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2 provisions
Art. 1
Gebühren
1 Für die Hegejagd auf Steinwild hat die Jägerin bzw. der Jäger eine
Grundgebühr von Fr. 50.– sowie folgende Abschussgebühren zu entrichten (Beträge in Fr.):
a. für die erlegte, nichtführende Geiss 200.–
b. für den erlegten Bock:
1. ein- bis zweijährig 200.–
2. drei- bis fünfjährig 350.–
3. sechs- bis zehnjährig 550.–
4. elfjährig und älter 750.–
2 Gegen Entrichtung dieser Gebühr erhält die Jägerin bzw. der Jäger das
Wildbret und die Trophäe.
3 Tätigt die Jägerin bzw. der Jäger einen offensichtlichen Hegeabschuss,
so kann das Amt für Wald und Landschaft die Abschussgebühr ganz oder
teilweise erlassen.
Art. 2
Gebühren für Irrtumsabschüsse
1 Erlegt die Jägerin bzw. der Jäger unverschuldet irrtümlich eine laktierende Steingeiss oder nicht das von der Wildhut zugewiesene Steinwild, so
ist die doppelte Abschussgebühr der erlegten Klasse gemäss Art. 1 Abs.
1 dieser Ausführungsbestimmungen zu entrichten.
1) GDB 651.11
OGS 2016, 28
651.115
2 Gegen Bezahlung der Gebühr erhält die Jägerin bzw. der Jäger das
Wildbret und die Trophäe.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 28
Ursprüngliches Inkraftreten: 1. Mai 2016
Aufgehobene Erlasse:
- AB über die Hegejagd auf Steinwild vom 21. Mai 1991 (ABl 1991, 596)
- AB über den Treffsicherheitsnachweis vom 11. März 2014 (OGS 2016,
14; rückwirkend per 1. Januar 2016; vgl. OGS 2016, 14)
651.115
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.04.2016 01.05.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 28
651.115
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.04.2016 01.05.2016 Erstfassung OGS 2016, 28