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17 provisions
Art. 1
Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt, dass:
a) für den steigenden Aus- und Weiterbildungsbedarf in nichtuniversitären Gesundheitsberufen Praktikums- und Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden;
b) eine anreizorientierte und ausgewogene Finanzierung der damit einhergehenden Kosten gewährleistet wird.
Art. 2
Anwendungsbereich
a) Berufe
1 Das vorliegende Gesetz gilt für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe (insbesondere Pflege und Betreuung, medizinisch-technische und medizinischtherapeutische Berufe, sanitätsdienstliches Rettungswesen).
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Je nach Bedarf an Förderung oder Regulierung legt der Staatsrat auf dem
Verordnungsweg die jeweiligen Berufe fest, die dem vorliegenden Gesetz
unterstehen.
Art. 3
b) Institutionen
1 Die dem vorliegenden Gesetz unterstellten Institutionen sind verpflichtet,
Praktikums- und Ausbildungsplätze in den festgelegten Verhältnissen anzubieten. Dabei handelt es sich unter anderem um Spitäler (inklusive Kliniken),
Alters- und Pflegeheime, Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause sowie Rettungsdienste mit Aktivitäten im Kanton Wallis (nachfolgend: Institutionen).
2 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Liste der Institutionen fest,
die dem vorliegenden Gesetz unterstehen.
Art. 4
Erweiterung des Anwendungsbereichs
1 Der Staatsrat kann Zusammenarbeitsverträge mit Berufsverbänden abschliessen, deren Mitglieder Praktikums- und Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen möchten.
Art. 5
Zuständige Behörden
1 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Departemente und Dienststellen, die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig sind, sowie
die entsprechende Aufgaben- und Kompetenzverteilung fest.
Art. 6
Mittel
1 Die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Ausgaben, einschliesslich jene
zur elektronischen Verwaltung des Systems, sind ordentliche Ausgaben im
Sinne von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b der Kantonsverfassung.
2 Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung und Organisation
Art. 7
Anzahl Ausbildungs- und Praktikumsplätze
1 Der Kanton legt nach Anhörung der kantonalen Evaluationskommission die
Anzahl Praktikums- und Ausbildungsplätze fest, die jede Institution pro Jahr
anbieten muss.
2 Die Anzahl Plätze werden in Anwesenheitstagen oder -wochen pro Jahr in
der Institution gemessen.
3 Institutionen bieten die Praktikums- und Ausbildungsplätze unter Berücksichtigung der Empfehlungen der regionalen Einigungskommissionen an.
4 Die Institution kann die Praktikums- oder Ausbildungsplätze selbst anbieten
oder, in Absprache mit dieser, eine andere Institution mit Aktivitäten im
Kanton Wallis damit beauftragen.
Art. 8
Kantonale Evaluationskommission
1 Der Staatsrat ernennt eine kantonale Evaluationskommission.
2 Die Kommission setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden des
Kantons, der Institutionen, den Schulen und der Organisation der Arbeitswelt
Gesundheit und Soziales Wallis zusammen.
3 Die Kommission evaluiert den Nachwuchsbedarf und das Ausbildungspotenzial der Institutionen für die betroffenen Berufe gemäss den in Artikel 9
aufgelisteten Grundsätzen.
4 Die Kommission macht dem Kanton Vorschläge:
a) zur Anzahl von den Institutionen bereitzustellenden Praktikums- und
Ausbildungsplätzen unter Berücksichtigung der Personen, die ausserhalb des Kantons oder im Ausland ausgebildet werden;
b) zur Ausgleichszahlung gemäss Artikel 13.
5 Sie kann für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes sachdienliche Vorschläge ausarbeiten.
6 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die Aufgaben und Organisationsmodalitäten der Kommission genauer festlegen.
Art. 9
Nachwuchsbedarf und Ausbildungspotenzial
1 Der Nachwuchsbedarf entspricht der Anzahl Stellen, die in den betroffenen
Berufen zu besetzen sind. Er wird unter anderem unter Berücksichtigung der
Prognosen bezüglich der Entwicklung folgender Elemente evaluiert:
a) Dauer des Berufslebens;
b) Teamzusammensetzung;
c) Zunahme der Leistungen.
2 Das Ausbildungspotenzial jeder Institution wird namentlich auf der Grundlage von folgenden Elementen evaluiert:
a) Anzahl Beschäftigte in der Institution, die einen nichtuniversitären Gesundheitsberuf ausüben;
b) Tätigkeitsbereiche/n der Institution (Akutpflege, Rehabilitation,
Psychiatrie, Pflege im Alters- und Pflegeheim, Spitex, sanitätsdienstliches Rettungswesen usw.);
c) an die Leistungsaufträge geknüpfte Ausbildungsverpflichtungen, die
der Kanton gewissen Institutionen überträgt.
