Law

Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern

Confederation · 211.222.338 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-01-23, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f3329a5577edbfe89aec5b57d75fdc3a59cd3d313c3c886c35a615697ca415aa

Contents: 45 provisions
  1. Art. 1 Grundsätze
  2. Art. 1a Kindeswohl
  3. Art. 2 Zuständige Behörde
  4. Art. 2a Internationale Verhältnisse
  5. Art. 3 Kantonales Recht
  6. Art. 4 Bewilligungspflicht
  7. Art. 5 Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligung
  8. Art. 6 Aufnahme ausländischer Kinder
  9. Art. 6a
  10. Art. 6b Erleichterte Aufnahme ausländischer Kinder
  11. Art. 7 Untersuchung
  12. Art. 8 Bewilligung
  13. Art. 8a Kantonale Migrationsbehörde
  14. Art. 8b Meldepflicht
  15. Art. 9 Änderung der Verhältnisse
  16. Art. 10 Aufsicht
  17. Art. 11 Widerruf der Bewilligung
  18. Art. 11a–11j
  19. Art. 12
  20. Art. 13 Bewilligungspflicht
  21. Art. 14 Bewilligungsgesuch
  22. Art. 15 Voraussetzungen der Bewilligung
  23. Art. 16 Bewilligung
  24. Art. 16a Umplatzierungen
  25. Art. 17 Führen von Verzeichnissen
  26. Art. 18 Änderung der Verhältnisse
  27. Art. 19 Aufsicht
  28. Art. 20 Widerruf der Bewilligung
  29. Art. 20a Meldepflicht
  30. Art. 20b Meldung
  31. Art. 20c Änderung der Verhältnisse
  32. Art. 20d Führen von Verzeichnissen
  33. Art. 20e Aufsicht
  34. Art. 20f Aufsichtsmassnahmen
  35. Art. 21 Aktenführung
  36. Art. 22 Schweigepflicht
  37. Art. 23 Mitteilung
  38. Art. 24 Rechtshilfe
  39. Art. 25 Unentgeltlichkeit
  40. Art. 26 Sanktionen
  41. Art. 27 Beschwerdeverfahren
  42. Art. 28 Bestehende Pflegeverhältnisse
  43. Art. 29 Aufhebung kantonalen Rechts
  44. Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Oktober 2012
  45. Art. 30 Inkrafttreten

45 provisions

Art. 27 Beschwerdeverfahren

1 Verfügungen, welche die Kindesschutzbehörde gestützt auf diese Verordnung erlässt, unterliegen der Beschwerde an das zuständige Gericht (Art. 450 ZGB). 2 Sind andere Stellen mit den Befugnissen der Behörde betraut, so richtet sich die Weiterziehung der Verfügung nach kantonalem Recht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

Art. 28 Bestehende Pflegeverhältnisse

1 Bewilligungen, die bis 31. Dezember 1977 nach dem bisherigen kantonalen Recht erteilt worden und auch in dieser Verordnung vorgeschrieben sind, bleiben in Kraft; sie sind, soweit nötig, bis zum 31. Dezember 1978 dem neuen Recht anzupassen. 2 Die Aufsicht richtet sich in jedem Fall nach den Bestimmungen dieser Verordnung. 3 Für Pflegeverhältnisse, die nach dem bisherigen Recht keiner Bewilligungspflicht unterlagen, für die aber das neue Recht eine Bewilligung verlangt, ist das Bewilligungsgesuch bis zum 30. Juni 1978 einzureichen; das gilt sinngemäss für Meldungen, die das neue Recht vorschreibt.

Art. 29 Aufhebung kantonalen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die kantonalen Bestimmungen über den Schutz von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses leben, aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist (Art. 51 SchlT ZGB). 2 Bestehende kantonale Bestimmungen über die Organisation des Schutzes von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses leben, bleiben in Kraft, solange die Kantone nichts anderes bestimmen.

Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Oktober 2012

1 Für Pflegeverhältnisse, die nach dem bisherigen Recht keiner Bewilligungspflicht unterlagen, für die aber das neue Recht eine Bewilligung verlangt, ist das Bewilligungsgesuch bis zum 31. März 2013 einzureichen. Bestehende Pflegeverhältnisse dürfen weitergeführt werden, bis die Behörde über das Gesuch entschieden hat. 2 Die Behörde nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist am 1. Januar 2014 einzusetzen. 3 Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in der Familienpflege müssen ihre Tätigkeit auf den Zeitpunkt der Einsetzung dieser Behörde in ihrem Sitz- oder Wohnsitzkanton melden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

← Find another law