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Verordnung über die Inbetriebnahme schwerer technischer und anderer spitzenmedizinischer Ausrüstungen

Fribourg · 821.0.51 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung bezweckt, das Verzeichnis der schweren technischen und anderen spitzenmedizinischen Ausrüstungen, deren Inbetriebnahme bewilligt werden muss, zu erstellen. 2 Sie bestimmt insbesondere den Zeitraum, während dessen keine neuen Bewilligungen erteilt werden (Moratorium). 3 Sie ist auf Ausrüstungen im stationären und im ambulanten sowie im öffentlichen und im privaten Sektor anwendbar.

Art. 2

Bewilligungspflicht 1 Die Inbetriebnahme und der Ersatz der folgenden medizinisch-technischen Ausrüstungen müssen von der Direktion für Gesundheit und Soziales bewilligt werden: a) Anlagen für Magnetresonanztomographie (MRT); b) Anlagen für Computertomographie (CT).

Art. 3

Register 1 Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, müssen dem Amt für Gesundheit (GesA) gemeldet werden; das GesA trägt diese in ein entsprechendes Register ein. Solchermassen gemeldete Ausrüstungen gelten als bewilligt. 2 Die Ausserbetriebnahme von Ausrüstungen und ihr Ersatz müssen zur Aktualisierung des Registers ebenfalls dem GesA gemeldet werden. 821.0.51

Art. 4

Moratorium 1 Während der Geltungsdauer dieser Verordnung werden keine Bewilligungen zur Inbetriebnahme von Ausrüstungen im Sinne von Artikel 2 erteilt. 2 Vorbehalten bleibt der Ersatz einer bewilligten Ausrüstung durch eine gleichartige Anlage. 3 Vorbehalten bleibt des Weiteren die Bewilligung von Ausrüstungen im überwiegenden öffentlichen Interesse, namentlich für die Forschung und für die Notfallversorgung der Bevölkerung.

Art. 5

Geltungsdauer 1 Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2026. 821.0.51 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 14.03.2016 Erlass Grunderlass 14.03.2016 2016_040 11.12.2017 Art. 5 geändert 01.01.2018 2017_112 07.12.2021 Art. 4 Abs. 3 geändert 07.12.2021 2021_168 07.12.2021 Art. 5 Titel geändert 07.12.2021 2021_168 07.12.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 07.12.2021 2021_168 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.03.2016 14.03.2016 2016_040 Art. 4 Abs. 3 geändert 07.12.2021 07.12.2021 2021_168 Art. 5 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_112 Art. 5 Titel geändert 07.12.2021 07.12.2021 2021_168 Art. 5 Abs. 1 geändert 07.12.2021 07.12.2021 2021_168

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