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15 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den
Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz
(ChemG) und Chemikalienverordnung (ChemV))2), der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)3), der Pflanzenschutzmittelverordnung
(PSMV)4) sowie der Dünger-Verordnung (DüV)5), soweit er dem Kanton obliegt.
2 Organisation und Zuständigkeiten
§ 2
Vollzug
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nachfolgend nicht andere Vollzugsorgane dazu bestimmt werden.
1) SGS 100
2) SR 813.1 bzw. SR 813.11
3) SR 814.81
4) SR 916.161
5) SR 916.171
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
2 955.51
§ 3
Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
und Düngern im Wald
1 Das Amt für Wald beider Basel ist für die Erteilung von Bewilligungen für Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im Wald6) und die Erteilung von Ausnahmen für die Anwendung von Düngern im Wald7) zuständig.
§ 4
Fachberatung Dünger
1 Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») ist für die Fachberatung betreffend die Verwendung von Düngern und
Pflanzenschutzmitteln8) in Landwirtschaftsbetrieben zuständig.
§ 5
Kontrolle des Umgangs mit Chemikalien in Betrieben
1 Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist für die Kontrolle der
arbeitshygienischen Aspekte in Betrieben zuständig, in denen im Rahmen von
Arbeitsprozessen mit Chemikalien umgegangen wird.
3 Gebühren
§ 6
Bewilligungsgebühren
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erhebt Gebühren für:
a. Bewilligungen von stationären Kälteanlagen und Wärmepumpen mit mehr
als 3 kg in der Luft stabilen Stoffen9), sofern Abklärungen der zuständigen
kantonalen Fachstelle (z. B. hinsichtlich des Einsatzes von natürlichen
Kältemitteln) erforderlich sind, von CHF 300.–;
b. Bewilligung für die berufliche oder gewerbliche Anwendung von Mitteln
zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbetrieblichem oder maschinellem Einsatz10) von CHF 200.–.
2 Das Amt für Wald beider Basel erhebt Gebühren für Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald11) von CHF 200.–.
§ 7
Gebührenerhöhung
1 Die Bewilligungsgebühren gemäss § 6 werden entsprechend dem zusätzlich
erforderlichen Zeitaufwand erhöht, wenn:
a. der für die Bearbeitung eines Gesuchs nötige Aufwand den mit der Bewilligungsgebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt oder
6) Art. 4 Bst. c und Anh. 2.5, Ziff. 1.2, Abs. 3 ChemRRV
7) Anh. 2.6, Ziff. 3.3.2, Abs. 2 ChemRRV
8) Art. 20 ChemRRV
9) Anh. 2.10 Ziff. 3.3 ChemRRV
10) Art. 4 Bst. a ChemRRV
11) Art. 4 Bst. c ChemRRV
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
3 955.51
b. Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der
Gesuchstellerin wiederholt oder durch die Bewilligungsinstanz selbst erledigt werden müssen.
2 Der zusätzlich erforderliche Zeitaufwand wird zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt, jedoch maximal bis zum 3-fachen der Bewilligungsgebühren gemäss § 6.
§ 8
Abgelehnte oder zurückgezogene Gesuche
1 Für Gesuche, die abgelehnt werden, wird die ganze Bewilligungsgebühr gemäss § 6 erhoben.
2 Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung zurückgezogen, so kann der
effektive Aufwand in Rechnung gestellt werden.
§ 9
Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen
1 Für den Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Chemikalien werden Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen erhoben.
§ 10
Kontrollgebühren
1 Werden im Rahmen von Betriebskontrollen, Marktkontrollen oder gezielten
Produkterhebungen Mängel festgestellt, so wird der Vollzugsaufwand für diese
Kontrolltätigkeiten den Kontrollierten von der zuständigen Vollzugsinstanz zu
kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.
2 Der Aufwand für analytische Untersuchungen wird, sofern diese zu Beanstandungen führen, den Kontrollierten in Rechnung gestellt.
3 Bei Düngern richtet sich die Kontrollgebühr nach der Dünger-Verordnung12).
4 Weitere notwendige Sachauslagen, die im Rahmen der in den Abs. 1–3 beschriebenen Kontrolltätigkeiten angefallen sind, können nach dem effektiven
Aufwand in Rechnung gestellt werden.
§ 11
Erschwerte Kontrollen, Nachkontrollen
1 Können Kontrollen aufgrund des Verhaltens der Kontrollierten nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, wird der zusätzliche Kontrollaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.
2 Die Gebühren für Nachkontrollen werden gemäss § 10 erhoben.
§ 12
Fälligkeit, Verzugszins
1 Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein.
12) Art. 29 Abs. 5 DüV
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
4 955.51
2 Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins erhoben. Seine Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
3 Die Mahngebühren betragen ab der zweiten und für jede weitere Mahnung
CHF 60.–.
4 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 13
Änderungen der kantonalen Waldverordnung
1 Die kantonale Waldverordnung vom 22. Dezember 199813) wird wie folgt geändert:...14)
§ 14
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 8. Februar 199415) über Bewilligungsgebühren für den
Verkehr mit Giften und für den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen wird
aufgehoben.
§ 15
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
13) GS 33.505, SGS 570.11
14) GS 36.939
15) GS 31.577, SGS 955.51
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
5 955.51
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.01.2009 01.02.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0936
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
6 955.51
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.01.2009 01.02.2009 Erstfassung GS 36.0936
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936