Art. 28m Ergänzendes Recht
Auf das Ausnahmeverfahren finden im Übrigen die Art. 6, 11 bis 15, 16 Abs. 1 und 2, Art. 17 bis 19, 21 Abs. 1, 2 und 4, Art. 22, 23 und 25 bis 28 sinngemäss Anwendung.
Liechtenstein · 353 · statute
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Auf das Ausnahmeverfahren finden im Übrigen die Art. 6, 11 bis 15, 16 Abs. 1 und 2, Art. 17 bis 19, 21 Abs. 1, 2 und 4, Art. 22, 23 und 25 bis 28 sinngemäss Anwendung.
1) Ersuchen der Steuerverwaltung sind von dieser an die zuständige ausländische Behörde zu richten. 2) Die Ersuchen haben den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die nach dem jeweils anwendbaren Abkommen erforderlichen Angaben zu enthalten.
1) Die Steuerverwaltung tauscht in den Fällen nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen spontan Informationen aus. 2) Liegt ein Steuervorbescheid vor, tauscht die Steuerverwaltung spontan Informationen aus, sofern der Steuervorbescheid: a) einen Sachverhalt mit einer präferenziellen Regelung zum Gegenstand hat; b) mit einem grenzüberschreitendem Bezug Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen oder eine Verrechnungspreismethodik zum Gegenstand hat, die die Steuerverwaltung ohne Beizug der zuständigen Behörden anderer Staaten festgelegt hat; c) mit grenzüberschreitendem Bezug eine Reduktion des steuerbaren Gewinns ermöglicht, die in der Jahresrechnung und der Konzernrechnung nicht ersichtlich ist; d) feststellt, dass eine Betriebsstätte besteht oder nicht besteht oder welche Gewinne einer Betriebsstätte zugewiesen werden; e) einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der die Ausgestaltung grenzüberschreitender Flüsse von Einkünften oder Geldmitteln über Rechtsträger an verbundene Unternehmen in anderen Staaten betrifft. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere: a) die Empfängerstaaten; b) die Art und Weise der Übermittlung der auszutauschenden Informationen.
1) Die Steuerverwaltung informiert vorbehaltlich Art. 29c allfällige betroffene Personen, von deren Betroffenheit sie aufgrund der Akten ausgehen muss, vor Übermittlung der Informationen über den vorgesehenen spontanen Informationsaustausch sowie über das ihnen zustehende Recht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen. 2) Kann eine betroffene Person nicht erreicht werden, so informiert die Steuerverwaltung sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt über die vorgesehene Übermittlung von Informationen, das ihr zustehende Recht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen und gegebenenfalls einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Die Frist hierfür beträgt 10 Tage.
1) Stellt die Steuerverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren erfüllt sind, hat sie die zu übermittelnden Informationen unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs weiterzuleiten und die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe mit nachträglicher Information der betroffenen Personen zu beantragen. 2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft: a) das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren; b) den Umfang der zu übermittelnden Informationen. 3) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der Steuerverwaltung. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen. 4) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe, übermittelt die Steuerverwaltung die Informationen an die zuständige ausländische Behörde. Die Steuerverwaltung erlässt dazu eine Schlussverfügung; vorbehalten bleibt Art. 29g Abs. 1. 5) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe nicht, weil die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren nicht erfüllt sind, ist das inländische Verfahren mit vorgängiger Information der betroffenen Personen durchzuführen.
1) Die betroffenen Personen können ihre Rechte nach Art. 24 Abs. 1 im Ausnahmeverfahren erst nach deren Information gemäss Art. 29f wahrnehmen. 2) Art. 24 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
1) Die Steuerverwaltung informiert die betroffenen Personen über den Informationsaustausch: a) unverzüglich, sobald der Zweck des ausländischen Ermittlungsverfahrens es zulässt; b) spätestens: 1. mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Genehmigung des Einzelrichters über den Vollzug der Amtshilfe nach Art. 29d Abs. 4; 2. im Falle einer Verlängerung des Informationsaufschubes nach Abs. 2 mit Ablauf der richterlich genehmigten Frist. 2) Erklärt die zuständige ausländische Behörde, dass die Information der betroffenen Personen den Erfolg des ausländischen Ermittlungsverfahrens vereiteln würde, so beantragt die Steuerverwaltung beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs eine Verlängerung des Informationsaufschubes um höchstens weitere zwölf Monate. Er entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der Steuerverwaltung; hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen. Genehmigt er die Verlängerung des Informationsaufschubes, erlässt die Steuerverwaltung dazu eine Verfügung; vorbehalten bleibt Art. 29g Abs. 1. 3) Nach Aufhebung des Informationsaufschubes hat die Steuerverwaltung allfällige betroffene Personen, von deren Betroffenheit sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das eingeleitete inländische Verfahren sowie über die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die zuständige ausländische Behörde in Kenntnis zu setzen und diese dahingehend zu informieren, dass ihnen das Recht zusteht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen und gegebenenfalls einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Art. 29b Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
1) Betroffene Personen können innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Information nach Art. 29f Abs. 3 von der Steuerverwaltung die Zustellung der Schlussverfügung sowie der Verfügung über die Verlängerung des Informationsaufschubes verlangen. 2) Wird gegen eine Schlussverfügung oder Verlängerung des Informationsaufschubs Beschwerde nach Art. 26 erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung verlangt werden.
Auf den spontanen Informationsaustausch finden im Übrigen die Art. 20, 21 Abs. 1 bis 3, Art. 22 bis 24, 25 Abs. 1 und 4, Art. 25a bis 26 sowie 28 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendige Verordnung.
Sofern das jeweils anwendbare Abkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, müssen Amtshilfeersuchen Steuerjahre betreffen, die nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Abkommens beginnen.
1) Gruppenanfragen sind auch mit Bezug auf Abkommen zulässig, die vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurden. 2) Gruppenanfragen, die Steuerjahre betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, sind unzulässig.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2010, andernfalls am Tage der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen