Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 50d1416c2aac102a1a4101a8989c06d8c1814c10397a8e040de2b1648e1962f0
3 provisions
Art. 1
Beiträge (Art. 28 KWaG)
1 Die Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 20 KWaG werden jeweils im
Anschluss an die Neufestlegung der Tabelle gemäss Art. 28 Abs. 2
KWaG überprüft und bei Bedarf angepasst.
2 Nutzniesser von Schutzmassnahmen beteiligen sich entsprechend der
Risikoreduktion, welche für sie resultiert.
3 Mehrkosten, die infolge Schaffung einer Gefährdung entstehen, hat der
Werkeigentümer zu tragen (Werkeigentümerverpflichtung).
Art. 2
Ausbildung (Art. 30 KWaG)
1 Kantonsbeiträge gemäss Art. 30 Abs. 1 KWaG werden für Kurse entrichtet, welche die Bereiche der hoheitlichen Aufgaben betreffen und damit im
öffentlichen Interesse liegen.
1) SR 921.0
2) SR 921.01
3) GDB 930.1
OGS 2017, 20
930.327
Art. 3
Forstreservefonds (Art. 31 KWaG)
1 Die Speisung der Fonds erfolgt insbesondere durch:
a. Gewinne aus der Waldbewirtschaftung;
b. Abgeltungen aus nachteiligen Nutzungen;
c. Mehrwert- und Ersatzabgaben aus Rodungsbewilligungen.
2 Entnahmen aus dem Fonds sind für die Defizitdeckung der laufenden
Forstrechnung, die Finanzierung von forstlichen Investitionen und weitere
Massnahmen im Wald möglich.
3 Das Amt für Wald und Landschaft ist jährlich per 31. Dezember unaufgefordert mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben des
Fonds zu bedienen. Dabei sind die Beträge sowie deren Herkunft bzw.
Verwendung anzugeben.
930.327
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 20
930.327
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 20