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Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Geltungsbereich
  4. Art. 3a Datenblatt für Fahrzeuge mit Gesamtgenehmigung
  5. Art. 4 Befreiung von der Typengenehmigung
  6. Art. 5 Zuständigkeit
  7. Art. 6 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle
  8. Art. 7 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeugteile, Fahrzeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen
  9. Art. 7a Inhaber oder Inhaberin von elektronischen Einzelfahrzeugdatensätzen
  10. Art. 8 Form und Inhalt der Typengenehmigung
  11. Art. 9 Verschiedene Marken gleicher Typen
  12. Art. 10 Verweigerung der Typengenehmigung
  13. Art. 11
  14. Art. 12 Änderungen in der Serie
  15. Art. 13 Grundsatz
  16. Art. 14 Konformitätserklärung
  17. Art. 15 Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht
  18. Art. 16 Gesuch
  19. Art. 16a Aufbewahrung der Unterlagen
  20. Art. 17 Zuständigkeit
  21. Art. 17a Anerkennung
  22. Art. 17b Rechte und Pflichten von anerkannten Prüfstellen
  23. Art. 17c Möglichkeit zur Notifizierung
  24. Art. 17d Aufhebung der Anerkennung
  25. Art. 18 Prüfung
  26. Art. 19 Prüfvorschriften und -unterlagen
  27. Art. 19a Prüfkonzepte
  28. Art. 20 Vorführung
  29. Art. 21 Ort der technischen Prüfung
  30. Art. 22
  31. Art. 23 Durchführung der technischen Prüfung von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen
  32. Art. 24 Mitteilung der Mängel
  33. Art. 25 Konformitätszeichen
  34. Art. 26 Grundsätze
  35. Art. 27 Verfahren für die erste Stichprobe
  36. Art. 28 Negatives Prüfergebnis
  37. Art. 29
  38. Art. 30 Endgültige Stichprobe
  39. Art. 31 Entzug der Typengenehmigung
  40. Art. 31a Verkaufsverbot
  41. Art. 31b Rückruf
  42. Art. 31c Mangelnde Verkehrssicherheit
  43. Art. 32–42
  44. Art. 43
  45. Art. 44 …
  46. Art. 45 Vollzug
  47. Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
  48. Art. 47
  49. Art. 47a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2025
  50. Art. 48 Inkrafttreten

50 provisions

Art. 31b Rückruf

1 Das Bundesamt kann aufgrund einer Konformitätsüberprüfung oder einer anderen Feststellung, ein Gegenstand entspreche nicht oder nicht mehr dem genehmigten Typ, einen Rückruf anordnen. 2 Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung hat die Rückrufaktion nach der Anordnung zu starten. Er oder sie muss alle von ihm oder ihr in Verkehr gebrachten oder zum Verkauf bereitgestellten Gegenstände des gleichen Typs zurückrufen, kontrollieren und instand stellen. 3 Die Kontroll- und Instandstellungsaktion ist in höchstens zwölf Monaten seit der Anordnung durchzuführen. Das Bundesamt ist laufend über den Stand der Arbeiten zu informieren. 4 Das Bundesamt kann auf die Anordnung dieser Massnahme verzichten, wenn der vom genehmigten Typ abweichende Gegenstand die schweizerischen Vorschriften erfüllt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5805).

Art. 31c Mangelnde Verkehrssicherheit

Stellt das Bundesamt fest, dass ein genehmigter Typ nicht verkehrssicher ist, so kann es einen Rückruf oder in schwerwiegenden Fällen ein Verkaufsverbot anordnen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5805).

Art. 32–42

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 651).

Art. 43

Aufgehoben durch Ziff. II 65 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 44 …

Mit Busse wird bestraft, sofern keine strengere Strafbestimmung anwendbar ist: a. wer im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens unrichtige oder unvollständige Angaben macht; b. wer an typengenehmigten Fahrzeugen oder Gegenständen Änderungen vornimmt, ohne dies zu melden; c. wer mehr als die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Anzahl Fahrzeuge oder Fahrgestelle in Verkehr bringt; d. wer als anerkannte Prüfstelle seinen Pflichten nach Artikel 17b Absätze 2–4 nicht nachkommt. Aufgehoben durch Ziff. II 65 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 71).

Art. 45 Vollzug

1 Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen erlassen. Insbesondere regelt es: a. die Übermittlungsverfahren für den Dokumentenaustausch; b. die Befreiung von der Typengenehmigung. 2 In besonderen Fällen kann es für die Erteilung einer Typengenehmigung nach den Artikeln 3 und 13, für die Befreiung von der Typengenehmigung nach Artikel 4 und für die Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht nach Artikel 15 Ausnahmen bewilligen. 3 Es kann zusätzlich zur Konformitätsüberprüfung die Feldüberwachung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen regeln. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 651).

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Artikel 98–104 VZV werden aufgehoben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 651). SR 741.51

Art. 47

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 651).

Art. 47a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2025

1 Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1, die vor dem 1. Mai 2025 für Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS anerkannt worden sind, müssen dem Bundesamt innert zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung ihr aktualisiertes Prüfkonzept erstmals zur Plausibilisierung einreichen. 2 Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1, die vor dem 1. Mai 2025 anerkannt worden sind, müssen die Voraussetzungen nach Artikel 17a Absatz 3 Buchstaben a und c beziehungsweise Absatz 4 spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 71).

Art. 48 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

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