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Benutzungsreglement Sport- und Freizeitanlage Leitawis

Triesenberg · Benutzungsreglement-Sport-und-Freizeitanlage-Leitawis-Stand-1.-Oktober-2021a.pdf · communal act

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1 provision

� TRIESENBERG BENUTZUNGSREGLEMENT Sport- und Freizeitanlage Leitawis Stand 1. Oktober 2021 f Inhaltsverzeichnis 1. ZWECK ............................................................................................................. 3 2. GELTUNGSBEREICH ........................................................................................... 3 3. VERPFLICHTUNG................................................................................................ 3 4. BENUTZUNGSZEITEN / NACHTRUHE .................................................................... 3 5. BENUTZUNGSVORSCHRIFTEN ............................................................................. 3 6. VERANSTALTUNGEN ........................................................................................... 4 7. BENUTZUNGSGEBÜHREN UND KAUTION............................................................... 5 8. RASENBENUTZUNGSPAUSEN............................................................................... 5 9. PARKIERUNG..................................................................................................... 5 10. WERBUNG ....................................................................................................... 6 11. INFRASTRUKTUR ............................................................................................. 6 12. TECHNIK......................................................................................................... 6 13. GELTUNGSBEREICH ......................................................................................... 6 14. INKRAFTTRETEN .............................................................................................. 6 ANHANG 1 / NUTZUNGSEMPFEHLUNG DER NATURRASNSPIELFELDER .......................... 7 Gemeinde Triesenberg Seite 2 von 6 1. Zweck Die Sport- und Freizeitanlage kann von der Gemeindeverwaltung an Sportvereine, Sportgruppen oder an private Anbieter von Sportkursen zum Zwecke der Durchführung von Trainings, Sportanlässen, Kursen etc. vermietet werden. Ortsansässigen Vereinen und den Schulen kommt bei der Vergabe von Bewilligungen Vorrang zu. 2. Geltungsbereich Zu der Sport- und Freizeitanlage Leitawis gehören folgende Objekte: • Fussballplätze • Tennisplätze • Multifunktionsplatz • Bocciafeld • Skateanlage • Zuschauerplatz • Fussballclubgebäude (Garderoben, Sanitäranlagen, Kiosk, etc.) • Tennisclubhaus • Infrastrukturgebäude (Kiosk, Toiletten, Materialraum) • Festplatz • Parkhalle sowie -plätze • Spielplatz 3. Verpflichtung Mit der Erteilung einer Bewilligung durch die Gemeindeverwaltung untersteht der Bewilligungsinhaber diesem Reglement und ist verantwortlich für dessen Einhaltung. Vereine und Sportgruppen sind verpflichtet, dieses Reglement auch ihren Trainern und den Benutzern der Sport- und Freizeitanlage zur Kenntnis zu bringen und haben für die jederzeitige Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen. 4. Benutzungszeiten / Nachtruhe 1. Für öffentliche Veranstaltungen gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen des "Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen". 2. Im Aussenbereich gilt die Nachtruhe von 22.30 bis 06.00 Uhr. 3. Die Verlängerung der Benutzungszeit kann vom Gemeindevorsteher bewilligt werden. 5. Benutzungsvorschriften 1. Gegenüber der Gemeinde ist der Benutzer gemäss separater Nutzungsvereinbarung für die ordnungsgemässe Nutzung der Anlage verantwortlich. 