Art. 38a Massnahmen bei Missachtung der Regulierung der Vermittlertätigkeit
Missachtet ein Versicherer eine nach Artikel 19b Absatz 2 verbindlich erklärte Regelung, so kann die Aufsichtsbehörde ihm für die Dauer von höchstens einem Jahr:
a. die Entschädigung von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern verbieten, an die er nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist;
b. eine Einschränkung seiner Kosten für das Akquirieren neuer Versicherter anordnen.
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 424; BBl 2021 1478).
Art. 39 Von der Aufsichtsbehörde beauftragte Person
1 Die Aufsichtsbehörde kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einem beaufsichtigten Unternehmen Aufsichtsmassnahmen nach Artikel 38 umzusetzen.
2 Die Aufsichtsbehörde umschreibt die Aufgaben der beauftragten Person. Sie legt fest, in welchem Umfang die beauftragte Person anstelle der Organe des beaufsichtigten Unternehmens handeln darf.
3 Für die Informationsbefugnisse der beauftragten Person und für die Auskunftspflicht des beaufsichtigten Unternehmens ihr gegenüber ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
4 Die Kosten für die beauftragte Person trägt das beaufsichtigte Unternehmen. Es hat auf Anordnung der Aufsichtsbehörde einen Kostenvorschuss zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde die Kosten ganz oder teilweise erlassen.
Art. 40 Verfahren bei der Übertragung des Versichertenbestandes
1 Im Hinblick auf die Übertragung eines Versichertenbestandes ist die Aufsichtsbehörde gegenüber interessierten Versicherern und Verbänden von Versicherern von ihrer Schweigepflicht entbunden.
2 Die Aufsichtsbehörde kann den Versichertenbestand eines Versicherers mit dem gebundenen Vermögen der sozialen Krankenversicherung, den Reserven und den Rechten und Pflichten, die damit zusammenhängen, ganz oder teilweise auf einen anderen Versicherer übertragen, sofern dieser seine Zustimmung erteilt. Sie verfügt die Bedingungen der Übertragung.
Art. 41 Konkurseröffnung
1 Die Eröffnung des Konkurses über einen Versicherer bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese erteilt die Zustimmung, wenn keine Sanierungsmöglichkeit besteht.
2 Sie kann die Eröffnung des Konkurses über eine Krankenkasse beim Konkursgericht beantragen.
Art. 42 Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen
1 Zur Überbrückung von vorübergehenden Liquiditätsengpässen kann der Bundesrat der gemeinsamen Einrichtung Tresoreriedarlehen zu marktüblichen Bedingungen gewähren. Die Gewährung der Tresoreriedarlehen kann an Bedingungen geknüpft werden.
2 Zur Sicherstellung der Rückzahlung der Tresoreriedarlehen nach spätestens fünf Jahren kann der Bundesrat einen Prämienzuschlag zugunsten des Insolvenzfonds von höchstens 1 Prozent des Prämienvolumens der obligatorischen Krankenpflegeversicherung festlegen.
Art. 43
1 Die Aufsichtsbehörde entzieht einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung oder einem Rückversicherer die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung der sozialen Krankenversicherung, wenn er darum ersucht oder wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2 Ein allfälliger Vermögensüberschuss fällt in den Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung, wenn die Bewilligung vollständig entzogen wird und das Vermögen und der Versichertenbestand nicht durch Vertrag auf eine anderen Versicherer übertragen werden.
3 Entzieht die Aufsichtsbehörde einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur für Teile des örtlichen Tätigkeitsbereichs, so hat der Versicherer einen Anteil seiner Reserven abzugeben. Dieser
Betrag ist auf die Versicherer umzuverteilen, welche die von der Einschränkung des örtlichen Tätigkeitsbereiches betroffenen Versicherten aufnehmen. Die Aufsichtsbehörde kann den Betrag festlegen und die Umverteilung des Betrags der gemeinsamen Einrichtung übertragen.
4 Beendet ein Versicherer oder ein Rückversicherer die Versicherungstätigkeit, so verfügt die Aufsichtsbehörde die Entlassung aus der Aufsicht.
