Inhalt
1 Dieses Gesetz legt die Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung
über die Abfallbewirtschaftung und die entsprechenden kantonalen Vorschriften fest.
2 Die besonderen Bestimmungen über die Entsorgung von Tierkörpern und
von Abfällen, die unter die Strahlenschutzgesetzgebung fallen, bleiben vorbehalten.
Art. 2
Begriffe
1 Der Begriff des Abfalls und seiner verschiedenen Kategorien wird durch
das Bundesrecht bestimmt. Das Ausführungsreglement kann bestimmte Kategorien näher bezeichnen.
2 Die Abfallbewirtschaftung umfasst die Entsorgung und die Beschränkung
der Erzeugung von Abfällen.
3 Die Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und die endgültige Lagerung
sowie die vorausgehenden Phasen, wie das Sammeln, das Sortieren, die Beförderung, die Zwischenlagerung und die Behandlung.
4 Die Behandlung der Abfälle umfasst jede physikalische, biologische oder
chemische Veränderung dieser Abfälle.
Art. 3
Grundsätze – Im allgemeinen
1 Die Erzeugung von Abfällen ist soweit als möglich zu vermeiden.
2 Die Abfälle, deren Erzeugung nicht vermieden werden kann, müssen soweit
als möglich verwertet werden.
3 Die brennbaren nicht verwerteten Abfälle müssen in entsprechenden Anlagen verbrannt werden. Die weiteren nicht verwerteten Abfälle müssen gegebenenfalls nach einer angemessenen Behandlung auf einer Deponie abgelagert werden.
Art. 4
Grundsätze – Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die Abfallbewirtschaftung muss vorrangig auf interkantonaler Ebene entwickelt werden.
Art. 5
Kantonale Abfallplanung
1 Die kantonale Abfallplanung ist für die Behörden verbindlich.
2 Das Ausführungsreglement legt das Verfahren zur Genehmigung und Änderung des Plans fest.
Art. 6
Berufliche Normen
1 Das Ausführungsreglement kann die Anwendung beruflicher Normen zur
Abfallbewirtschaftung vorschreiben.
2 Behörden
Art. 7
Staatsrat
1 Der Staatsrat schliesst die interkantonalen Vereinbarungen über die Abfallbewirtschaftung ab, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen wünschbar ist.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und genehmigt
die kantonale Abfallplanung.
3 …
4 Er ergreift geeignete Massnahmen, um die Erzeugung von Abfällen zu vermindern.
Art. 8
Direktion
1 Die für den Umweltschutz zuständige Direktion 1) (die Direktion) ist das
Ausführungsorgan dieses Gesetzes.
2 Sie erfüllt alle Aufgaben im Rahmen der Abfallbewirtschaftung, die dieses
Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nicht ausdrücklich einer
anderen Behörde übertragen.
3 In Zusammenarbeit mit den Gemeinden informiert sie darüber, wie Abfälle
vermieden oder entsorgt werden können, und gibt entsprechende Ratschläge.
Sie wirkt insbesondere an der Sensibilisierung der Bevölkerung für das Problem des Litterings und dessen Bekämpfung mit.
4 Sie verfügt zu diesem Zwecke über das Amt für Umwelt.
Art. 9
…
Art. 10
Gemeinden
1 Damit die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommen, erfüllen können, arbeiten sie ein Reglement über die Abfallbewirtschaftung aus. Darin wird mindestens vorgesehen:
a) das getrennte Sammeln von verwertbaren Abfällen und alle weiteren
Massnahmen zur Verminderung der Abfälle;
b) eine Gebühr, die mindestens 70 % der Kosten für die Entsorgung der
Abfälle deckt;
c) die Strafbestimmungen;
d) das Bewilligungsverfahren für die Verbrennung von natürlichen Abfällen aus Wald, Feld und Garten im Freien.
2 Die Gemeinden informieren die Bevölkerung regelmässig über den Inhalt
ihres Reglements.
3 Nötigenfalls arbeiten die Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben zusammen, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
Art. 11
Delegation
1 Die öffentlichen Gemeinwesen können die Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz auferlegt, an Dritte übertragen.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
3 Abfallentsorgung
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 12
Grundsätze
1 Die Abfallentsorgung muss umweltverträglich erfolgen.
2 Die Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Anlagen entsorgt werden.
3 Kleine Mengen von Abfällen wie Verpackungen – einschliesslich Flaschen,
Getränkedosen und Plastiksäcke –, Speisereste, Kaugummis, Papier oder Zigarettenstummel dürfen im öffentlichen Raum oder in dessen Nähe nicht
weggeworfen oder liegengelassen werden, statt dass diese in den hierfür bereitgestellten und dafür bestimmten Installationen und Anlagen entsorgt werden.
