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11 provisions
Art. 1
1 Die Ortsgemeinde Niederneunforn2) sowie die politische Gemeinde Altikon werden
ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen mechanisch-biologischen, den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genügenden Abwasserreinigungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten
Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung
durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung
in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten
werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB3)
eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Altikon.
1) Jetzt Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991; SR 814.20.
2) Jetzt Politische Gemeinde Neunforn.
3) SR 210
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.343 Staatsvertrag TG/ZH - Abwasserreinigungsanlage Altikon
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen
Vorschriften des Kantons Zürich massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen sowie der
gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine
Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung1) sowie die den Verbandsgemeinden auf
Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Zürich im Einvernehmen
mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau ausgeübt. Die Aufsicht der Vertragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten.
Art. 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von
den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.
Art. 6
1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband
und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Betriebskommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen
Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen,
so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.
1) Jetzt Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991; SR 814.20.
Staatsvertrag TG/ZH - Abwasserreinigungsanlage Altikon 814.343
4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Verbandes. In
Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die
Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im übrigen bestimmt
sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
Art. 7
1 Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in
zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder
dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht
oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2
SchKG1) gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender
Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind nach
Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung2) zu erledigen.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft3).
1) SR 281.1
2) Jetzt Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991; SR 814.20.
3) Vom RR des Kantons Zürich am 5. Juli 1978, vom RR des Kantons Thurgau am 22. August
1978 genehmigt.
814.343 Staatsvertrag TG/ZH - Abwasserreinigungsanlage Altikon
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 05.07.1978 22.08.1978 Erstfassung 34/1978