5 Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Verfügung dem Handelsregisteramt mit und veröffentlicht sie auf Kosten des Unternehmens.
Art. 44
1 Die Aufsichtsbehörde kann die Transaktionen zwischen einem Versicherer in der sozialen Krankenversicherung und anderen Unternehmen überprüfen.
2 Sie kann diese Prüfung an die externe Revisionsstelle delegieren.
3 Sie kann Vorschriften zum Risikomanagement und zum internen Kontrollsystem erlassen, sofern die Versicherer davon betroffen sind.
4 Die Artikel 20 (einwandfreie Geschäftstätigkeit) und 38 Absatz 2 Buchstabe f (Abberufung von Personen) gelten sinngemäss für die Holdinggesellschaft.
5 In Bezug auf die Absätze 1 und 3 gilt die Auskunftspflicht nach Artikel 35 sinngemäss für die führende Holdingsgesellschaft.
Art. 45 Externe Revisionsstelle
Die gemeinsame Einrichtung bezeichnet eine externe Revisionsstelle. Die Artikel 25–27 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 46 Berichterstattung
Die gemeinsame Einrichtung reicht der Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit ein. Dem Jahresbericht beizufügen sind:
a. eine Betriebsrechnung für jeden Aufgabenbereich;
b. eine Gesamtbetriebsrechnung;
c. eine Bilanz;
d. eine Übersicht über die Reserven im Bereich der Prämienverbilligung;
e. der Bericht der Revisionsstelle.
Art. 47 Führung eines Insolvenzfonds
Die gemeinsame Einrichtung führt einen Insolvenzfonds, dessen Zweck die Übernahme der Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von insolventen Versicherern nach Artikel 18 Absatz 2 KVG ist.
SR 832.10
Art. 48 Finanzierung des Insolvenzfonds
Der Insolvenzfonds wird finanziert durch:
a. Beiträge der Versicherer;
b. Vermögensüberschüsse von aufgelösten Versicherern deren Vermögen und Versichertenbestand nicht durch Vertrag auf einen anderen Versicherer übertragen worden sind;
c. Mehreinnahmen, die aus der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln der Spezialitätenliste resultieren und von den Pharmaunternehmen an die gemeinsame Einrichtung zurückerstattet werden;
d. mittels Rückgriff durchgesetzte Ansprüche (Art. 52 Abs. 4).
Art. 49 Höhe des Insolvenzfonds
Die gemeinsame Einrichtung setzt die Höhe des Insolvenzfonds fest.
Art. 50 Insolvenz
1 Die Insolvenz eines Versicherers ist gegeben, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist oder er sonst in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein wird, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
2 Die Aufsichtsbehörde stellt auf Antrag des Versicherers, auf Antrag der gemeinsamen Einrichtung oder von Amtes wegen die Insolvenz des Versicherers formell fest. Gleichzeitig legt sie den Beginn der Leistungspflicht des Insolvenzfonds fest und informiert die gemeinsame Einrichtung.
Art. 51 Art und Umfang der Leistungsübernahme
1 Die gemeinsame Einrichtung übernimmt zulasten des Insolvenzfonds den Betrag, der dem insolventen Versicherer für die Bezahlung der gesetzlichen Leistungen fehlt. Diese umfassen:
a. die Kosten für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;
b. die Leistungen der freiwilligen Taggeldversicherung;
c. die Risikoabgaben nach Artikel 16 Absatz 1 KVG;
d. die mit der Gewährung der Leistungen nach den Buchstaben a–c verbundenen Verwaltungskosten.
2 Die gemeinsame Einrichtung legt im Einzelfall die zweckmässige Art der Leistungsbearbeitung fest.
3 Sie meldet die Höhe der vom Insolvenzfonds übernommenen Leistungen bei der Liquidations- oder Konkursverwaltung fortlaufend an. Die gemeldeten Leistungen werden als Liquidations- oder Konkursforderungen behandelt.
Fassung gemäss Art. 60, in Kraft seit 1. Jan. 2017.
SR 832.10
Art. 52
1 Gegenüber einem haftbaren Organ oder einer Drittperson, die für die Insolvenz des Versicherers haftet, tritt die gemeinsame Einrichtung bis zur Höhe der vom Insolvenzfonds übernommenen gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des insolventen Versicherers ein. Sie gibt ihre Forderungen im Konkurs ein.