3 Der Kanton legt mittels einer Richtlinie die Modalitäten für die Bestimmung
des Ausbildungspotenzials fest.
4 Der Kanton kann ein Gewichtungssystem einführen, um Praktikums- und
Ausbildungsplätze in gewissen Berufen zu begünstigen oder zu regulieren
oder Ausbildungsziele pro Ausbildungsniveau und -art festzulegen.
Art. 10
Regionale Einigungskommission
1 Der Staatsrat ernennt drei regionale Einigungskommissionen.
2 Die regionalen Kommissionen setzen sich aus Vertretern der zuständigen
Dienststellen des Kantons, der Institutionen in der betroffenen Region, der
betroffenen Schulen und der Organisation der Arbeitswelt Gesundheit und
Soziales Wallis zusammen.
3 Die regionalen Kommissionen geben namentlich in folgenden Bereichen
Empfehlungen an die Institutionen und Schulen ab:
a) Aufteilung der Praktikums- und Ausbildungsplätze auf die verschiedenen Ausbildungsarten;
b) Zusammenarbeit zwischen Institutionen bei der Organisation der Ausbildungswege.
4 Der Staatsrat kann die Aufgaben und Organisationsmodalitäten der regionalen Kommissionen auf dem Verordnungsweg genauer festlegen.
Art. 11
Datenübermittlung
1 Die Institutionen stellen der zuständigen Stelle innerhalb der vorgegebenen
Fristen alle Daten unentgeltlich zur Verfügung, die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwendig sind.
3 Finanzierung
Art. 12
Abgeltung
1 Die Institutionen erhalten eine Abgeltung für die Betreuung der Praktikanten und Lernenden unter Vorbehalt der geltenden interkantonalen Vereinbarungen. Diese Entschädigungen stehen in Zusammenhang mit der Anzahl
und Art der angebotenen Praktikums- und Ausbildungsplätze.
2 Der Staatsrat legt die Abgeltungsmodalitäten auf dem Verordnungsweg genauer fest, unter anderem unter Berücksichtigung der Nettoaufwände der
geltenden interkantonalen Vereinbarungen und Kooperationen sowie der gesetzlichen Bestimmungen auf Bundes- und Kantonsebene bezüglich der Finanzierung der Institutionen und betroffenen Ausbildungen, insbesondere
die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bezogenen
Beträge.
Art. 13
Ausgleichszahlung
1 Die Institution hat eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn die gemäss Artikel 7 festgelegte Anzahl bereitzustellender Praktikums- und Ausbildungsplätze nicht erreicht wird.
2 Der Betrag der Ausgleichszahlung entspricht der zweifachen Differenz zwischen der Abgeltung für die nach Artikel 7 festgelegte Anzahl Plätze und der
Abgeltung für die tatsächlich zur Verfügung gestellten Anzahl Plätze.
3 Der Kanton legt einen Toleranzwert fest.
4 Auf die Ausgleichszahlung wird verzichtet, wenn die Institution nachweisen
kann, dass sie für die ungenügende Anzahl Praktikums- und Ausbildungsplätze nicht verantwortlich ist.
5 Die kantonale Evaluationskommission untersucht jede Situation einzeln
und gibt dem Kanton eine Vormeinung ab.
6 Die eingezogenen Beträge werden für die Finanzierung der in Artikel 12
vorgesehenen Abgeltung verwendet. Dazu wird ein kantonaler Fonds geschaffen.
7 Der Staatsrat legt die Vollzugsmodalitäten auf dem Verordnungsweg fest.
Art. 14
Aus- und Fortbildung
1 Der Kanton kann den Institutionen für die Aus- und Fortbildung ihres Personals in nichtuniversitären Gesundheitsberufen bei nachgewiesenem Bedarf Subventionen gewähren.
2 Der Staatsrat legt die Modalitäten auf dem Verordnungsweg fest.
4 Sanktionen und Rechtspflege
Art. 15
Sanktionen
1 Mit einer vom zuständigen Departement ausgesprochenen Busse bis zu
20'000 Franken wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Vollzugsbestimmungen handelt.
Art. 16
Entscheide und Beschwerden
1 Die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind für die Entscheide und die Beschwerden anwendbar.
5 Vollzug
Art. 17
Vollzug
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.06.2020 01.04.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-036, 2021-037
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.06.2020 01.04.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-036, 2021-037