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11 provisions
Art. 1 Seite 2/6
2 Zweck und Aufgabe
1 In der Stadt Luzern besteht eine Verkehrskommission (VKL).
2 Die VKL wird nach Möglichkeit frühzeitig über Verkehrsplanungen und
-massnahmen informiert, die für die Stadt Luzern wichtig sind. Sie kann
dazu oder im Zusammenhang mit Verkehrsfragen und -problemen von sich
aus Empfehlungen an den Stadtrat beschliessen.
3 Die VKL ist ein Organ, um den Austausch mit den wichtigsten Ansprechgruppen zu pflegen. Die Mitglieder informieren ihre Organisationen/Gremien
unter Einhaltung von Art. 8 in geeigneter Weise.
Propose a changeArt. 2
3 Zusammensetzung
1 Die VKL setzt sich aus Mitgliedern der folgenden Organisationen/ Gremien
zusammen:
– 2 Mitglieder aus dem Kantonsrat
– 1 Mitglied pro Fraktion des Grossen Stadtrates
– je 1 Mitglied
– Touringclub der Schweiz (TCS)
– Verkehrsclub der Schweiz (VCS)
– Pro Velo
– Schweizerischer Nutzfahrzeugverband (ASTAG)
– Verband städtischer Quartiervereine
– Wirtschaftsverband Stadt Luzern (WVL)
– Hauseigentümerverband
– Luzerner Mieterinnen- und Mieterverband (LMV)
– Fussverkehr Region Luzern
– City Vereinigung Luzern
2 Die Mitglieder der VKL sollten Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Stadt
Luzern haben. Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantonsrates sollten
das politische Spektrum abdecken und vorzugsweise Mitglied der Kommission Verkehr und Bau sein. Aus dem Grossen Stadtrat kann pro
Fraktion ein Mitglied delegiert werden. Nach Möglichkeit sollten es
Mitglieder der Baukommission sein.
2–3 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Propose a changeArt. 3 Seite 3/6
4 Entschädigung
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der geltenden Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen von
Kommissionen.
Propose a changeArt. 4
5 Wahl
1 Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder der VKL werden
vom Stadtrat für eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Die Amtsdauer
beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des
Stadtrates.
2 Die Mitgliedschaft in der VKL ist auf zwei volle Amtsperioden beschränkt.
3 Präsident oder Präsidentin der VKL ist in der Regel der Präsident oder die
Präsidentin bzw. der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin der Baukommission des Grossen Stadtrates.
Propose a changeArt. 5
6 Einladungen
1 Die VKL wird im Auftrag des Kommissionspräsidenten oder der -präsidentin durch das Sekretariat der Kommission (vgl. Art. 9) zu den Sitzungen
eingeladen.
2 Mit der Einladung werden die Traktanden bekannt gegeben und Unterlagen zugestellt, die der Sitzungsvorbereitung dienen.
Propose a changeArt. 6
7 Weitere Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
1 Der Direktorin oder der Direktor der für die Mobilität zuständigen Direktion
und der oder die Bereichsleiter/in Mobilität nehmen von Amtes wegen in
der Regel immer an den Sitzungen der VKL teil.
2 Weitere interne und externe Fachleute, insbesondere solche des Kantons,
des Regionalplanungsverbandes, des Verkehrsverbunds Luzern und der
Agglomerationsgemeinden, sowie Vertreter/innen der von einer Planung
oder Massnahme besonders betroffenen Quartiere werden nach Bedarf
4 Fassung gemäss Änderung vom 15. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016.
5 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
6 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 2016, in Kraft seit 1. Dezember 2016.
7–Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2018, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2018.
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und im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten oder der -
präsidentin eingeladen.
3 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Abs. 1 und 2 haben alle
beratende Stimme.
Propose a changeArt. 7
Beschlussfähigkeit
1 Die VKL ist beschlussfähig, wenn mindestens 9 ihrer Mitglieder anwesend
sind.
2 Eine Stellvertretung an den Sitzungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Für Mitglieder der Baukommission des Grossen Stadtrates ist sie im Rahmen von Art. 59 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Grossen Stadtrates
vom 11. Mai 2000 möglich.
3 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Kommissionsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme
des Präsidenten oder der Präsidentin doppelt.
Propose a changeArt. 8
8 Information
1 Die Verhandlungen der VKL und deren Ergebnis sind vertraulich. Die
Berichterstattung in den Fraktionen des Grossen Stadtrates und in den
vertretenen Organisationen ist zulässig, sofern die Kommission für den
Einzelfall die Berichterstattung nicht ausdrücklich ausschliesst.
2 Die Information der Öffentlichkeit erfolgt nach Bedarf durch den Kommissionspräsidenten oder die -präsidentin im Einvernehmen mit der Direktorin
oder dem Direktor der für die Mobilität zuständigen Direktion.
8 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2018, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2018.
Propose a changeArt. 9 Seite 5/6
9 Sekretariat
1 Das Sekretariat der VKL wird vom Tiefbauamt geführt.
2 Das Sekretariat der VKL erstellt ein Kurzprotokoll der Sitzungen. Die
Protokolle werden allen Kommissionsmitgliedern zugestellt. Sie haben
vertraulichen Charakter.
Propose a changeArt. 10
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Wegleitung für die Verkehrskommission der Stadt Luzern vom
14. Oktober 1998 wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. September 2000 in Kraft. Sie ist
zu veröffentlichen. 10
Luzern, 18. Oktober 2000
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
9 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
10 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 4. November 2000.
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Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Verkehrskommission der Stadt Luzern (VKL) vom 18. Oktober 2000
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 1112 22.10.03 1.11.03
Art. 2 geändert 1.11.03
2. StB 1148 12.12.07 29.12.07
Art. 2 geändert 1.1.08
3. StB 89 28.1.09 7.2.09
Art. 2 geändert 1.2.09
4. StB 219 17.3.10 27.3.10
Art. 2, Art. 6 geändert 1.5.10
5. StB 892 20.11.13 30.11.13
Art. 1, Art. 2,
Art. 8
geändert 1.12.13
6. StB 336 15.6.16 25.6.16
Art. 3 geändert 1.7.16
7. StB 662 23.11.16 3.12.16
Art. 2, Art. 5,
Art. 6, Art. 9
geändert 1.12.16
8. StB 14 24.1.18 3.2.18
Art. 6, Art. 8 geändert 1.1.18
9. StB 280 24.4.24 4.5.2024
Art. 1, Art. 2,
Art. 4, Art. 9
geändert 1.1.25
Propose a change