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G vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG)

Liechtenstein · 952.9 · statute

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 1a Geltungsbereich
  3. Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 3 Ausschluss der Doppelentschädigung
  5. Art. 4 Gesetzliche und vertragliche Sicherungseinrichtungen
  6. Art. 5 Organisatorische Anforderungen
  7. Art. 6 Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
  8. Art. 7 Sicherungsfall
  9. Art. 8 Erstattungsfähige Einlagen
  10. Art. 9 Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen
  11. Art. 11 b) in Sonderfällen
  12. Art. 12 Erstattung der gedeckten Einlagen
  13. Art. 13 Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung
  14. Art. 14 Sprachregelung für das Erstattungsverfahren
  15. Art. 15 Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Einlegers
  16. Art. 16 Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung
  17. Art. 17 Dotierung des Einlagensicherungsfonds
  18. Art. 18 Beiträge
  19. Art. 19 Sonderbeiträge
  20. Art. 20 Berücksichtigung von Risikoaspekten bei der Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen
  21. Art. 21 Veranlagung der Mittel des Einlagensicherungsfonds
  22. Art. 22 Sicherstellung und Hereinbringung von Verbindlichkeiten
  23. Art. 23 Kreditoperationen
  24. Art. 24 Verwendungszweck
  25. Art. 25 Geschäftsbericht und Revision
  26. Art. 26 Meldungen
  27. Art. 27 Anzeigen
  28. Art. 28 Zweigstellen von Banken in anderen EWR-Mitgliedstaaten
  29. Art. 29 Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten in Liechtenstein
  30. Art. 30 Informationen für Einleger
  31. Art. 31 Wechsel der Sicherungseinrichtung
  32. Art. 32 Massnahmen gegen Sicherungseinrichtungen
  33. Art. 33 Massnahmen gegen Mitgliedsinstitute
  34. Art. 34 Sicherungseinrichtungen und organisatorische Anforderungen
  35. Art. 35 Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
  36. Art. 36 Entschädigungsfall
  37. Art. 37 Anlegerentschädigung
  38. Art. 38 Ausnahmen von der Anlegerentschädigung
  39. Art. 39 Berechnung der Anlegerentschädigung
  40. Art. 40 Entschädigungszahlung
  41. Art. 41 Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Anlegers
  42. Art. 42 Geschäftsbericht und Revision
  43. Art. 43 Meldungen
  44. Art. 44 Zweigstellen von Banken und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten
  45. Art. 45 Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein
  46. Art. 46 Zusammenarbeit der Sicherungseinrichtungen
  47. Art. 47 Ergänzende Entschädigung
  48. Art. 48 Informationen für Anleger
  49. Art. 49 Massnahmen gegen Sicherungseinrichtungen
  50. Art. 50 Massnahmen gegen Mitgliedsinstitute
  51. Art. 51 Organisation und Durchführung
  52. Art. 52 Amtsgeheimnis
  53. Art. 53 Zusammenarbeit inländischer und ausländischer Behörden und Stellen
  54. Art. 54 Verarbeitung personenbezogener Daten
  55. Art. 55 Aufgaben und Befugnisse
  56. Art. 56 Verfahren
  57. Art. 57 Rechtsmittel
  58. Art. 58 Klage bei Gericht
  59. Art. 59 Übertretungen
  60. Art. 60 Verhältnismässigkeits- und Effizienzgebot
  61. Art. 61 Verantwortlichkeit
  62. Art. 62 Übergangsbestimmungen
  63. Art. 63 Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
  64. Art. 64 Inkrafttreten

64 provisions

Art. 41 Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Anlegers

Leistet eine Sicherungseinrichtung im Rahmen eines Entschädigungsfalls Auszahlungen an einen Anleger, so tritt die Sicherungseinrichtung in die Rechte des Anlegers gegenüber dem betroffenen Mitgliedsinstitut in Höhe der von ihm geleisteten Zahlung ein.

Art. 42 Geschäftsbericht und Revision

Die Sicherungseinrichtung hat jährlich eine Jahresrechnung und einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Im Übrigen findet Art. 25 sinngemäss Anwendung.

Art. 43 Meldungen

1) Mitgliedsinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung bis zum 30. Juni jeden Jahres die Höhe der Summe der gedeckten Anlagen sowie die Anzahl zur Erstattung berechtigter Anleger per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. 2) Jede Sicherungseinrichtung hat der FMA bis zum 31. Juli jeden Jahres die Daten, aus welchen der Umfang der Deckungspflicht sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel im Entschädigungsfall per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen.