Art. 13
Entsorgungspflicht – Pflichtige
1 Die Gemeinden entsorgen die folgenden Abfälle:
a) die Siedlungsabfälle;
b) die Abfälle aus dem Strassenunterhalt der Gemeinden;
c) die Abfälle aus den öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen.
2 Sie entsorgen ferner die Abfälle von unbekannten oder zahlungsunfähigen
Inhabern.
3 Der Staat entsorgt die Abfälle aus dem kantonalen Strassenunterhalt.
4 Die Entsorgung der übrigen Abfälle obliegt den Inhabern.
Art. 14
Entsorgungspflicht – Sammelstellen
1 Die Gemeinden und der Staat bezeichnen die Sammelstellen der Abfälle,
deren Entsorgung ihnen obliegt.
Art. 15
Bestimmungen über die besonderen Abfälle
1 Das Ausführungsreglement kann Bestimmungen zur Entsorgung von besonderen Abfällen vorsehen, zum Beispiel für:
a) sperrige Metallabfälle;
b) Fahrzeuge;
c) Schiffe;
d) Reifen;
e) Kühlschränke;
f) Abfälle von elektronischen Apparaten;
g) Spitalabfälle;
h) Treibgut, das sich bei Rückhaltewerken ansammelt;
i) kompostierbare Abfälle.
Art. 16
Bewilligungen für Sonderabfälle
1 Unternehmen, die Transporte von Sonderabfälle durchführen, benötigen
eine Transportbewilligung.
2 Unternehmen, die Saugwagen betreiben, brauchen für diese Tätigkeit eine
Bewilligung.
3.2 Entsorgungsanlagen
Art. 17
Bewilligungen
1 Die durch das Ausführungsreglement bezeichneten Abfallentsorgungsanlagen benötigen eine Betriebsbewilligung.
2 Die durch das Bundesrecht vorgesehenen Bewilligungen sind vorbehalten.
Art. 18
Enteignung
1 Der Bau von Abfallentsorgungsanlagen gemäss der Abfallplanung wird im
Sinne des Gesetzes über die Enteignung als von öffentlichem Interesse anerkannt.
Art. 19
Sanierung
1 Die Sanierung der belasteten Standorte wird durch die Spezialgesetzgebung
geregelt.
3.3 Einzugsgebiete
Art. 20
Begrenzung
1 Das Einzugsgebiet von nicht verwerteten, brennbaren Abfällen umfasst das
gesamte Kantonsgebiet; abweichende interkantonale Vereinbarungen nach
Artikel 7 Abs. 1 bleiben vorbehalten.
2 Die übrigen Abfälle müssen einer Abfallentsorgungsanlage zugeführt werden, die eine Betriebsbewilligung nach Artikel 17 hat.
Art. 21
Kostenausgleich für die Beförderung nicht verwerteter Siedlungsabfälle
1 Zur Verminderung entfernungsbedingter Ungleichheiten zwischen den einzelnen Gebieten werden die Beförderungskosten nicht verwerteter Siedlungsabfälle Gegenstand eines Ausgleichs sein.
2 Das Ausführungsreglement regelt die Festsetzung, die Erhebung und die
Neuverteilung des Beitrages näher. Es kann dem Betreiber der Entsorgungsanlage vorschreiben, einen Ausgleichsbeitrag für die Kosten zur Beförderung
der Abfälle zu verlangen.
4 Finanzierung
Art. 22
Verursacherprinzip
1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts hat der Inhaber für die Kosten der Abfallentsorgung aufzukommen.
Art. 23
Gemeindegebühren – Siedlungsabfälle
1 Die Gemeinde erhebt eine Gebühr, die mindestens 70 % der Kosten zur Entsorgung der Siedlungsabfälle deckt.
2 Mindestens die Hälfte dieser Gebühr muss von der Menge der Abfälle abhängen; diese wird nach Volumen oder Gewicht berechnet.
Art. 24
Gemeindegebühren – Besondere Abfälle
1 Zur Deckung der Kosten für die Entsorgung von besonderen Abfällen kann
das Gemeindereglement eine Gebühr vorsehen, die bei der Lieferung dieser
Abfälle an eine Gemeindeanlage erhoben wird.
