§ 1 vom 4. Februar 2014 (Stand 8. Februar 2014)
Für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige Behörde 1 Zuständig für die Veranlagung und die Abgabeerhebung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.
Thurgau · 661.11 · ordinance
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Für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige Behörde 1 Zuständig für die Veranlagung und die Abgabeerhebung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.
Aufsicht 1 Das Departement für Justiz und Sicherheit übt die Aufsicht über die Wehrpflichtersatzabgabe aus.
Rekurskommission 1 Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)1) ist die Steuerrekurskommission.
Stundung und Erlass 1 Gesuche um Erlass oder Stundung sind bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe einzureichen. 2 Gegen deren Entscheid kann Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit erhoben werden.
Pass- und Schriftensperre 1 Zuständige richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPV)2) ist die Steuerrekurskommission. 1) SR 661 2) SR 661.1 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 661.11 RRV Wehrpflichtersatzabgabe Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.02.2014 08.02.2014 Erstfassung 6/2014