2. Kioske und Theken können vom Benutzer in eigener Regie und Haftung geführt werden und sind sauber zu halten. Gemeinde Triesenberg Seite 3 von 6 3. In den Räumlichkeiten und auf den Spielfeldern der Sport- und Freizeitanlage besteht ein absolutes Rauchverbot. 4. Der Garderobenbetrieb ist vom Benutzer in eigener Regie und Haftung zu führen, die Räumlichkeiten sind besenrein zu halten. 5. Für den Unterhalt des allgemeinen Sanitätsmaterials (Allgemeiner Erste-Hilfe-Koffer, Löschdecken, Erste-Hilfe-Utensilien für die Küche) sind die Benutzer zuständig. Der Unterhalt von Defibrillatoren obliegt der Gemeindeverwaltung. 6. Das Öffnen und Schliessen der Anlage erfolgt durch den Benutzer. Beim Verlassen der Anlage sind alle Räume zu kontrollieren, alle Fenster zu schliessen, die Lichter zu löschen und alle Türen abzuschliessen. 7. Fussballschuhe sind vor dem Betreten der Innenräume auszuziehen. 8. Tennisplätze und der Multifunktionsplatz dürfen nur mit sauberen, nicht färbenden (non-marking) Schuhen betreten werden. 9. Der Multifunktionsplatz steht grundsätzlich für alle sportlichen Aktivitäten zur Verfügung. Er muss über das Reservationssystem gebucht werden. Ortsvereine und Schulen haben dabei Vorrang und die Nutzung ist für sie kostenlos. 10. Alle Geräte sind vorschriftsgemäss und korrekt zu benutzen und nach Gebrauch wieder ordnungsgemäss wegzuräumen. Die Geräte sind, sofern nicht rollbar, zu tragen. Beschädigungen sind umgehend dem Platzwart zu melden. 11. Die Gemeinde als Eigentümerin übernimmt nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung der Sport- und Freizeltanlage. Jede weitergehende Haftung, insbesondere für den bestimmungsmässigen Gebrauch und Umgang mit den Geräten und Anlagen, trägt ausschliesslich der Benutzer. 12. Für Diebstähle, Personen- und Sachbeschädigungen übernimmt die Gemeinde keine Haftung. 13. Die Benutzer haften für jegliche Schäden, die sie am Gebäude, am Mobiliar oder an den Anlagen verursachen oder die während der Veranstaltung am Eigentum der Gemeinde entstehen, auch wenn sich der Verursacher nicht ermitteln lässt. Es ist nicht erlaubt, ohne ausdrückliche Einwilligung der Gemeinde Reparaturen von sich aus anzuordnen oder solche selbst vorzunehmen. Jegliche Beschädigungen sind sofort dem Platzwart zu melden. 14. Die Sport- und Freizeitanlage ist so zu verlassen, dass sie nachfolgenden Nutzern in sauberem und ordentlichem Zustand zur Verfügung steht. 15. Glasflaschen und Gläser sind auf dem ganzen Areal aus Sicherheitsgründen verboten. 6. Veranstaltungen 1. Ortsvereinen, welche über eine Nutzungsvereinbarung verfügen, dürfen öffentliche Sportveranstaltungen unter Einhaltung der Vorgaben dieses Reglements ohne separate Veranstaltungs-Bewilligung durchführen. Dies gilt explizit nur für Sportveranstaltungen, für andere öffentliche Veranstaltungen ist in jedem Fall das Antrags- und Bewilligungsformular zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Gemeinde Triesenberg Seite 4 von 6 2. Bei öffentlichen Sportveranstaltungen (z.B. bei Wettkämpfen, Turnieren etc.) ist es den Ortsvereinen, welche über eine Nutzungsvereinbarung verfügen, gestattet auf eigene Rechnung einen Restaurationsbetrieb mit Alkoholausschank (ausgenommen sind Alkopops und Spirituosen) zu führen. 3. Bei Veranstaltungen mit Bewirtung sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften des Gewerbegesetzes sowie die Bestimmungen des "Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen" einzuhalten. 4. Gemäss Abfallreglement der Gemeinde Triesenberg sind bei Veranstaltungen Abfälle zu vermeiden und Mehrwegbecher sowie -geschirr zu verwenden. 7. Benutzungsgebühren und Kaution 1. Ortsvereinen, welche über eine Nutzungsvereinbarung verfügen, wird die vorhandene Infrastruktur der Sport- und Freizeitanlage, im Rahmen der Nutzungsvereinbarung, kostenlos zur Verfügung gestellt. 