Art. 44 Zweigstellen von Banken und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten

Betreibt eine Bank oder Wertpapierfirma Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten, so werden dort entgegengenommene Anlagen durch jene Sicherungseinrichtung geschützt, der die Bank oder Wertpapierfirma angehört. Gewährleistet das Anlegerentschädigungssystem im anderen EWR-Mitgliedstaat eine ergänzende Deckung im Sinne von Art. 45, so gelten für die von der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschliesslich die Regelungen nach diesem Gesetz.

Art. 45 Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein

1) Inländische Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat können sich zur Ergänzung der im Herkunftsmitgliedstaat vorhandenen Deckung freiwillig einer Sicherungseinrichtung nach Art. 34 anschliessen, sofern die Höhe und/oder der Umfang - einschliesslich der Quote - der Deckung der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung die Höhe und/oder den Umfang der Deckung des Anlegerentschädigungssystems im Herkunftsmitgliedstaat überschreitet. 2) Für die freiwillige Mitgliedschaft hat die Sicherungseinrichtung objektive und allgemein geltende Bedingungen anzuwenden. 3) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung alle mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen erfüllt und insbesondere alle Beiträge und sonstigen Gebühren entrichtet. 4) Kommt eine Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung den Verpflichtungen nicht nach, ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, welche die Zulassung erteilt hat, unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese ergreift im Zusammenwirken mit der liechtensteinischen Sicherungseinrichtung und der FMA alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen der Zweigstelle bzw. der Zweigniederlassung sicherzustellen. 5) Kommt eine Zweigstelle bzw. eine Zweigniederlassung trotz dieser Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, welche die Zulassung erteilt hat, von der Sicherungseinrichtung ausgeschlossen werden. Die FMA ist hiervon unverzüglich zu informieren. 6) Wertpapierdienstleistungen, welche vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigt wurden, verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der Sicherungseinrichtung, der sich die Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung freiwillig angeschlossen hat. Die Anleger sind vom Wegfall der ergänzenden Deckung und vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Änderung zu unterrichten. 7) Bestehen in Liechtenstein mehrere Sicherungseinrichtungen, soll sich die Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung derjenigen Einrichtung anschliessen, die für den Institutstyp vorgesehen ist, der sie zuzurechnen ist oder am ehesten entspricht.

Art. 46 Zusammenarbeit der Sicherungseinrichtungen

1) Beantragt eine Zweigstelle eines EWR-Kreditinstituts bzw. eine Zweigniederlassung einer Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zur Ergänzung der Deckung den Anschluss an eine Sicherungseinrichtung nach Art. 45 Abs. 1, hat diese gemeinsam mit dem Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Regeln und Verfahren für die Zahlung von Entschädigungen an die Anleger dieser Zweigstelle bzw. dieser Zweigniederlassung festzulegen. 2) Ungeachtet dessen hat die liechtensteinische Sicherungseinrichtung das uneingeschränkte Recht, den angeschlossenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ihre eigenen objektiven und allgemein geltenden Vorschriften aufzuerlegen. Insbesondere hat sie das Recht, die Übermittlung aller einschlägigen Angaben zu fordern und diese im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates zu überprüfen. 3) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung und die Anlegerentschädigungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaates arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäss entschädigt werden. Es sind insbesondere Vereinbarungen darüber zu treffen, wie etwaige Gegenforderungen, die nach den Vorschriften des einen oder anderen Anlegerentschädigungssystems Anlass zu einer Aufrechnung geben können, sich auf die Entschädigung des Anlegers aus jedem der beiden Systeme auswirken. 4) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung stellt dem Anlegerentschädigungssystem des Aufnahmemitgliedstaates die Informationen zur Verfügung, die für die Erstattung der Anlagen nach Art. 45 notwendig sind.

Art. 47 Ergänzende Entschädigung

1) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung erfüllt die Forderungen auf Zahlung einer ergänzenden Entschädigung nach Art. 45 Abs. 1, wenn sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über die Feststellung bzw. Entscheidung im Sinne von Art. 36 informiert wurde. 2) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung hat weiterhin das uneingeschränkte Recht, vor der Zahlung einer ergänzenden Entschädigung nach ihren eigenen Regeln und Verfahren zu prüfen, ob der Anleger anspruchsberechtigt ist. 3) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten bzw. Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat mit den Kosten der ergänzenden Deckung in angemessener Weise zu belasten. Hierbei ist die vom System des Herkunftsmitgliedstaates geleistete Deckung mit zu berücksichtigen. 4) Die liechtensteinische Sicherungseinrichtung kann zur Vereinfachung der Kostenberechnung davon ausgehen, dass ihre Verbindlichkeiten unter allen Umständen auf den Teil der Sicherung begrenzt sind, der über die von dem Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates geleistete Deckung hinausgeht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Herkunftsmitgliedstaat tatsächlich eine Entschädigung für in Liechtenstein bestehende Forderungen von Anlegern zahlt oder nicht.

