekosten gehen zu Lasten der beurlaubten Lehrperson, sofern die Schulleitung nichts anderes beschliesst. § 8a * Berichterstattung 1 Am Ende des Weiterbildungsurlaubs ist der Schulleitung ein schriftlicher Schlussbericht einzureichen. 410.414 Kanton Schaffhausen 5 Finanzierung

§ 9

Angeordnete Weiterbildung 1 Die Kosten für angeordnete Weiterbildung werden vom Kanton getragen (Art. 88 Abs. 1 Schulgesetz). 2 Muss bei allfälligen Mängeln im Unterricht oder im Verhalten einzelner Lehrpersonen eine individuelle Weiterbildung für diese angeordnet werden, so kann die Schulleitung eine Kostenbeteiligung für diese Lehrpersonen anordnen.

§ 10

Bewilligung 1 Kursbesuche, für welche Kantonsbeiträge beansprucht werden, bedürfen der vorgängigen Bewilligung der Schulleitung.

§ 11

Entschädigungen 1 Vorbehältlich den Bestimmungen über den Weiterbildungsurlaub haben die Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens 8 Wochenlektionen beim Besuch von Kursen von anerkannten Weiterbildungsinstitutionen, die für den Unterricht oder die Schule relevant sind, Anspruch auf folgende Entschädigungen: a) das Kursgeld (bei kostenintensiven Kursen kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden) b) die Hälfte der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse c) bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung 80% der ausgewiesenen Kosten, jedoch max. Fr. 100.00 pro Tag 2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, können anteilsmässig entschädigt werden. 3 Die Entschädigung an den Besuch anderer Weiterbildungsveranstaltungen wird durch die Schulleitung geregelt. 4 Beim Besuch von nicht voll anrechenbaren Weiterbildungsveranstaltungen kann die Schulleitung die Kostenbeteiligung reduzieren. Kanton Schaffhausen 410.414 § 11a * Bezahlter Urlaub 1 Für eine Weiterbildung kann ein bezahlter, lektionenweiser Urlaub im Umfang von einer Jahreslektion pro 15 ECTS und maximal sechs Jahreslektionen gewährt werden. Die Voraussetzungen dafür sind kumulativ: a) eine unbefristete Anstellung als Lehrperson an der Kantonsschule b) eine Lehrtätigkeit an der Kantonsschule seit mindestens zwei Jahren c) ein konferenzpflichtiges Pensum während der gesamten Weiterbildung 2 Zwecks Gewährung von bezahltem Urlaub stehen insgesamt jährlich zwölf Jahreslektionen zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt auf Gesuch der Lehrperson durch die Schulleitung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub. § 12 * … 6 Schlussbestimmungen

§ 13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die §§ 14–17 bzw. der Abschnitt «IV. Lehrerfortbildungskurse» der Verordnung betreffend die Entschädigungen im Erziehungswesen vom 30. Januar 1990 werden aufgehoben.

§ 14

In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 2003, S. 1765. 410.414 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung Abl. 2003, S. 1765 25.10.2005 01.11.2005 Ingress geändert Abl. 2005, S. 1448 25.10.2005 01.11.2005 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2005, S. 1448 25.10.2005 01.11.2005 § 12 aufgehoben Abl. 2005, S. 1448 18.08.2020 01.08.2020 Erlasstitel geändert Abl. 2020, S. 1371 18.08.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1371 18.08.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 1371 18.08.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2020, S. 1371 18.08.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 3 geändert Abl. 2020, S. 1371 04.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9 04.06.2024 01.08.2024 § 3 Abs. 2 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9 04.06.2024 01.08.2024 § 6 Abs. 1, c) geändert Abl. 07.06.2024, S. 9 04.06.2024 01.08.2024 § 6 Abs. 1, d) aufgehoben Abl. 07.06.2024, S. 9 04.06.2024 01.08.2024 § 6 Abs. 1, f) geändert Abl. 07.06.2024, S. 9 04.06.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 1, e) aufgehoben Abl. 07.06.2024, S. 9 04.06.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 3 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9 04.06.2024 01.08.2024 § 8a eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9 04.06.2024 01.08.2024 § 11a eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9 Kanton Schaffhausen 410.414 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.12.2003 01.01.2004 Erstfassung Abl. 2003, S. 1765 Erlasstitel 18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1371 Ingress 25.10.2005 01.11.2005 geändert Abl. 2005, S. 1448 § 1 Abs. 1 18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1371 § 1 Abs. 2 18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1371 § 1 Abs. 2 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9 § 1 Abs. 3 18.08.2020 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 1371 § 3 Abs. 2 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9 § 6 Abs. 1, c) 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9 § 6 Abs. 1, d) 04.06.2024 01.08.2024 aufgehoben Abl. 07.06.2024, S. 9 § 6 Abs. 1, f) 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9 § 7 Abs. 1, e) 04.06.2024 01.08.2024 aufgehoben Abl. 07.06.2024, S. 9 § 8 Abs. 1 25.10.2005 01.11.2005 geändert Abl. 2005, S. 1448 § 8 Abs. 3 18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1371 § 8 Abs. 3 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9 § 8a 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9 § 11a 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9 § 12 25.10.2005 01.11.2005 aufgehoben Abl. 2005, S. 1448

← Find another law