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Ausführungsbestimmungen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild

Obwalden · 651.115 · other

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Gebühren 1 Für die Hegejagd auf Steinwild hat die Jägerin bzw. der Jäger eine Grundgebühr von Fr. 50.– sowie folgende Abschussgebühren zu entrichten (Beträge in Fr.): a. für die erlegte, nichtführende Geiss 200.– b. für den erlegten Bock: 1. ein- bis zweijährig 200.– 2. drei- bis fünfjährig 350.– 3. sechs- bis zehnjährig 550.– 4. elfjährig und älter 750.– 2 Gegen Entrichtung dieser Gebühr erhält die Jägerin bzw. der Jäger das Wildbret und die Trophäe. 3 Tätigt die Jägerin bzw. der Jäger einen offensichtlichen Hegeabschuss, so kann das Amt für Wald und Landschaft die Abschussgebühr ganz oder teilweise erlassen.

Art. 2

Gebühren für Irrtumsabschüsse 1 Erlegt die Jägerin bzw. der Jäger unverschuldet irrtümlich eine laktierende Steingeiss oder nicht das von der Wildhut zugewiesene Steinwild, so ist die doppelte Abschussgebühr der erlegten Klasse gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu entrichten. 1) GDB 651.11 OGS 2016, 28 651.115 2 Gegen Bezahlung der Gebühr erhält die Jägerin bzw. der Jäger das Wildbret und die Trophäe. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 28 Ursprüngliches Inkraftreten: 1. Mai 2016 Aufgehobene Erlasse: - AB über die Hegejagd auf Steinwild vom 21. Mai 1991 (ABl 1991, 596) - AB über den Treffsicherheitsnachweis vom 11. März 2014 (OGS 2016, 14; rückwirkend per 1. Januar 2016; vgl. OGS 2016, 14) 651.115 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.04.2016 01.05.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 28 651.115 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.04.2016 01.05.2016 Erstfassung OGS 2016, 28

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