Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Rechtsform 1 Die St.Galler Kantonalbank ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schweizerischen Obligationenrechts.3
St. Gallen · 861.2 · statute
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Rechtsform 1 Die St.Galler Kantonalbank ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schweizerischen Obligationenrechts.3
Statuten 1 Die Statuten regeln Zweck und Organisation der Bank.
Mehrheitsbeteiligung 1 Der Staat ist Aktionär der Bank. Er hält wenigstens 51 Prozent des Aktienkapitals und der Aktienstimmen. 1 ABl 1995, 2631. 2 Abgekürzt KBG. nGS 31–129. Vom Grossen Rat erlassen am 21. Februar 1996; nach unbenützter Referendumsfrist und nach Annahme des GRB über die Umwandlung der St.Gallischen Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (sGS 861.20) in der Volksabstimmung vom 22. September 1996 rechtsgültig geworden am 22. September 1996; Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 7, 10, 11, 13 und 14 in Vollzug ab 1. Januar 1997; übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Januar 2000. 3 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. nGS 35–42 861.2 2 Der Staat veräussert unter Berücksichtigung der Kapitalmarktverhältnisse höchstens 49 Prozent der Aktien an Dritte. Die Regierung bestimmt Veräusserungszeitpunkt und Konditionen.
Wahrnehmung der Aktionärsrechte 1 Die Regierung übt die dem Staat zustehenden Aktionärsrechte aus, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.
Delegation in den Verwaltungsrat 1 Die Regierung entsendet eines ihrer Mitglieder als Vertreter des Staates in den Verwaltungsrat der Bank.4
Umfang 1 Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen. 2 Von der Staatshaftung ausgenommen sind: a) nachrangige Darlehen;5 b) das Aktienkapital.
Abgeltung6 1 Die Bank leistet dem Staat für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung. Diese beträgt 0,3 bis 0,8 Prozent der erforderlichen Eigenmittel der Bank, die das Bundesrecht7 bestimmt. 2 Regierung und Bank bestimmen den Prozentsatz durch Vereinbarung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Schiedsperson, die durch den Präsidenten der Eidgenössischen Bankenkommission bestimmt wird.
Rückstellung 1 Der Staat bildet eine Rückstellung für Haftungsrisiken aus der Staatsgarantie. 4 Vgl. Art. 762 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 5 In Vollzug ab 1. Januar 1997. 6 In Vollzug ab 1. Januar 1997. 7 BG über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) vom 8. Novmber 1934, SR 952.0; eidgV über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung) vom 17. Mai 1971, SR 952.02. 861.2 2 Der Rückstellung werden zugewiesen: a) … b) Erlöse aus der Veräusserung von Aktien der Bank, soweit sie deren Nennwert in der Bilanz des Staates übersteigen.
Berichterstattung 1 Die aktienrechtliche Revisionsstelle erstattet der Regierung jährlich Bericht über: a) Eigenmittelsituation der Bank; b) Haftungsrisiken des Staates aus der Staatsgarantie. 2 Sobald Bank und aktienrechtliche Revisionsstelle Kenntnis von wichtigen Ereignissen erhalten, welche die Eigenmittel oder die Haftungsrisiken des Staates aus der Staatsgarantie betreffen, teilen sie diese der Regierung mit.
Eidgenössische Bankenkommission a) Unterstellung8 1 Die Bank untersteht der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission nach
b) Vollzug10 1 Die Regierung stellt den Vollzug von Anordnungen der Eidgenössischen Bankenkommission sicher.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über die St.Gallische Kantonalbank vom 2. Januar 192211 wird aufgehoben. 8 In Vollzug ab 1. Januar 1997. 9 BG über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) vom 8. November 1934, SR 952.0. 10 In Vollzug ab 1. Januar 1997. 11 nGS 26–146 (sGS 861.1). 861.2
Rechtsgültigkeit12 1 Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über die Umwandlung der St.Gallischen Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft vom 22. September 199613 rechtsgültig.
Vollzugsbeginn14 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.15 12 In Vollzug ab 1. Januar 1997. 13 sGS 861.20. 14 In Vollzug ab 1. Januar 1997. 15 Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 7, 10, 11, 13 und 14 in Vollzug ab 1. Januar 1997; der Vollzugsbeginn der übrigen Bestimmungen wird später festgelegt. 861.2 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 35–42 22.09.1996 01.01.1997 Art. 8 geändert 39–94 29.06.2004 01.01.2004 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 22.09.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 35–42 29.06.2004 01.01.2004 Art. 8 geändert 39–94