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Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Confederation · 0.814.021.4 · treaty

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Änderung
  2. Art. 2 Verhältnis zur Änderung von 1997
  3. Art. 3 Inkrafttreten

3 provisions

Art. 1 Änderung

A. Artikel 2 Absatz 5 In Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls werden die Worte Artikeln 2A bis 2E durch folgende Worte ersetzt: Artikeln 2A bis 2F B. Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 11 In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 11 des Protokolls werden die Worte den Artikeln 2A bis 2H durch folgende Worte ersetzt: den Artikeln 2A bis 2I C. Artikel 2F Absatz 8 Nach Artikel 2F Absatz 7 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 8. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach, der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich im Durchschnitt – die Summe aus dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989 und 2,8 v.H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989, sowie – die Summe aus dem berechneten Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989 und 2,8 v.H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v.H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C, wie vorstehend definiert, übersteigen. D. Artikel 2I Nach Artikel 2H des Protokolls wird folgender Artikel eingefügt: Art. 2I Bromchlormethan Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2002 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden. E. Artikel 3 In Artikel 3 des Protokolls werden die Worte Artikel 2, 2A bis 2H durch folgende Worte ersetzt: Artikel 2, 2A bis 2I F. Artikel 4 Absätze 1quinquies und 1sexies In Artikel 4 des Protokolls werden nach Absatz 1quater folgende Absätze eingefügt: 1quinquies. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. 1sexies. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. G. Artikel 4 Absätze 2quinquies und 2sexies In Artikel 4 werden nach Absatz 2quater folgende Absätze eingefügt: 2quinquies. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. 2sexies. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. H. Artikel 4 Absätze 5 bis 7 In Artikel 4 Absätze 5 bis 7 des Protokolls werden die Worte Anlagen A und B, Gruppe II der Anlage C und Anlage E durch folgende Worte ersetzt: Anlagen A, B, C und E I. Artikel 4 Absatz 8 In Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls werden die Worte die Artikel 2A bis 2E, Artikel 2G und 2H durch folgende Worte ersetzt: die Artikel 2A bis 2I J. Artikel 5 Absatz 4 In Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls werden die Worte Artikeln 2A bis 2H durch folgende Worte ersetzt: Artikeln 2A bis 2I K. Artikel 5 Absätze 5 und 6 In Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Protokolls werden die Worte Artikeln 2A bis 2E durch folgende Worte ersetzt: Artikeln 2A bis 2E und Artikel 2I L. Artikel 5 Absatz 8ter Buchstabe a Nach Artikel 5 Absatz 8ter Buchstabe a des Protokolls wird folgender Satz eingefügt: Ab dem 1. Januar 2016 erfüllt jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei die in Artikel 2F Absatz 8 aufgeführten Regelungsmassnahmen und verwendet als Grundlage hierfür den Durchschnitt des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs und ihrer Produktion von 2015; M. Artikel 6 In Artikel 6 des Protokolls werden die Worte Artikeln 2A bis 2H durch folgende Worte ersetzt: Artikeln 2A bis 2I N. Artikel 7 Absatz 2 In Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls werden die Worte in den Anlagen B und C durch folgende Worte ersetzt: in Anlage B und in den Gruppen I und II der Anlage C O. Artikel 7 Absatz 3 Nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 des Protokolls wird folgender Satz eingefügt: Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über die jährlich anfallende Menge des in Anlage E geregelten Stoffes, die in Quarantänefällen und vor dem Versand verwendet wird. P. Artikel 10 In Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls werden die Worte Artikeln 2A bis 2E durch folgende Worte ersetzt: Artikeln 2A bis 2E und Artikel 2I Q. Artikel 17 In Artikel 17 des Protokolls werden die Worte 2A bis 2H durch folgende Worte ersetzt: 2A bis 2I R. Anlage C Folgende Gruppe wird in Anlage C des Protokolls angeführt: Gruppe Stoff Anzahl der Isomere Ozonabbaupotenzial Gruppe III CH2BrCl Bromchlormethan 1 0,12 SR 0.814.021

Art. 2 Verhältnis zur Änderung von 1997

Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der neunten Tagung der Vertragsparteien am 17. September 1997 in Montreal angenommenen Änderung hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.

Art. 3 Inkrafttreten

1. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist. 2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschafsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden. 3. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

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