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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

Schwyz · 542.100 · statute

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Contents: 19 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 II. Grossspiele
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 III. Kleinspiele
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 IV. Strafen und Verwaltungsmassnahmen
  17. § 17 V. Schlussbestimmungen
  18. § 18
  19. § 19

19 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1. Zweck Dieses Gesetz will die bundesrechtskonforme Verwendung der Reingewinne aus Geldspielen sicherstellen und den Gefahren von Gross- und Kleinspielen Rechnung tragen.

§ 2

2. Fonds 1 Als Spezialfonds im Sinne von Art. 44 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom 20. November 2013 (FHG)5 bestehen: a) der Lotteriefonds für die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten bei Grossspielen; b) der Spielsuchtpräventionsfonds für die, mit Zweckbindung gemäss Art. 66 GSK, an die Kantone verteilten Gelder. 2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die beiden Fonds entsprechend ihrer Zweckbindung in Unterkategorien aufzuteilen.

§ 3

3. Fachperson Aufhebung Spielsperre Der Regierungsrat ernennt die Fachperson oder Fachstelle gemäss Art. 81 Abs. 3 BGS.

§ 4 II. Grossspiele

1. Zulässigkeit von Grossspielen Im Kanton Schwyz sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Grossspiele zulässig. 542.1002

§ 5

2. Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat ist zuständig, Beiträge aus dem Lotteriefonds und dem Spielsuchtpräventionsfonds auszurichten, soweit er diese Aufgabe nicht einem Departement oder Amt delegiert hat. 2 Die Verwaltung der beiden Fonds obliegt dem vom Regierungsrat bezeichneten Departement oder Amt. 3 Die Finanzkontrolle übt die Aufsicht über die Mittelverteilung und -verwendung aus.

§ 6

3. Zweckbestimmung des Lotteriefonds 1 Aus dem Lotteriefonds können Beiträge an Projekte mit wohltätigen, gemeinnützigen, kulturellen oder sportlichen Zwecken ausgerichtet werden, für deren Unterstützung keine gesetzliche Verpflichtung besteht. 2 Insbesondere können unterstützt werden: a) Projekte der Not- und Aufbauhilfe im Kanton, in der Schweiz und im Ausland; b) Organisationen und Projekte mit karitativer oder sozialer Zielsetzung; c) Kulturträger sowie kulturelle Veranstaltungen und Projekte; d) Organisationen und Projekte, die der Erhaltung, dem Schutz, der Pflege, der Erforschung und der Dokumentation des kulturellen oder historischen Erbes sowie des Landschafts- und Ortsbildes im Kanton dienen; e) Sportorganisationen, Projekte und Anlässe zur Sport- und Bewegungsförderung, Sportinfrastruktur, Leistungszentren und Stützpunkte, Sporttalente und Auszeichnungen.

§ 7

4. Zweckbestimmung des Spielsuchtpräventionsfonds 1 Beiträge können für folgende Projekte verwendet werden: a) Spielsuchtprävention; b) Spielsuchtbekämpfung; c) Früherkennung von Spielsuchtgefährdeten; d) Bekämpfung von spielsuchtbedingten sozialen oder familiären Problemen. 2 Der Nutzen eines Projekts muss einen direkten Bezug zum Kanton haben oder an Personen aus dem Kanton gerichtet sein.

§ 8

5. Verfahren 1 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge aus dem Lotterie- und dem Spielsuchtpräventionsfonds fest und regelt das Verfahren. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Beiträgen. 3 Mit der Ausrichtung eines Beitrags kann dessen Empfänger verpflichtet werden, dem zuständigen Departement oder Amt über die Verwendung und Wirkung des Beitrags Bericht zu erstatten. 542.100SRSZ 1.2.2021 3

§ 9 III. Kleinspiele

1. Zulässigkeit von Kleinspielen 1 Im Kanton Schwyz sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Kleinspiele zulässig. 2 Es sind auch Kleinlotterien erlaubt, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden.

