1 Verfügungen, welche die Kindesschutzbehörde gestützt auf diese Verordnung erlässt, unterliegen der Beschwerde an das zuständige Gericht (Art. 450 ZGB).
2 Sind andere Stellen mit den Befugnissen der Behörde betraut, so richtet sich die Weiterziehung der Verfügung nach kantonalem Recht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).
Art. 28 Bestehende Pflegeverhältnisse
1 Bewilligungen, die bis 31. Dezember 1977 nach dem bisherigen kantonalen Recht erteilt worden und auch in dieser Verordnung vorgeschrieben sind, bleiben in Kraft; sie sind, soweit nötig, bis zum 31. Dezember 1978 dem neuen Recht anzupassen.
2 Die Aufsicht richtet sich in jedem Fall nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
3 Für Pflegeverhältnisse, die nach dem bisherigen Recht keiner Bewilligungspflicht unterlagen, für die aber das neue Recht eine Bewilligung verlangt, ist das Bewilligungsgesuch bis zum 30. Juni 1978 einzureichen; das gilt sinngemäss für Meldungen, die das neue Recht vorschreibt.
Art. 29 Aufhebung kantonalen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die kantonalen Bestimmungen über den Schutz von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses leben, aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist (Art. 51 SchlT ZGB).
2 Bestehende kantonale Bestimmungen über die Organisation des Schutzes von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses leben, bleiben in Kraft, solange die Kantone nichts anderes bestimmen.
Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Oktober 2012
1 Für Pflegeverhältnisse, die nach dem bisherigen Recht keiner Bewilligungspflicht unterlagen, für die aber das neue Recht eine Bewilligung verlangt, ist das Bewilligungsgesuch bis zum 31. März 2013 einzureichen. Bestehende Pflegeverhältnisse dürfen weitergeführt werden, bis die Behörde über das Gesuch entschieden hat.
2 Die Behörde nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist am 1. Januar 2014 einzusetzen.
3 Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in der Familienpflege müssen ihre Tätigkeit auf den Zeitpunkt der Einsetzung dieser Behörde in ihrem Sitz- oder Wohnsitzkanton melden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.