Open at the publisher →
In force since 1971-02-26, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ca83a456d441d0a2f8cf7690cf752a02a76fdb43b720da05a2dc3e60eb95263b
4 provisions
Art. 1
1 Die Hohen Vertragsparteien vereinbaren, das im Übereinkommen vom 1. September 1884 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl betreffend die kirchlichen Verhältnisse im Kanton Tessin verankerte Statut der Apostolischen Administration des Tessins zu beenden. In gleicher Weise vereinbaren sie, die in der Übereinkunft vom 16. März 1888 zwischen der Schweiz und dem Heiligen Stuhl betreffend die endgültige Regelung der kirchlichen Verhältnisse des Kantons Tessin festgelegte kanonische Verbindung der Kathedralkirche zum heiligen Laurentius in Lugano mit dem Bistum Basel zu beenden.
2 Die Hohen Vertragsparteien vereinbaren zu diesem Zwecke, die beiden Kirchsprengel von Basel und des Tessins zu trennen. Der Ordinarius des letzteren wird den Titel Bischof des Bistums Lugano führen.
3 Der Bischof von Lugano wird vom Heiligen Stuhl ernannt und aus der Zahl der dem Kanton Tessin angehörenden Priester gewählt.
4 Die Kirche zum heiligen Laurentius in Lugano bleibt Kathedralkirche des Gebietes des Kantons Tessin.
[BS 12 414. SR 0.181.2 Art. 3]
[BS 12 416. SR 0.181.2 Art. 3]
Art. 2
1 Der Bischof von Lugano hat die volle und uneingeschränkte Freiheit, seine geistliche und bischöfliche Gewalt im ganzen Gebiet des Kantons Tessin auszuüben.
2 Für die Beziehungen der Katholischen Kirche zum Kanton Tessin bleibt die Vereinbarung vom 23. September 1884 zwischen dem Kanton Tessin und dem Heiligen Stuhl betreffend die Apostolische Administration im Kanton Tessin massgebend.
3 Der Kanton Tessin und der Bischof von Lugano sind befugt, die finanziellen Bestimmungen des Artikels 4 der Vereinbarung vom 23. September 1884 im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern.
Art. 3
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden aufgehoben:
– das Übereinkommen vom 1. September 1884 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl betreffend die kirchlichen Verhältnisse im Kanton Tessin;
– die Übereinkunft vom 16. März 1888 zwischen der Schweiz und dem Heiligen Stuhl betreffend die endgültige Regelung der kirchlichen Verhältnisse des Kantons Tessin.
[BS 12 414]
[BS 12 416]
Art. 4
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.