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7 provisions
Art. 1
Zweck
1 Zweck dieser Verordnung ist es, die Betriebs- und Geschäftsführungsbedingungen für die Restaurants und Mensen des Staates zu klären und aufeinander abzustimmen.
2 Sie soll mehr Kostentransparenz und einen besseren Einblick in die Finanzergebnisse gewährleisten.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Verwaltungseinheiten der Direktionen des
Staatsrates und der Staatskanzlei, die über ein Restaurant oder eine Mensa
verfügen.
2 Sie gilt nicht für die kantonalen Spitäler und die Anstalten von Bellechasse.
Art. 3
Hochbauamt – Rolle
1 Das Hochbauamt sorgt dafür, dass die Betriebs- und Geschäftsführungsbedingungen für die Restaurants und Mensen des Staates aufeinander abgestimmt werden.
Art. 4 Geschäftsführung der Restaurants des Staates – V 122.97.11
Hochbauamt – Aufgaben
1 Das Hochbauamt hat insbesondere zur Aufgabe:
a) die Verwaltungseinheiten zu beraten;
b) einen Mustervertrag aufzustellen, der namentlich Folgendes regelt: die
Pflichten der Vertragsparteien, die Inventaraufnahme der Einrichtungen
und Anlagen, die Übernahme der Unterhalts- und Abonnementskosten,
die Zuteilung der Betriebsflächen und deren Unterhalt, die allfälligen
Verkaufsbedingungen für externe Kundschaft (insbesondere Catering),
die Öffnungszeiten sowie die vom Betriebsleiter vorzulegenden Informationsunterlagen über den Geschäftsgang;
c) zu allen diesbezüglichen Verträgen vor deren Unterzeichnung Stellung
zu nehmen;
d) dafür zu sorgen, dass mindestens alle fünf Jahre Arbeitsausschreibungen erfolgen;
e) falls nötig Weisungen insbesondere über die übrigen Betriebs- und Geschäftsführungsvorschriften für diese Betriebe zu erlassen.
2 Das Hochbauamt erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den
Direktionen, Anstalten, Ämtern und Schulen.
Art. 5
Schuldirektionen
1 Die Direktionen der betroffenen Schulen nehmen zum Menü- und Getränkeangebot ihres Restaurants oder ihrer Mensa und zu den Preisen Stellung.
Art. 6
Finanzverwaltung und Finanzinspektorat
1 Die Finanzverwaltung hat den Auftrag, in Zusammenarbeit mit dem Finanzinspektorat das Standard-Kontenschema aufzustellen, das von allen Restaurants und Mensen des Staates ab dem Rechnungsjahr 2005 jährlich vorzulegen sein wird.
2 Die Finanzverwaltung stellt jährlich einen Vergleich der Finanzergebnisse
der Restaurants und Mensen auf.
3 Das Finanzinspektorat kann die Abrechnungen der Restaurants und Mensen
prüfen.
Art. 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Geschäftsführung der Restaurants des Staates – V 122.97.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.06.2004 Erlass Grunderlass 01.07.2004 2004_063
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.06.2004 01.07.2004 2004_063