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Gesetz über die Familienzulagen

Appenzell Innerrhoden · 836.000 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 l. Ausrichtung von Familienzulagen
  2. Art. 2
  3. Art. 5
  4. Art. 8 IV. Schlussbestimmungen
  5. Art. 9
  6. Art. 10

6 provisions

Art. 1 l. Ausrichtung von Familienzulagen

Grundsatz 1 Die Ausrichtung von Familienzulagen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen.

Art. 2

Zulagenarten und -höhe 1 Es werden Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe der Mindestansätze gemäss der Bundesgesetzgebung ausgerichtet. 2 Der Grosse Rat kann höhere Kinder- und Ausbildungszulagen festlegen. Art. 3 * … II. Organisation Art. 4 * Durchführungsstellen 1 Durchführungsstellen sind die Familienausgleichskassen nach Art. 14 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG). * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 836.000 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Die kantonale Familienausgleichskasse ist berechtigt, die Ausrichtung der Familienzulagen oder die Erhebung der Beiträge an Verbandsausgleichskassen zu übertragen. 3 Der kantonalen Familienausgleichskasse gelten alle diesem Gesetz Unterstellten als angeschlossen, welche nicht einer anderen Familienausgleichskasse angehören.

Art. 5

Kantonale Familienausgleichskasse 1 Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Appenzell. 2 Der Grosse Rat regelt die Organisation. 3 Mit der Geschäftsführung wird die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh. beauftragt. III. Finanzierung Art. 6 * Beiträge Arbeitnehmende 1 Zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen an die Arbeitnehmenden wird von den Arbeitgebenden ein Beitrag in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme erhoben. Der Grosse Rat kann die Erhebung von Beiträgen der Arbeitnehmenden beschliessen. 2 Der Mittelbedarf ergibt sich aus den Zulagenzahlungen und den Verwaltungskosten der Durchführungsstelle. 3 Beitragspflichtig sind Arbeitgebende, die auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. einen Geschäftssitz haben oder eine Zweigniederlassung unterhalten und Arbeitnehmende beschäftigen, ferner die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe sowie die Hausdienstarbeitgebenden. 4 Nichterwerbstätige sind von der Beitragspflicht befreit. Art. 6a * Beiträge Selbständigerwerbende 1 Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Finanzierung durch Beiträge in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens. Höchstes anrechenbares Einkommen ist der maximal versicherbare Verdienst gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG). Kanton Appenzell Innerrhoden 836.000 2 Auf dem AHV-pflichtigen Einkommen der Selbständigerwerbenden kann ein anderer Beitragssatz zur Anwendung gelangen als auf jene der Arbeitnehmer. Art. 7 * Kantonale Familienausgleichskasse 1 Der Beitragssatz für die kantonale Familienausgleichskasse wird von der Standeskommission auf Antrag des zuständigen Organs der Durchführungsstelle festgelegt. 2 Der Kanton richtet einen jährlichen Beitrag für die nicht gedeckten Aufwendungen für Nichterwerbstätige aus. Dabei werden auch die entsprechenden Anteile an den Verwaltungskosten berücksichtigt.

Art. 8 IV. Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen 1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 9

Interkantonale Vereinbarungen 1 Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 FamZG abweichende Regelungen betreffend die anwendbare Familienzulagenordnung zu vereinbaren.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar 2009 in Kraft. 836.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 27.04.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung - 29.04.2012 01.01.2013 Art. 3 aufgehoben - 29.04.2012 01.01.2013 Art. 4 geändert - 29.04.2012 01.01.2013 Art. 6 geändert - 29.04.2012 01.01.2013 Art. 6a eingefügt - 29.04.2012 01.01.2013 Art. 7 geändert - Kanton Appenzell Innerrhoden 836.000 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 27.04.2008 01.01.2009 Erstfassung - Art. 3 29.04.2012 01.01.2013 aufgehoben - Art. 4 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 6 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 6a 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt - Art. 7 29.04.2012 01.01.2013 geändert -

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