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Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend archäologische Objekte und Baudenkmäler

Bern · 105.235.1-13 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Vereinbarung regelt die Auswirkungen des Kantonswechsels der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») im Zusammenhang mit den archäologischen Objekten, die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gefunden wurden, und den diesbezüglichen wissenschaftlichen Dokumentationen. 2 Sie regelt auch die Auswirkungen des Kantonswechsels im Zusammenhang mit den Baudenkmälern, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befinden.

Art. 2

Archäologische Objekte a) Abtretung 1 Der Kanton Bern überlässt dem Kanton Jura kostenlos alle archäologischen Objekte, die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gefunden wurden. 2 Das Eigentum an den archäologischen Objekten geht zum Zeitpunkt des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») auf den Kanton Jura über.

Art. 3

b) Übergabe 1 Die archäologischen Objekte werden zusammen mit einer vollständigen beschreibenden Aufstellung übergeben, die insbesondere die Herkunft, das Fundjahr, die Inventarnummer und die Objektart enthält. 1) BSG 105.234-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-067 105.235.1-13 2 2 Die Übergabe der Objekte wird von den archäologischen Diensten der beiden Kantone gemeinsam organisiert. Sie findet frühestens am 1. Oktober 2025 und spätestens am 31. Dezember 2026 statt. 3 Der Kanton Jura übernimmt den Transport der Gegenstände und trägt die damit verbundenen Kosten, mit Ausnahme des Verpackungsmaterials der Objekte, das vom Kanton Bern kostenlos abgegeben wird.

Art. 4

c) Aufbewahrung 1 Der Kanton Bern sorgt für die Aufbewahrung der archäologischen Gegenstände und trägt die diesbezüglichen Kosten bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe.

Art. 5

Wissenschaftliche Dokumentationen über archäologische Stätten 1 Wissenschaftliche Dokumentationen (Texte, Pläne, Fotos, Röntgenaufnahmen, Dokumentationen von Restaurierungen usw.) über die archäologischen Stätten auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier bleiben Eigentum des Kantons Bern mit der Verpflichtung, sie aufzubewahren. 2 Die in Absatz 1 genannten Originaldokumentationen können vom Kanton Jura kostenlos eingesehen werden, sofern dies für die betroffene Dienststelle des Kantons Bern nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. 3 Der Kanton Bern stellt dem Kanton Jura kostenlos digitale Kopien der in Absatz 1 genannten Dokumentationen zur Verfügung. Die Übermittlung der Kopien wird von den zuständigen Stellen der beiden Kantone gemeinsam organisiert. 4 Das Urheberrecht an den in Absatz 1 genannten wissenschaftlichen Dokumentationen bleibt unverändert. 5 Der Kanton Jura kann die in Absatz 1 genannten Dokumentationen unter Nennung der Autorinnen und Autoren frei verwenden.

Art. 6

Baudenkmäler a) Aufnahme in die Inventare 1 Zum Zeitpunkt des Kantonswechsels werden die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen Baudenkmäler, die im Sinne von Artikel 10a Absatz 2 und 3 des bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)2) im Kanton Bern als erhaltenswert und schützenswert gelten, in das Kulturgüterinventar des Kantons Jura aufgenommen. 2) BSG 721.0 3 105.235.1-13 2 Zum Zeitpunkt des Kantonswechsels werden die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen Baudenkmäler, die vom Kanton Bern gemäss Artikel 13 bis 19 des bernischen Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG)3) unter Schutz gestellt wurden, in das Inventar der Baudenkmäler des Kantons Jura aufgenommen.

Art. 7

b) Wissenschaftliche Dokumentationen 1 Wissenschaftliche Dokumentationen (Texte, Pläne, Fotos, Röntgenaufnahmen, Dokumentationen von Restaurierungen usw.) über Baudenkmäler auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier bleiben Eigentum des Kantons Bern mit der Verpflichtung, sie aufzubewahren. 2 Die in Absatz 1 genannten Originaldokumentationen können vom Kanton Jura kostenlos eingesehen werden, sofern dies für die betroffene Dienststelle des Kantons Bern nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. 3 Der Kanton Bern stellt dem Kanton Jura kostenlos digitale Kopien der in Absatz 1 genannten Dokumentationen zur Verfügung. Die Übermittlung der Kopien wird von den zuständigen Stellen der beiden Kantone gemeinsam organisiert. 4 Das Urheberrecht an den in Absatz 1 genannten wissenschaftlichen Dokumentationen bleibt unverändert. 5 Der Kanton Jura kann die in Absatz 1 genannten Dokumentationen unter Nennung der Autorinnen und Autoren frei verwenden.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Bern, 27. August 2025 / Delsberg, 26. August 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Im Namen der Regierung des Kantons Jura Der Präsident: Courtet Der Staatsschreiber: Maître 3) BSG 426.41 105.235.1-13 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.08.2025 01.10.2025 Erlass Erstfassung 25-067 5 105.235.1-13 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.08.2025 01.10.2025 Erstfassung 25-067

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