St. Gallen · 211.41 · intercantonal agreement
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17 provisions
Art. 1 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung (1.)
Zweck
1 Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule, indem sie
a) die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren;
b) die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch gemeinsame Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.
Art. 2
Grundsätze
1 Im Respekt vor den unterschiedlichen Kulturen in der mehrsprachigen Schweiz
folgen die Vereinbarungskantone bei ihren Vorkehren zur Harmonisierung dem
Grundsatz der Subsidiarität.
2 Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale und internationale Mobilität der Bevölkerung zu beseitigen.
Art. 3 II. Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule (2.)
Grundbildung
1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und
Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturelle Identität,
welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in Gesellschaft und
Berufsleben zu finden.
1 Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) verabschiedet am 14. Juni 2007; Beitritt des Kantons St.Gallen durch RRB vom 23. Oktober 2007
(sGS 211.40) und KRB vom 30. November 2008 (sGS 211.4); in Vollzug ab 1. August 2009.
nGS 44–60
211.41
2 Während der obligatorischen Schule erwirbt jede Schülerin und jeder Schüler die
Grundbildung, welche den Zugang zur Berufsbildung oder zu allgemeinbildenden
Schulen auf der Sekundarstufe II ermöglicht, insbesondere in den folgenden Bereichen:
a) Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standardsprache
(mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und mindestens einer weiteren Fremdsprache;
b) Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung, welche zur Anwendung von grundlegenden mathematischen Konzepten und Verfahren sowie zu Einsichten in naturwissenschaftliche und technische Zusammenhänge
befähigt;
c) Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, welche dazu befähigt,
die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfelds sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu verstehen;
d) Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in verschiedenen künstlerischen und gestalterischen Bereichen, ausgerichtet auf die
Förderung von Kreativität, manuellem Geschick und ästhetischem Sinn sowie
auf die Vermittlung von Kenntnissen in Kunst und Kultur;
e) Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesundheitserziehung ausgerichtet auf die Entwicklung von motorischen Fähigkeiten und körperlicher
Leistungsfähigkeit sowie auf die Förderung des physischen und psychischen
Wohlbefindens.
3 Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenständigen
Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Handeln gegenüber Mitmenschen und Umwelt unterstützt.
Art. 4
Sprachenunterricht
1 Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Art. 6 festgelegten Dauer der
Schulstufen, spätestens ab dem 5. Schuljahr, die zweite Fremdsprache spätestens
ab dem 7. Schuljahr unterrichtet. Eine der beiden Sprachen ist eine zweite
Landesprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte einschliesst; die andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden auf Ende der obligatorischen
Schule gleichwertige Kompetenzniveaus vorgegeben. Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obligatorisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schuljahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen.
2 Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
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3 Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional koordiniert.
Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in einer durch die EDK genehmigten
Gesamtstrategie festgelegt.
4 Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unterstützen die
Kantone durch organisatorische Massnahmen die von den Herkunftsländern und
den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter Beachtung der religiösen und politischen Neutralität durchgeführten Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
(HSK-Kurse).
Art. 5 III. Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule (3.)
Einschulung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr eingeschult (Stichtag 31. Juli).
2 Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht) erwirbt das
Kind schrittweise die Grundlagen der Sozialkompetenz und der schulischen
Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert insbesondere die sprachlichen
Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen der ersten Schuljahre benötigt, ist abhängig von seiner intellektuellen Entwicklung und emotionalen Reife;
gegebenenfalls wird es durch besondere Massnahmen zusätzlich unterstützt.
Art. 6
Dauer der Schulstufen
1 Die Primarstufe, einschliesslich Vorschule oder Eingangsstufe, dauert acht Jahre.
2 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der Regel drei
Jahre.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Aufteilung der Schulstufen zwischen der
Primar- und der Sekundarstufe I kann im Kanton Tessin um ein Jahr variieren.
4 Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schuljahr. Der Übergang in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt unter Berücksichtigung der Erlasse des Bundesrates und der EDK2 in der Regel nach dem 10. Schuljahr.
5 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall abhängig von der
individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
2 Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1995 bzw. das Reglement der EDK
vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR),
SR 413.1 bzw. Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.3.1.1.
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Art. 7 IV. Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung (4.)
Bildungsstandards
1 Zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele werden nationale Bildungsstandards festgelegt.
2 Unterschieden wird zwischen folgenden zwei Arten von Bildungsstandards:
a) Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrahmen mit
Kompetenzniveaus basieren;
b) Standards, welche Bildungsinhalte oder Bedingungen für die Umsetzung im
Unterricht umschreiben.
3 Die nationalen Bildungsstandards werden unter der Verantwortung der EDK
wissenschaftlich entwickelt und validiert. Sie unterliegen einer Vernehmlassung
gemäss Art. 3 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970.3
4 Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet, von denen mindestens drei einen nicht
mehrheitlich deutschsprachigen Kanton vertreten. Die Revision erfolgt durch die
Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.
Art. 8
Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
1 Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der Lehrmittel erfolgen auf sprachregionaler Ebene.
2 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente sowie Bildungsstandards werden aufeinander abgestimmt.
3 Die Kantone arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung auf sprachregionaler Ebene zusammen. Sie können die hierfür erforderlichen Einrichtungen
schaffen.
4 Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall über die Entwicklung von Referenztests auf Basis der Bildungsstandards.
Art. 9
Portfolios
1 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler ihr
Wissen und ihre Kompetenzen mittels der von der EDK empfohlenen nationalen
oder internationalen Portfolios dokumentieren können.
3 sGS 211.31.
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Art. 10
Bildungsmonitoring
1 In Anwendung von Art. 4 des Konkordats über die Schulkoordination vom
29. Oktober 19704 beteiligen sich die Vereinbarungskantone zusammen mit dem
Bund an einem systematischen und kontinuierlichen, wissenschaftlich gestützten
Monitoring über das gesamte schweizerische Bildungssystem.
2 Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden regelmässig im Rahmen dieses Bildungsmonitorings evaluiert. Ein Teil davon ist die Überprüfung der Erreichung der nationalen Bildungsstandards namentlich durch Referenztests im Sinne von Art. 8 Abs. 4.
Art. 11 V. Gestaltung des Schultags (5.)
Blockzeiten und Tagesstrukturen
1 Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Blockzeiten organisiert.
2 Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und
Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen). Die Nutzung dieses
Angebots ist fakultativ und für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig.
Art. 12 VI. Schlussbestimmungen (6.)
Fristen
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, spätestens sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eckwerte der obligatorischen
Schule im Sinn von Titel III der vorliegenden Vereinbarung festzulegen und die
Bildungsstandards im Sinn von Art. 7 anzuwenden.
Art. 13
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 14
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt
in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
4 sGS 211.31.
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Art. 15
Ausserkraftsetzung von Art. 2 des Schulkonkordats von 1970
1 Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung von Art. 2 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970.5
Art. 16
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
Art. 17
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
5 Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 44–60 14.06.2007 01.08.2009
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.06.2007 01.08.2009 Erlass Grunderlass 44–60