Art. 48 Informationen für Anleger

1) Banken und Wertpapierfirmen haben ihren Anlegern die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie die Sicherungseinrichtung, der die Bank oder Wertpapierfirma sowie deren Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen angehören, ermitteln können. 2) Die Anleger sind über die Sicherungseinrichtung, einschliesslich der Höhe und des Umfangs der Deckung, in leicht verständlicher Form zu unterrichten. 3) Informationen über die Bedingungen der Entschädigung und die zum Erhalt der Entschädigung zu erfüllenden Formalitäten müssen auf Anfrage erhältlich sein. 4) Die in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Angaben sind zumindest in deutscher Sprache abzufassen. 5) Informationen nach Abs. 1 bis 4 dürfen zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Anlagen ist unzulässig.

Art. 49 Massnahmen gegen Sicherungseinrichtungen

Auf die Massnahmen gegen Sicherungseinrichtungen findet Art. 32 sinngemäss Anwendung.

Art. 50 Massnahmen gegen Mitgliedsinstitute

1) Auf die Massnahmen gegen Mitgliedsinstitute findet Art. 33 Abs. 1 und 2 sinngemäss Anwendung. 2) Kommt das Mitgliedsinstitut trotz dieser Massnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Sicherungseinrichtung das Mitgliedsinstitut mit Zustimmung der FMA mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten ausschliessen. Kommt das Mitgliedsinstitut bis Ablauf dieser Ausschlussfrist seinen Verpflichtungen nicht nach, hat die Sicherungseinrichtung den Ausschluss mit Zustimmung der FMA zu vollziehen. Anlagen, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses des Mitgliedsinstituts gehalten werden, sind weiterhin durch die Sicherungseinrichtung geschützt. Die ausgeschlossene Bank oder Wertpapierfirma hat ihre Anleger innerhalb eines Monats über den Ausschluss aus der Sicherungseinrichtung und dessen Rechtsfolgen zu informieren. 3) Aufgehoben

Art. 51 Organisation und Durchführung

Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird die FMA betraut.

Art. 52 Amtsgeheimnis

1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und Stellen, allfällig durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis. 2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnung sowie entsprechender gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden. 3) Wurde gegen eine Bank oder Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist. 4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden, Gerichte und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie nach diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach diesem Gesetz oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA, eine andere Verwaltungsbehörde, ein Gericht, eine Stelle oder eine Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, das Gericht, die Stelle oder die Person, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden. 5) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an zuständige Behörden von anderen EWR-Mitgliedstaaten übermitteln.

Art. 53 Zusammenarbeit inländischer und ausländischer Behörden und Stellen

1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen arbeiten im Rahmen ihrer Aufsicht zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde arbeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz eng zusammen. Zudem haben die FMA und die Abwicklungsbehörde mit den Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU zusammenzuarbeiten und alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2014/49/EU erforderlichen Informationen auszutauschen.

Art. 54 Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander sowie den zuständigen ausländischen Behörden und Stellen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Art. 55 Aufgaben und Befugnisse

1) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen und trifft die notwendigen Massnahmen direkt oder in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen. 2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere: a) in Bücher, Schriftstücke und Datenträger einer Sicherungseinrichtung Einsicht nehmen und Kopien von ihnen verlangen; b) von Sicherungseinrichtungen und ihren Organen Auskünfte verlangen und Personen vorladen und befragen; c) Vor-Ort-Überprüfungen bei Sicherungseinrichtungen durchführen; die Kompetenz zur Vor-Ort-Überprüfung erstreckt sich dabei auf die Prüfung aller Aufgaben und Pflichten der Sicherungseinrichtungen nach diesem Gesetz; d) durch anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Sachverständige Vor-Ort-Überprüfungen bei Sicherungseinrichtungen durchführen lassen; e) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Informationen der Sicherungseinrichtung anfordern; f) von der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Sicherungseinrichtung Auskünfte einholen. 3) Bei einer Prüfung nach Abs. 2 Bst. c und d sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen. Sie haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Prüfungen sind der betroffenen Sicherungseinrichtung mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung aufgrund organisatorischer Vorbereitungen der Sicherungseinrichtung zweckmässig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden. 4) Die Sicherungseinrichtung hat den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Die Sicherungseinrichtung hat den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Arbeitsräumen zu gewähren. 5) Die Auskunfts-, Vorlage- und Einsichtsrechte der FMA und ihrer Prüfungsorgane erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger; dies auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen im Ausland geführt oder verwahrt, so hat die Sicherungseinrichtung für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. 6) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von der Geschäftsführung und von jeder in der Sicherungseinrichtung beschäftigten Person verlangen, sofern ein zu prüfender Umstand in deren Aufgabenbereich fällt. 7) Zur Durchführung der Prüfung hat die Sicherungseinrichtung den Prüfungsorganen geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so hat die betroffene Sicherungseinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, Kopien oder Ausdrucke davon herzustellen. 8) Prüfungsorgane haben bei Prüfungen nach Abs. 1 Bst. c und d jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes zu vermeiden. 9) Die während der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Sicherungseinrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 56 Verfahren

