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Verordnung über den Betrieb und die Geschäftsführung der Restaurants und Mensen des Staates

Fribourg · 122.97.11 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Geschäftsführung der Restaurants des Staates – V 122.97.11
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Zweck 1 Zweck dieser Verordnung ist es, die Betriebs- und Geschäftsführungsbedingungen für die Restaurants und Mensen des Staates zu klären und aufeinander abzustimmen. 2 Sie soll mehr Kostentransparenz und einen besseren Einblick in die Finanzergebnisse gewährleisten.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrates und der Staatskanzlei, die über ein Restaurant oder eine Mensa verfügen. 2 Sie gilt nicht für die kantonalen Spitäler und die Anstalten von Bellechasse.

Art. 3

Hochbauamt – Rolle 1 Das Hochbauamt sorgt dafür, dass die Betriebs- und Geschäftsführungsbedingungen für die Restaurants und Mensen des Staates aufeinander abgestimmt werden.

Art. 4 Geschäftsführung der Restaurants des Staates – V 122.97.11

Hochbauamt – Aufgaben 1 Das Hochbauamt hat insbesondere zur Aufgabe: a) die Verwaltungseinheiten zu beraten; b) einen Mustervertrag aufzustellen, der namentlich Folgendes regelt: die Pflichten der Vertragsparteien, die Inventaraufnahme der Einrichtungen und Anlagen, die Übernahme der Unterhalts- und Abonnementskosten, die Zuteilung der Betriebsflächen und deren Unterhalt, die allfälligen Verkaufsbedingungen für externe Kundschaft (insbesondere Catering), die Öffnungszeiten sowie die vom Betriebsleiter vorzulegenden Informationsunterlagen über den Geschäftsgang; c) zu allen diesbezüglichen Verträgen vor deren Unterzeichnung Stellung zu nehmen; d) dafür zu sorgen, dass mindestens alle fünf Jahre Arbeitsausschreibungen erfolgen; e) falls nötig Weisungen insbesondere über die übrigen Betriebs- und Geschäftsführungsvorschriften für diese Betriebe zu erlassen. 2 Das Hochbauamt erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Direktionen, Anstalten, Ämtern und Schulen.

Art. 5

Schuldirektionen 1 Die Direktionen der betroffenen Schulen nehmen zum Menü- und Getränkeangebot ihres Restaurants oder ihrer Mensa und zu den Preisen Stellung.

Art. 6

Finanzverwaltung und Finanzinspektorat 1 Die Finanzverwaltung hat den Auftrag, in Zusammenarbeit mit dem Finanzinspektorat das Standard-Kontenschema aufzustellen, das von allen Restaurants und Mensen des Staates ab dem Rechnungsjahr 2005 jährlich vorzulegen sein wird. 2 Die Finanzverwaltung stellt jährlich einen Vergleich der Finanzergebnisse der Restaurants und Mensen auf. 3 Das Finanzinspektorat kann die Abrechnungen der Restaurants und Mensen prüfen.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Geschäftsführung der Restaurants des Staates – V 122.97.11 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 02.06.2004 Erlass Grunderlass 01.07.2004 2004_063 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.06.2004 01.07.2004 2004_063

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