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8 provisions
Art. 1 Seite 2/3
Zweck und Verwendung der Mittel
1 Der Fonds bezweckt die finanzielle Unterstützung von Vorhaben, die der
Erhaltung oder Attraktivierung der Spreuerbrücke sowie der Kapellbrücke
und des Wasserturms dienen.
2 Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln können Vorhaben finanziert bzw.
mitfinanziert werden, die für die Öffentlichkeit zu einer Verbesserung der
Zugänglichkeit oder zu einer Erhöhung der Attraktivität führen. Ausgeschlossen sind Massnahmen, die Grundaufgaben zur Erhaltung dieser
Bauwerke betreffen, namentlich den ordentlichen Unterhalt.
3 Zur Erreichung des Zwecks darf neben den Erträgen auch das Fondsvermögen verwendet werden.
Propose a changeArt. 2
Projekte und Massnahmen der Stadt
Mit Mitteln des Fonds können Projekte und Massnahmen gemäss Art. 1
Abs. 2 ganz oder teilweise finanziert werden, die die Stadt Luzern selbst
realisiert.
Propose a changeArt. 3
Projekte und Massnahmen Dritter
1 Leistungen aus dem Fonds können auch gewährt werden an Institutionen
mit Sitz in der Stadt Luzern für Projekte und Massnahmen gemäss Art. 1
Abs. 2.
2 Gesuche um eine Leistung aus dem Fonds sind schriftlich und begründet
bei der Baudirektion einzureichen.
3 Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus dem Fonds.
Propose a changeArt. 4
Zuständigkeit
1 Die Baudirektion behandelt die Gesuche. Sie entscheidet im Einzelfall bis
zu einem Beitrag von Fr. 20’000.–, im Rechnungsjahr jedoch höchstens bis
zu einem Gesamtbetrag von Fr. 50’000.–.
2 Der Stadtrat entscheidet auf Antrag der Baudirektion bei Beiträgen von
über Fr. 20’000.– im Einzelfall sowie bei jährlichen Entnahmen aus dem
Fonds von insgesamt über Fr. 50’000.–.
Propose a changeArt. 5 Seite 3/3
Fondsmittel
Der Nina-und-Walter-Alfred-Baumann-Fonds wird gebildet durch:
a. dem Fonds aus der Erbschaft von Nina und Walter Alfred Baumann
zufallende Mittel;
b. anfallende Zinsen;
c. allfällige freiwillige Zuwendungen.
Propose a changeArt. 6
Rechnungswesen
1 Der Fonds ist Bestandteil der Jahresrechnung der Stadt Luzern.
2 Der Fonds wird von der Stadtbuchhaltung verwaltet. Sie führt die Fondsrechnung und besorgt die Auszahlungen.
Propose a changeArt. 7
Aufsicht
Das Finanzinspektorat ist Aufsichtsorgan und wacht darüber, dass der
Fonds seinem Zweck gemäss verwendet wird.
Propose a changeArt. 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. Sie ist zu
veröffentlichen. 2
Luzern, 29. November 2017
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Dr. Urs Achermann
Stadtschreiber
2 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 9. Dezember 2017.
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