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 57 Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA‐Beschwerdekommission erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 58 Klage bei Gericht

1) Einleger oder Anleger, deren Forderung nicht innerhalb der in Art. 12 und 13 oder 40 vorgesehenen Fristen erstattet oder anerkannt wurde, können binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt einer Feststellung nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 36 Klage beim Landgericht gegen die Sicherungseinrichtung erheben. 1a) Forderungen nach Abs. 1 verjähren jedenfalls in fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Sicherungs- bzw. Entschädigungsfalls nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 36 Abs. 1. 2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.

Art. 59 Übertretungen

1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer: a) die Pflichten nach Art. 5 Abs. 1 bis 4 oder 6 bis 8 verletzt; b) die Pflichten nach Art. 12 Abs. 1 oder 6 verletzt; c) die Pflichten nach Art. 17 Abs. 1 verletzt; d) die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 oder Art. 23 Abs. 1a verletzt; e) verfügbare Finanzmittel der Sicherungseinrichtung entgegen Art. 24 Abs. 1 verwendet; f) die Pflichten nach Art. 34 verletzt; g) Auszahlungen entgegen Art. 40 Abs. 1 vornimmt; h) Anlegern entgegen Art. 40 Abs. 2 Satz 2 das Recht auf Sicherung verweigert; i) Auszahlungen nicht innert der Frist nach Art. 40 Abs. 3 vornimmt. 2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 60 000 Franken bestraft, wer: a) Beiträge entgegen den in Art. 18 Abs. 2 oder Art. 19 Abs. 5 festgelegten Bestimmungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet; b) die Pflichten nach Art. 25 Abs. 8 verletzt; c) die Meldungen nach Art. 26 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt; d) eine unverzügliche schriftliche Anzeige nach Art. 27 unterlässt; von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäss erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat; e) die Informationspflichten nach Art. 30 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7 verletzt; f) Werbung entgegen den Vorgaben des Art. 30 Abs. 5 betreibt; g) die Pflichten nach Art. 31 verletzt; h) die Pflichten nach Art. 42 verletzt; i) die Meldepflichten nach Art. 43 verletzt; k) die Informationspflichten nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 verletzt; l) Werbung entgegen den Vorgaben des Art. 48 Abs. 5 betreibt; m) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nach Art. 55 nicht nachkommt. 3) Die FMA hat Bussen nach Abs. 1 oder 2 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt ist, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausübt. 4) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 3 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 4 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 6) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 60 Verhältnismässigkeits- und Effizienzgebot

Bei der Verhängung von Bussen nach Art. 59 berücksichtigt die FMA: a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere: 1. dessen Schwere und Dauer; 2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar; 3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar; 4. mögliche systemrelevante Auswirkungen; b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen insbesondere: 1. den Grad der Verantwortung; 2. die Finanzkraft; 3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA; 4. Meldungen an das interne Meldesystem einer Bank nach Art. 65 Abs. 1 Bst. f des Bankengesetzes, einer Wertpapierfirma nach Art. 6 Abs. 1 Bst. n des Wertpapierfirmengesetzes bzw. einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. n des Vermögensverwaltungsgesetzes oder an die FMA nach Art. 171 des Bankengesetzes, nach Art. 99 des Wertpapierfirmengesetzes bzw. nach Art. 63a des Vermögensverwaltungsgesetzes; 5. frühere Verstösse und Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.

Art. 61 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die natürlichen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für Bussen und Kosten.

Art. 62 Übergangsbestimmungen

Folgende Massnahmen haben basierend auf Informationen per 31. Dezember 2018 erstmalig zu erfolgen: a) Festlegung der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds nach Art. 17 Abs. 1; b) Vorschreibung von Beiträgen für den Einlagensicherungsfonds nach Art. 18 Abs. 1 für das Kalenderjahr 2019; c) Meldung von Informationen nach Art. 26 Abs. 1.

Art. 63 Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften

1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Richtlinie (EU) 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149) als nationale Rechtsvorschrift. 2) Der vollständige Wortlaut der Richtlinie (EU) 2014/49/EU ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.

Art. 64 Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. 2) Art. 1 Abs. 3 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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