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21 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die Heime im Kanton Thurgau.
2 Unter einem Heim ist ein von einer oder mehreren Personen geleiteter Kollektiv -
haushalt zu verstehen, der bezweckt, mehr als vier Personen für die Dauer von mindestens fünf Tagen in der Woche in der Regel gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen zu gewähren. Das zuständige Departement kann Tagesangebote der Bewilligungspflicht unterstellen.
3 Errichtung und Betrieb von Betreuungs- und Pflegeangeboten, in denen bis zu vier
volljährige Personen gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen gewährt werden, bedürfen einer Bewilligung der Standortgemeinde und unterstehen deren Aufsicht.
4 Die Betreuung und Pflege von bis zu zwei volljährigen Personen durch Angehörige, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie enge Bezugspersonen ist von der
Heimaufsicht durch Kanton und Gemeinden ausgenommen.
§ 2
Oberaufsicht
1 Die Oberaufsicht über das Heimwesen obliegt dem Regierungsrat.
§ 3
Zuständigkeit betreffend direkte Aufsicht
1 Die direkte Aufsicht obliegt:
1. dem Departement für Erziehung und Kultur für Sonderschulheime
2. * dem Departement für Justiz und Sicherheit für Kinder- und Jugendheime sowie für Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs
3. dem Departement für Finanzen und Soziales für Heime für erwachsene Menschen mit und ohne Behinderung sowie für Heime für Betagte und Pflegebedürftige
2 Sind bezüglich der Aufsichtstätigkeit mehrere Bereiche betroffen, wird dem Heim
die Zuständigkeit nach Absprache mit den Beteiligten per Departementsentscheid
mitgeteilt.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
850.71 HAV
3 Die Departemente können kantonale Fachstellen und kantonale Ämter mit der
Durchführung der direkten Aufsicht beauftragen.
§ 4
Heimkommission
1 Für die Beratung der Aufsichtsbehörden insbesondere in Fragen der Aufsichtstätigkeit, Koordination und Schulung setzt der Regierungsrat eine Heimkommission ein.
Diese ist administrativ dem Departement für Finanzen und Soziales unterstellt.
2 Die Heimkommission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente.
Sie kann mit externen Fachleuten ergänzt werden.
2. Bewilligungsvoraussetzungen
§ 5
Gesuch und Bewilligung
1 Gesuche um eine kantonale Bewilligung für den Betrieb eines Heims sind beim zuständigen Departement einzureichen.
2 Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:
1. Ausweis über die berufliche Aus- und Weiterbildung und die bisherige Tätigkeit der Mitglieder des operativen Führungsorgans und des leitenden Personals sowie Referenzen der Mitglieder des operativen Führungsorgans
2. Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Zentralstrafregister der Mitglieder des operativen Führungsorgans und aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktion sowie eine Selbstdeklaration zum Gesundheitszustand und zu laufenden Strafverfahren
3. Nachweis über Personal in genügender Anzahl und einer mit Bezug auf Funktion und Art des Heims angemessenen Ausbildung
4. Planunterlagen über die Räumlichkeiten und Einrichtungen
5. Betriebskonzept inklusive Nennung der Organe
6. Betreuungskonzept
7. Nachweis der gesicherten Finanzierung
8. Muster der Aufenthaltsvereinbarung
3 Das zuständige Departement kann zusätzliche Unterlagen verlangen.
4 Änderungen der für die Erteilung der Bewilligung massgebenden Tatsachen sind
dem zuständigen Departement umgehend zu melden.
5 Die Bewilligung kann befristet oder unbefristet erteilt und mit Bedingungen oder
Auflagen verbunden werden.
§ 6 HAV 850.71
Einschränkung oder Widerruf der Betriebsbewilligung
1 Sind die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt, schränkt
das zuständige Departement diese ein, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt sind
oder widerruft diese.
3. Organisation und Qualitätssicherung
§ 7
Organe
1 Ein Heim verfügt über ein personell getrenntes strategisches und operatives Führungsorgan. Das strategische Führungsorgan regelt die interne Aufsicht.