2. Die Gemeinde kann die Infrastruktur der Sport- und Freizeitanlage auch an andere Vereine sowie kommerzielle Veranstalter vermieten, jedoch nur in Absprache mit den Ortsvereinen, welche über eine Nutzungsvereinbarung verfügen. 3. Andere Vereine sowie kommerzielle Veranstalter sind gebührenpflichtig. 4. Für öffentliche Veranstaltungen von Ortsvereinen werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten für Dienstleistungen der Gemeinde werden auch Ortsvereinen in Rechnung gestellt. 5. Die Nutzungsgebühren der Sportstätten sowie des Festplatzes sind im separaten Gebührenblatt der Gemeinde geregelt. 6. Bei bewilligten Veranstaltungen kann die Gemeinde eine Kaution, in Höhe der Mietgebühr, verlangen 7. Schlüssel werden nur gegen die Bezahlung einer Kaution ausgegeben. 8. Rasenbenutzungspausen 1. Winter-/Sommerpause: Als Richtlinie gilt die Nutzungsempfehlung von GerberSports GmbH, Sportanlagenunterhalt (Anhang 1). 2. Die Freigabe für die Benutzung der Rasenplätze wird vom Platzwart in Absprache mit den Vereinen erteilt. 9. Parkierung Bei grösseren Veranstaltungen wird vom Platzwart zusammen mit dem Gemeindepolizisten festgelegt, ob und in welchem Umfang der Veranstalter für einen Parkdienst verpflichtet und zuständig ist. Die genauen Bestimmungen darüber obliegen dem Gemeindepolizisten. Gemeinde Triesenberg Seite 5 von 6 10. Werbung Wenn eine Montage für eine neue fest installierte Werbetafel erforderlich ist, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung nötig. Für temporäre Werbung (z.B. Werbeblachen bei Turnieren) ist keine Bewilligung nötig. Werbung für Alkohol, Tabakwaren sowie diskriminierende Werbung in jeglicher Form sind in jedem Fall strikt verboten. 11. Infrastruktur 1. Zusätzlich Installationen und Umbauten dürfen nur mit dem Einverständnis der Gemeindeverwaltung ausgeführt werden. 2. Die Kosten für zusätzliche Installationen oder Rückbauten obliegen dem Benutzer. 12. Technik Für die Bedienung der Haustechnik ist grundsätzlich der Platzwart zuständig. 13. Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für sämtliche Nutzungen, Veranstaltungen und Anlässe auf dem Areal der Sport- und Freizeitanlage Leitawis. 14. Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2021 genehmigt und tritt per 1. November 2021 in Kraft. GEMEINDEVORSTEHUNG TRIESENBERG Gemeinde Triesenberg Seite 6 von 6 :; GerberSports i Sportanlagen unterhalt Tösstalstr. 136, 8493 Saland, Tel.: 052 386 24 76 www. gerbersport-gmbh. eh, i nfo@gerbersports-gmbh. eh Nutzungsempfehlung der Naturrasenspielfelder Frühjahr Bei Temperaturen unter 6° C (Mittelwert) stellen die Pflanzen ihr Wachstum ein. Eine natürliche Regeneration ist in dieser Zeit nicht möglich. Deshalb ist ein Betrieb auf Rasenplätzen erst gegen Mitte oder Ende März möglich, je nach Region oder Höhenlage kann dies stark variieren. Goldene Regel: Wenn gemäht werden kann, kann man auch spielen! Sommer/Spielpause Bei hohen Temperaturen und Trockenheit sollte man auf punktuelle Trainingseinheiten verzichten. Evtl. Fussballtore während der Trainingseinheit verschieben. Nach einer Sanierung mit Ansaat/Rollrasen benötigt der Rasen ca. sechs Wochen um sich zu etablieren. Nach der Sanierung den Rasen einspielen und nicht gleich überbelasten, die Schäden können erst nach Saison behoben werden. Herbst Das Benutzen der Rasenplätze bei sichtbarer Nässe, verursacht grosse Folgeschäden. Bei der Benützung bei Frost, werden die Blattzellen geschwächt, es kann Folgeschäden wie Schneeschimmelbefall im Winter nach sich ziehen. In der Regel weiss der Pflegeverantwortliche (Platzwart) am besten Bescheid, ob und wie man den Platz nutzen kann. Seit 1 Datum: 12.03.2021

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