§ 10

2. Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat bezeichnet ein Departement oder Amt als Aufsichts- und Vollzugsbehörde. 2 Der Regierungsrat wird zur Gewährung einer transparenten Spielkonzeption und -durchführung ermächtigt, weitere Einschränkungen für alle im Kanton Schwyz erlaubten Kleinspiele vorzusehen. Es sind dies insbesondere Einschränkungen in spieltechnischer, organisatorischer, örtlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht.

§ 11

3. Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass a) Voraussetzungen 1 Wer Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass durchführen will, muss: a) eine juristische Person mit Sitz im Kanton Schwyz sein; b) Reingewinne vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwenden oder Reingewinne für eigene Zwecke verwenden, wenn der Veranstalter sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGS widmet; c) einen guten Ruf geniessen; d) Gewähr für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung leisten. 2 Jeder Veranstalter darf an maximal zwei Tagen pro Kalenderjahr eine Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass durchführen.

§ 12

b) Melde- und Bewilligungspflicht 1 Die Durchführung einer Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass mit einem externen Organisator oder Lottier bedarf einer Bewilligung: diese wird erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Entschädigung des externen Organisators oder Lottiers nicht übermässig ist. Im Übrigen genügt die Meldepflicht. 2 Spätestens vier Wochen vor dem Anlass muss das Bewilligungsgesuch oder die Meldung bei der Aufsichts- und Vollzugsbehörde eingereicht werden. 3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten zum Bewilligungs- und Meldeverfahren.

§ 13

c) Durchführung 1 Die Kaufpreise der einzelnen Lose werden vom Regierungsrat festgelegt. 2 Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Los- oder Kartenverkaufssumme betragen. 542.1004 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Gewährung eines transparenten und einwandfreien Geschäfts- und Spielbetriebs. 4 Ein Veranstalter hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde jederzeit zweckdienliche Auskunft zu erteilen und hat ihr Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gewähren.

§ 14

d) Abgaben 1 Für die Durchführung werden von der Aufsichts- und Vollzugsbehörde Abgaben erhoben, wenn die Einsatz- oder die Lossumme Fr. 5000.-- übersteigt. 2 Die Abgabe beträgt 5% der Einsatz- oder der Lossumme.

§ 15

4. Gebühren Für die Bewilligungen von Kleinspielen und für den Erlass von Verfügungen erhebt die zuständige Aufsichts- und Vollzugsbehörde Gebühren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 19756.

§ 16 IV. Strafen und Verwaltungsmassnahmen

1 Im Zusammenhang mit Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich a) nicht bewilligte, nicht gemeldete oder untersagte Spiele durchführt, organisiert, oder Werbung für solche Spiele macht; b) bewirkt, dass ein Reingewinn nicht vollumfänglich deklariert wird oder ein Reingewinn anders als gemäss § 11 Abs. 1 Bst. b verwendet wird; c) einer Aufforderung der zuständigen Behörde, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann bei festgestellten Verstössen dem Veranstalter jeglicher Arten von Kleinspielen die Bewilligung während einem bis fünf Jahren verweigern respektive weitere Spiele während einem bis fünf Jahren verbieten. In leichten Fällen kann eine Verwarnung verfügt werden.

§ 17 V. Schlussbestimmungen

1. Übergangsbestimmungen Hängige Gesuche werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt. 542.100SRSZ 1.2.2021 5

§ 18

2. Aufhebung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben: a) Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten vom 8. April 19987; b) Gesetz über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten vom 18. September 19808.

§ 19

3. Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.9 1 GS 25-71. 2 SR 935.51. 3 SRSZ 542.210.1. 4 SRSZ 542.220.1. 5 SRSZ 144.110. 6 SRSZ 173.111. 7 GS 19-301. 8 GS 17-251. 9 1. Januar 2021 (Abl 2020 2836).

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