2 Die Organe sind entsprechend dem Betriebskonzept für die Gewährleistung der
Qualität der Pflege und Betreuung, die Einhaltung der Rechte der betreuten Perso -
nen und die Verhinderung von Missbräuchen verantwortlich.
3 Die Organisationsstruktur sowie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der
Führungsorgane werden im Betriebskonzept definiert.
4 Die operative Führung von Heimen darf nur Personen anvertraut werden, die sich
in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht eignen und über einen einwandfreien
Leumund verfügen.
§ 8
Anforderungen an die Heime
1 Betreuung, Pflege, Therapie, Unterkunft und Verpflegung in den Heimen haben
dem Bedarf der betreuten Personen zu entsprechen.
2 Das zuständige Departement regelt die Anforderungen für das Personal.
3 Die Bauten und Räumlichkeiten sind zweckentsprechend zu erstellen und einzurichten. Sie haben die hygienischen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die
Vorgaben für Sonderbauten zu erfüllen.
4 Das zuständige Departement erlässt die erforderlichen Weisungen. Es hört die
Branchenverbände an.
§ 9
Qualitätsmanagement
1 Die Heime sichern die Qualität aufgrund eines Qualitätsmanagements, das
1. Aufgaben, Verantwortung und Prozesse der Qualitätssteuerung beschreibt,
2. Qualitätskonzepte und -standards und die dazugehörenden Qualitätsindikatoren sowie deren Mess- und Überprüfungsinstrumente für die Kernleistungen
festlegt,
3. die Qualität der erbrachten Dienstleistungen periodisch beurteilt und
4. die Ergebnisse der Qualitätsprüfung und Massnahmen bei Zielabweichungen
dokumentiert.
850.71 HAV
2 Die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung sind den betreuten sowie den vertretungsberechtigten Personen in geeigneter Form zugänglich zu machen.
3 Die Qualitätsmanagement-Dokumentation ist dem zuständigen Departement innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Heims unaufgefordert einzureichen.
4. Aufsicht
§ 10
Interne Aufsicht
1 Das strategische Führungsorgan legt Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
für eine wirksame interne Aufsicht und Behandlung von Beanstandungen im
Betriebskonzept fest.
2 Durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen sichert das Heim die
Unabhängigkeit der internen Aufsicht.
§ 11
Kantonale Aufsicht
1 Die Aufsicht orientiert sich am Wohl der betreuten Personen. Das zuständige Departement fordert die benötigten Unterlagen ein, führt periodisch Aufsichtsbesuche
durch und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
2. Überprüfung der Qualitätssicherung und internen Aufsicht
3. Überprüfung der Rechtsstellung der betreuten Personen
4. Eruierung der Sicht der betroffenen Personen, insbesondere durch Befragung
von betreuten Personen sowie in begründeten Fällen deren Bezugspersonen
und bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern
5. Beratung und Befragung von Führungsorganen und Personal
2 Die Heime haben dem zuständigen Departement vollständig und wahrheitsgemäss
Auskunft über die betreuten Personen, Personal und Betrieb zu erteilen und Einsicht
in sämtliche Unterlagen sowie freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.
3 Sie ermöglichen den befragten Personen, sich unbeobachtet und frei zu äussern.
§ 12
Bericht
1 Das zuständige Departement erstellt über den Aufsichtsbesuch einen Bericht und
gewährt dem Heim das rechtliche Gehör dazu.
2 Es kann im Bericht mit Fristen versehene Anordnungen sowie Empfehlungen aufnehmen.
§ 13 HAV 850.71
Massnahmen
1 Das Heim kann zu den Empfehlungen Stellung nehmen. Anordnungen sind umzusetzen.
2 Können Mängel durch Beratung oder Vermittlung fachkundiger Hilfe nicht beseitigt werden, kann das zuständige Departement eine externe, unabhängige Expertise
in Auftrag geben. Die Kosten gehen zu Lasten des Heims, sofern die Expertise Mängel in der Betriebsführung feststellt.
