§ 1
Der Regierungsrat nimmt zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Reservevermögen. Er stellt den Antrag auf die Freigabe der Reservevermögen im Kanton. § 2.4 Die Volkswirtschaftsdirektion leitet mit ihrem Antrag Gesuche von Unternehmungen um Freigabe des Reservevermögens an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Konjunkturpolitik. Sie nimmt nach Anhörung der Finanzdirektion Stellung zur Übertragung des Reservevermögens im Konzern.