Art. 25
Vorgezogene kantonale Gebühr zur Entsorgung von besonderen
Abfällen
1 Zur Deckung der Kosten für die Entsorgung von besonderen Abfällen kann
der Staat eine vorgezogene Gebühr erheben.
2 Der Betrag dieser Gebühr dient einzig dazu, die tatsächlichen Entsorgungskosten zu decken.
Art. 26
Verwaltungsgebühren
1 Die Kantons- und Gemeindebehörden erheben Verwaltungsgebühren für die
Bewilligungen, die Kontrollmassnahmen und die übrigen Leistungen nach
diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen.
2 Der Tarif der kantonalen Verwaltungsgebühren wird vom Staatsrat festgelegt.
Art. 27
…
Art. 28
…
Art. 29
Rückerstattung der Beiträge
1 Wird die Anlage, für die der Beitrag gewährt wurde, zu einem anderen
Zweck genutzt, so wird der Beitrag ganz oder teilweise zurückgefordert.
2 Das gleiche gilt, wenn die Auflagen oder Bedingungen, zu denen der Beitrag gewährt wurde, nicht eingehalten werden oder wenn der Begünstigte die
Verpflichtungen, die ihm aufgrund dieses Gesetzes obliegen, nicht erfüllt.
Art. 30
Darlehen und Bürgschaften
1 Der Staatsrat kann für Massnahmen, die aufgrund dieses Gesetzes getroffen
werden, Darlehen gewähren, Beteiligungen eingehen oder Bürgschaften leisten.
2 Der Artikel 44 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates bleibt vorbehalten.
5 Vollzug
Art. 31
Mit der Aufsicht beauftragte Personen – Anlagen zur Abfallbewirtschaftung
1 Die von der Direktion bezeichneten Personen haben freien Zugang zu allen
Grundstücken, Bauten und Anlagen, die der Abfallbewirtschaftung dienen.
Sie müssen sich über ihre Identität und ihre Ermächtigung ausweisen.
Art. 32
Mit der Aufsicht beauftragte Personen – Unerlaubte Abfallentsorgung
1 Die Direktion und die Gemeinden bezeichnen die Personen, die beauftragt
sind, geeignete Massnahmen zur Identifizierung des Inhalts und des Inhabers
der auf unerlaubte Weise entsorgten Abfälle zu treffen.
2 Diese Personen dürfen Informationen in dieser Sache nur bekanntmachen,
wenn und soweit ein Verfahren es notwendig macht.
Art. 33
Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind nach dem
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 34
Ordnungsstrafen – Fälle
1 Der Betreiber und der Eigentümer einer Entsorgungsanlage, die nach Bundes- oder Kantonsrecht bewilligungspflichtig ist, werden straffällig, wenn sie
gegen die Bestimmungen der Bewilligung verstossen.
2 Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage, dem ein Einzugsgebiet zugeteilt wurde, wird straffällig, wenn er:
a) die Abfälle aus dem ihm zugeteilten Einzugsgebiet zurückweist;
b) den im Zusammenhang mit dem Ausgleichsbeitrag für die Beförderungskosten geltenden Bedingungen (Art. 21 Abs. 2) zuwiderhandelt.
Art. 35
Ordnungsstrafen – Strafen und Zuständigkeit
1 Folgende Ordnungsstrafen können verhängt werden:
a) Busse bis zu 10'000 Franken;
b) die Aufhebung oder der Widerruf der Betriebs- oder Transportbewilligung.
2 Die Direktion ist die zuständige Behörde für die Verhängung von Ordnungsstrafen.
Art. 36
Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Anlagen entsorgt (Art. 12
Abs. 2 und 20 Abs. 2);
b) die aus einem Einzugsgebiet stammenden Abfälle nicht zur entsprechenden Anlage oder zu den entsprechenden Anlagen führt.
2 Der Betreiber einer Anlage, der in Anwendung von Artikel 34 mit einer
Ordnungsstrafe bestraft wurde, wird ebenfalls mit Busse bestraft.
3 …
3a Die Gemeinden können Abweichungen von Absatz 1 Bst. a für bewilligungspflichtige Veranstaltungen vorsehen, sofern sie die Veranstalter verpflichten, ein Abfallbewirtschaftungskonzept einzureichen.
3b Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit
Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
4 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die
Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
5 Die Strafbestimmungen des Bundes sowie die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über das Littering bleiben vorbehalten.