2 Mehrere Haftpflichtige haften für die Rückgriffsansprüche der gemeinsamen Einrichtung solidarisch.
3 Auf die übergegangenen Ansprüche sind die gleichen Verjährungsfristen anwendbar, wie sie gegenüber dem Versicherer anwendbar waren. Für den Rückgriffsanspruch der gemeinsamen Einrichtung beginnen die Verjährungsfristen erst mit Kenntnis der Leistungspflicht und der ersatzpflichtigen Person zu laufen.
4 Das Ergebnis dient nach Abzug der Inkassokosten zur Deckung des vom Insolvenzfonds nach Artikel 51 übernommenen Betrags. Der Überschuss fällt in die Konkursmasse.
5 Die Ansprüche, die nicht auf die gemeinsame Einrichtung übergehen, bleiben der Konkursmasse gewahrt.
Art. 53 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne Bewilligung die soziale Krankenversicherung oder die Rückversicherung nach diesem Gesetz betreibt;
b. aus dem gebundenen Vermögen der sozialen Krankenversicherung Werte ausscheidet oder dem gebundenen Vermögen belastet, sodass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;
c. andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung vermindern.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 54 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. gegen eine Pflicht nach Artikel 8, 9, 10 oder 35 verstösst;
b. in Verletzung der Auskunftspflicht oder der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
c. die nach Artikel 13 vorgesehenen Rückstellungen nicht bildet;
d. als Durchführungsorgan im Sinne dieses Gesetzes seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil anderer missbraucht;
e. sich einer von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht;
f. sich der Pflicht zur Amts- und Verwaltungshilfe nach Artikel 32 ATSG und nach Artikel 82 KVG entzieht;
g. gegen das Verbot nach Artikel 62 Absatz 2bis oder Artikel 64 Absatz 8 KVG verstösst.
2 Wer in den Fällen nach Absatz 1 fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. einer rechtskräftigen Verfügung der Aufsichtsbehörde oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen nicht Folge leistet oder zuwiderhandelt;
b. die Durchsetzung der Versicherungspflicht nach den Artikeln 4, 4a, 5 und 7 KVG erschwert;
c. Vorschriften über das Finanzierungsverfahren und die Rechnungslegung verletzt;
d. Vorschriften über die Leistungsvergütung nach Artikel 34 Absatz 1 KVG verletzt;
e. Vorschriften über die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG verletzt;
f. Vorschriften über die Prämien der Versicherten nach den Artikeln 61–63 KVG verletzt;
g. den Geschäftsbericht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einreicht;
h. eine Widerhandlung gegen einen nach Artikel 19b Absatz 3 festgelegten Verstoss begeht.
4 Wer in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b–f und h fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
5 Haben die Aufsichtsbehörde oder beauftragte Personen Auskünfte unter Mitwirkung einer Person erlangt, so dürfen diese in einem Strafverfahren gegen dieselbe Person nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Auskünfte auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.
SR 830.1
SR 832.10
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 424; BBl 2021 1478).
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 424; BBl 2021 1478).
Art. 55 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn:
a. die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
b. eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.
SR 313.0
Art. 56
Das Bundesamt für Gesundheit übt die Aufsicht nach diesem Gesetz aus.
Art. 57 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 58 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 59 Übergangsbestimmungen
1 Die Versicherer müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes:
a. über einen Geschäftsplan nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a–f und i–p verfügen und diesen der Aufsichtsbehörde einreichen;
b. die Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung nach Artikel 15 sicherstellen;
c. über ein Risikomanagement nach Artikel 22 verfügen;
d. über eine interne Revisionsstelle nach Artikel 23 verfügen.
2 Sie müssen bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes:
a. die Anforderungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben nach Artikel 6 erfüllen;
b. Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Artikel 20 bieten.
Art. 60 Koordination mit der Änderung vom 21. März 2014 des KVG
…
Art. 51 Abs. 1 Bst. c eingefügt hiervor.
Art. 61 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
BRB vom 18. November 2015