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Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung im Forstbereich

Obwalden · 930.327 · other

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Beiträge (Art. 28 KWaG) 1 Die Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 20 KWaG werden jeweils im Anschluss an die Neufestlegung der Tabelle gemäss Art. 28 Abs. 2 KWaG überprüft und bei Bedarf angepasst. 2 Nutzniesser von Schutzmassnahmen beteiligen sich entsprechend der Risikoreduktion, welche für sie resultiert. 3 Mehrkosten, die infolge Schaffung einer Gefährdung entstehen, hat der Werkeigentümer zu tragen (Werkeigentümerverpflichtung).

Art. 2

Ausbildung (Art. 30 KWaG) 1 Kantonsbeiträge gemäss Art. 30 Abs. 1 KWaG werden für Kurse entrichtet, welche die Bereiche der hoheitlichen Aufgaben betreffen und damit im öffentlichen Interesse liegen. 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) GDB 930.1 OGS 2017, 20 930.327

Art. 3

Forstreservefonds (Art. 31 KWaG) 1 Die Speisung der Fonds erfolgt insbesondere durch: a. Gewinne aus der Waldbewirtschaftung; b. Abgeltungen aus nachteiligen Nutzungen; c. Mehrwert- und Ersatzabgaben aus Rodungsbewilligungen. 2 Entnahmen aus dem Fonds sind für die Defizitdeckung der laufenden Forstrechnung, die Finanzierung von forstlichen Investitionen und weitere Massnahmen im Wald möglich. 3 Das Amt für Wald und Landschaft ist jährlich per 31. Dezember unaufgefordert mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben des Fonds zu bedienen. Dabei sind die Beträge sowie deren Herkunft bzw. Verwendung anzugeben. 930.327 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 20 930.327 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 20

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