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11 provisions
Art. 1
1 Die st.-gallischen politischen Gemeinden Au, Balgach, Berneck, Marbach, Rebstein und Widnau sowie die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Reute und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen
Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten
der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den
beteiligten Vertragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen.
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1) Zustimmung der Regierungen: SG 25. Januar; AR 8. Februar; AI 17. Februar 1977
2) Richtig: Art. 25 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)
3) Heute: Art. 1 Abs. 2 des EG vom 29. April 1979 zum eidg. Gewässerschutzgesetz
(bGS 814.1)
4) Amtsblatt 1976 S. 360
814.16 Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau
Dieses Statut unterliegt der Genehmigung der zuständigen Behörden der
Vertragskantone. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone
verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Au.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind
die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das
Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Organisationsstatut
keine Vorschriften enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der
Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben
vorbehalten.
Art. 5
Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen
Vertragspartnern einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden und die Gerichte der beteiligten
Vertragspartner.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern oder
zwischen dem Verband und Vertragspartnern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der
Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen ge-
Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau 814.16
meinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann.
3 Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.-gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen
eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der
Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Vertragspartner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom
Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons
gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der
Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 10
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone
setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 11
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen Vertragskantonen
unterzeichnet ist1).
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1) 17. Februar 1977