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5 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezweckt, das Verzeichnis der schweren technischen und
anderen spitzenmedizinischen Ausrüstungen, deren Inbetriebnahme bewilligt
werden muss, zu erstellen.
2 Sie bestimmt insbesondere den Zeitraum, während dessen keine neuen Bewilligungen erteilt werden (Moratorium).
3 Sie ist auf Ausrüstungen im stationären und im ambulanten sowie im öffentlichen und im privaten Sektor anwendbar.
Art. 2
Bewilligungspflicht
1 Die Inbetriebnahme und der Ersatz der folgenden medizinisch-technischen
Ausrüstungen müssen von der Direktion für Gesundheit und Soziales bewilligt werden:
a) Anlagen für Magnetresonanztomographie (MRT);
b) Anlagen für Computertomographie (CT).
Art. 3
Register
1 Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, müssen dem Amt für Gesundheit (GesA) gemeldet werden; das GesA trägt diese in ein entsprechendes Register ein. Solchermassen
gemeldete Ausrüstungen gelten als bewilligt.
2 Die Ausserbetriebnahme von Ausrüstungen und ihr Ersatz müssen zur Aktualisierung des Registers ebenfalls dem GesA gemeldet werden.
821.0.51
Art. 4
Moratorium
1 Während der Geltungsdauer dieser Verordnung werden keine Bewilligungen zur Inbetriebnahme von Ausrüstungen im Sinne von Artikel 2 erteilt.
2 Vorbehalten bleibt der Ersatz einer bewilligten Ausrüstung durch eine
gleichartige Anlage.
3 Vorbehalten bleibt des Weiteren die Bewilligung von Ausrüstungen im
überwiegenden öffentlichen Interesse, namentlich für die Forschung und für
die Notfallversorgung der Bevölkerung.
Art. 5
Geltungsdauer
1 Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2026.
821.0.51
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2016 Erlass Grunderlass 14.03.2016 2016_040
11.12.2017 Art. 5 geändert 01.01.2018 2017_112
07.12.2021 Art. 4 Abs. 3 geändert 07.12.2021 2021_168
07.12.2021 Art. 5 Titel geändert 07.12.2021 2021_168
07.12.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 07.12.2021 2021_168
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.03.2016 14.03.2016 2016_040
Art. 4 Abs. 3 geändert 07.12.2021 07.12.2021 2021_168
Art. 5 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_112
Art. 5 Titel geändert 07.12.2021 07.12.2021 2021_168
Art. 5 Abs. 1 geändert 07.12.2021 07.12.2021 2021_168