Art. 41 Vollzug
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann insbesondere Vorschriften erlassen, um Diskriminierungen beim Zugang zu den Transportdienstleistungen zu verhindern.
Confederation · 749.1 · statute
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1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann insbesondere Vorschriften erlassen, um Diskriminierungen beim Zugang zu den Transportdienstleistungen zu verhindern.
... Die Koordinationsbestimmung kann unter AS 2022 373 eingesehen werden.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. August 2022 BRB vom 22. Juni 2022