3 Werden Anordnungen nicht innert Frist umgesetzt, kann das zuständige Departement eine Nachfrist ansetzen oder direkt Massnahmen anordnen, insbesondere:
1. eine externe, unabhängige Begleitung einsetzen
2. eine vorübergehende operative Leitung einsetzen
3. einen Aufnahmestopp verhängen
4. die Anzahl Heimplätze reduzieren
5. die Verlegung von betreuten Personen verfügen
6. Beiträge ans Heim kürzen, sistieren oder streichen
4 Die Kosten für Massnahmen gehen zulasten des Heims.
§ 14
Bewilligungsentzug
1 Erweisen sich Massnahmen als erfolglos oder erscheinen sie zum vornherein als
unzweckmässig, kann das zuständige Departement die Bewilligung entziehen und
die zur Schliessung des Heims erforderlichen Anordnungen treffen.
2 Ist Gefahr in Verzug, ordnet das zuständige Departement die sofortige Schliessung
des Heims an.
5. Rechte und Pflichten der betreuten Personen
§ 15
Grundsatz
1 Das Heim richtet sich bei seinem Angebot nach dem Bedarf und dem Wohl der
betreuten Personen. Es verpflichtet sich, deren Persönlichkeit und Würde zu achten,
im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Partizipation und das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Personen zu wahren und ihre Weiterentwicklung zu fördern.
§ 16
Datenauskunft, Dateneinsicht, Datenherausgabe
1 Datenauskunft, Dateneinsicht und Datenherausgabe sind nach Massgabe des kantonalen Gesetzes über den Datenschutz (TG DSG)1) zu gewähren:
1. den betreuten Personen
1) RB 170.7
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2. dem zuständigen Departement
3. Bevollmächtigten oder der gesetzlichen Vertretung, soweit die urteilsfähige
betreute Person nicht widerspricht
4. übrigen Personen, soweit das Einverständnis der betreuten Person vorliegt.
Bei Ehepaaren, eingetragenen Partnerschaften und dem Partner oder der Partnerin wird das Einverständnis vermutet, sofern der betreuten Person regelmässig und persönlich Beistand geleistet wird
§ 17
Datenaufbewahrung
1 Das Heim bewahrt Daten über betreute Personen zwanzig Jahre auf.
§ 18
Pflichten der betreuten Personen
1 Die betreuten Personen haben sich an die Weisungen des Heims zu halten und
diesbezügliche Anordnungen des Personals zu befolgen.
§ 19
Beanstandungen
1 Beanstandungen von betreuten oder ihnen nahestehenden Personen sind innert Monatsfrist einzureichen:
1. gegen das operative Führungsorgan beim strategischen Führungsorgan
2. gegen das Personal beim zuständigen Heimorgan
2 Sie sind innert Monatsfrist schriftlich zu beantworten.
3 Der Beanstandungsweg ist für die betreuten Personen und Dritte transparent darzulegen.
§ 20
Anzeigen
1 Missstände im Heim oder die mangelhafte Behandlung einer Beanstandung können
dem zuständigen Departement schriftlich angezeigt werden. Anonyme Anzeigen
werden nur in begründeten Fällen behandelt.
2 Dieses klärt den Sachverhalt ab und trifft die notwendigen Massnahmen. Die Anonymität der Anzeige erstattenden Person ist zu wahren.
3 Die Anzeige erstattende Person ist, soweit erforderlich, über das Ergebnis zu orientieren. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Dritter sind zu wahren.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21
Bisherige Bewilligungen
1 Bereits erteilte Bewilligungen bleiben in Kraft.
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2 Bestehende Heime haben bis spätestens 31. Dezember 2022 die gemäss § 7 Abs. 1
statuierten Anforderungen zu erfüllen und das entsprechende Organigramm beim zuständigen Departement einzureichen.
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Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 16.02.2021 01.03.2021 Erstfassung 7/2021
§ 3 Abs. 1, 2. 16.05.2023 01.06.2023 geändert 21/2023